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Alkoholpolitik und Volksgesundheit

Archiv für die Kategorie 'Schweiz'

CH: Neues Alkoholgesetz: Vernehmlassungs-Stellungnahmen

Sonntag 31. Oktober 2010 von htm

Wir werden auf dieser Seite die uns bekannten kritischen Stellungnahmen aufführen und verlinken. Für Zusendungen sind wir dankbar. Jedermann ist aufgerufen, sich in den Vernehmlassungs-Prozess einzuschalten.

Siehe unsern Artikel mit diesen Links:
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung von heute Mittwoch die Vernehmlassung zur Totalrevision des Alkoholgesetzes eröffnet. Er legt Entwürfe für zwei neue Gesetze vor: ein Spirituosensteuergesetz und ein Alkoholgesetz.
(Quelle: Google Alkohol News, 30.6.10) Medienmitteilung / Kurzfassung des Gesetzesentwurfs siehe auch dazu 3 Leserbriefe
Tages-Anzeiger, 30.6.10 / NZZ, 30.6.10 Kommentar: Die Eidg. Kommission für Alkoholfragen (EKAL) hatte zu Handen des Bundesrates ihre Vorstellungen für ein Alkoholgesetz formuliert. Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates zeigt, dass er lieber auf die Wirtschaft als auf sein Beratergremium hört.

Siehe unsere Kategorie auf der linken Seite: Dossiers – Neues Alkoholgesetz (CH)

Sucht Info Schweiz

Fachverband SUCHT (1. Medienmitteilung) Stellungnahme

IOGT Schweiz

Juvente

KIM (Kinder im Mittelpunkt), Allschwil

Verein für Suchtprävention Basel (vfs)

Blaues Kreuz

www.20min.ch, 31.10.10

– Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ)

– Public Health Schweiz

– Gastro Suisse

– Schweizerische Gewerbeverband

Unsere Stellungnahme vom 16.8.10

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CH: Die SKS fordert: Kein Online-Alkohol mehr für Teens!

Sonntag 31. Oktober 2010 von htm

Online-Shops liefern auch Kindern ­Alkohol nach Hause. Ein unhaltbarer Zustand, finden Konsumentenschützer.
Martina (13) und ihre Freundinnen wollten in den Herbst­ferien eine richtig tolle Party feiern, zum ersten Mal mit Alkohol. Für ein paar Flaschen war rasch gesorgt: Martina klickte sich in den Online-Shop von Coop und bestellte zwölf Flaschen Wein für knapp 100 Franken. Lieferung: zwei Tage später, Mittwoch, zwischen 8 und 14 Uhr.
Zu dieser Zeit waren Martinas ­Eltern bei der Arbeit. Das klappte wunderbar. Pünktlich brachte der Pöstler die Weinschachtel an die Tür. Er wollte weder Namen noch Alter wissen. Der Alkparty stand nichts mehr im Wege.
Den Testkauf mit Martina inszenierte die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS). Er zeigt, wie Kinder trotz Jugendschutz problemlos zu Alkohol kommen. Für Konsumentenschützerin Sara Stalder ist das untolerierbar. «Online-Shops sollen alkoholische Getränke nur ausliefern dürfen, wenn sie die ­Altersbeschränkung kontrollieren», fordert sie. …. (Quelle: blick.ch, 31.10.10)

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CH: Newsletter Alkoholkampagne 1/10: Das Fundament steht

Freitag 29. Oktober 2010 von htm

Vom 21. bis 29. Mai 2011 startet das Bundesamt für Gesundheit gemeinsam mit den Kantonen, Städten und den zivilgesellschaftlichen Organisationen mit einer «Aktionswoche» eine neuartige Alkoholkampagne, in deren Mittelpunkt der gesellschaftliche Dialog steht. Wir haben Sie anfangs September über das Vorhaben informiert und freuen uns, Ihnen hiermit den ersten Newsletter zukommen zu lassen. (Quelle: Bundesamt für Gesundheit, 21.10.2010)

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CH: Vernehmlassungs-Antwort zum neuen Alkoholgesetz

Freitag 29. Oktober 2010 von htm

Wir haben folgende Vernehmlassungsantwort vom Verein für Suchtprävention (vfs) Basel erhalten:

Eidgenössische Alkoholverwaltung
Totalrevision Alkoholgesetz
Länggassstrasse 35
3000 Bern 9

Basel, 19. Oktober 2010

Vernehmlassung zum neuen Alkoholgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, zur Totalrevision des Alkoholgesetzes Stellung zu nehmen. Der Verein für Suchtprävention (VfS) mit Sitz in Basel bezweckt die Verminderung von Alkohol- und Tabakproblemen und von Suchtproble­men im Allgemeinen. Zum Aufgabenbereich des Vereins gehören die Durchführung von Kursen und anderen Präventionsveranstaltungen und -aktivitäten (vor allem an Schulen), Öffentlichkeitsarbeit im Drogen- und Suchtbereich sowie politische Vorstösse und rechtliche Schritte, die dem Vereinszweck dienen.

Revision auf halbem Wege stehen geblieben

Wir haben die Vernehmlassungsvorlage mit grossem Interesse studiert und stellen fest, dass darin einige sinnvolle Massnahmen zugunsten der Prävention und des Jugendschutzes vorgesehen sind, während andere – sogar noch wirksamere Ansätze – gänzlich fehlen. So gesehen, ist die Revision leider auf halbem Wege stehen geblieben.

Angesichts der alkoholbedingten sozialen Probleme in unserem Land – rund 100’000 Kinder und Ju­gendliche leben in alkoholbelasteten Familien, und die volkswirtschaftlichen Folgeschäden verursachen jährliche Kosten in Milliardenhöhe – sind wir erstaunt, dass im vorliegenden Bericht der Alkoholkon­sum ziemlich verharmlosend beschrieben wird. Denn Alkohol ist in unserer Gesellschaft nicht nur ein einfaches Konsumgut, sondern ein Rausch- und Suchtmittel mit grossem Gefährdungspotenzial.

Positive Neuerungen

Zu den neu vorgesehenen Massnahmen, die wir ausdrücklich begrüssen, gehören die Bewilligungs­pflicht für den Verkauf alkoholischer Getränke, das Weitergabeverbot von Alkohol an Minderjährige (auch durch Eltern, Freunde usw.) und die Rechtsgrundlagen für Testkäufe.

Örtliche Verkaufsverbote

Unseres Erachtens wäre eine Rechtsgrundlage für geographisch und zeitlich begrenzte Alkoholver­kaufsverbote sinnvoll und dem Präventionsgedanken dienlich; so könnte an Brennpunkten des Nachtle­bens oder im Umfeld von Sportveranstaltungen die Gefahr von Ausschreitungen oder Sachbeschädi­gungen verringert werden.

Werbeeinschränkungen ungenügend

Korrekturbedarf sehen wir auch sehr ausgeprägt bei den Bestimmungen bezüglich der Werbevorschrif­ten: Werbung ist ein massgeblicher Faktor für das Konsumverhalten Jugendlicher. Der Alkoholkonsum wird in der Werbung oft mit Werten wie Sportlichkeit, Fröhlichkeit, (sexueller) Attraktivität etc. ver­bunden; dieser verharmlosenden Botschaft muss Einhalt geboten werden.

Besteuerung an Alkoholgehalt koppeln

Auch auf die bekannte Tatsache, dass der Alkoholkonsum vor allem über die Steuerung der Erhältlich­keit und des Preises reduziert werden könnte, geht der Gesetzesentwurf kaum ein. Wir empfehlen, die Besteuerung alkoholischer Getränke im Verhältnis zum Alkoholgehalt festzulegen: Je höher der Alko­holgehalt des Getränks ist, desto höher sollte dessen Besteuerung sein.

* * *

Zu den Bestimmungen im Einzelnen machen wir folgende Anmerkungen:

1. Alkoholgesetz

Artikel 1

Das Gesetz sollte unbedingt die Regulation des Alkoholmarkts zum Zweck haben, mit dem Ziel, der öffentlichen Gesundheit zu dienen. Schadensminderung allein genügt nicht. Auf den Hinweis, auf die sogenannten freiwilligen Verhaltensregeln der Alkoholindustrie (Absatz 2 Buchstabe c), kann verzichtet werden. Vielmehr braucht es verbindliche staatliche Vorgaben bezüglich Werbung und Sponsoring, an die sich die Unternehmen fix zu halten haben.

Artikel 3 und 4

Für alle Arten alkoholischer Getränke sollten die gleichen Werbevorgaben gelten. Eine unterschiedliche Handhabung ist nichtsinnvoll. Je früher Kinder oder Jugendliche Alkohol zu konsumieren beginnen, desto höher ist ihr Risiko einer späteren eigenen Alkoholabhängigkeit. Daher muss die Werbung für alle Alkoholika gleichermassen eingeschränkt werden. Heute sind Jugendliche überall – insbesondere auch an speziell attraktiven Orten wie Festivals, Konzerten, Sportanlässen usw. – sehr aufdringlicher Alkohol- (v.a. Bier-) Werbung ausgesetzt.

Wir schlagen vor, die Artikel 3 und 4 zusammenzulegen und dabei den Begriff «Spirituosen» durch­wegs durch «alkoholische Getränke» zu ersetzen. Zudem sollte die Werbung auf öffentlichem Grund ausdrücklich verboten sein sowie auf privatem Grund, sofern dieser von öffentlichem Grund aus eingesehen werden kann.

Artikel 6

Auf den Verkauf von Alkohol an Automaten ist ganz zu verzichten, und ein nächtliches Alkoholver­kaufsverbot sollte eingeführt werden. Es wäre eine der wirksamsten Schritte zu einer gesundheitspoli­tisch ausgerichteten Alkoholpolitik. Die Einschränkung der Verfügbarkeit während der Nacht würde dazu beitragen, während dieser Zeit von allem jene Menschen vom Alkoholkonsum abzuhalten, die keinen Alkohol vorrätig haben, weil sie es sich nicht leisten können (d.h. vor allem Jugendliche) oder weil sie nicht entsprechend planen können.

Daher drängt sich folgende Formulierung für Absatz 1 auf:

1 Verboten ist die Abgabe alkoholischer Getränke:

a. an Automaten;

b. durch das Verteilen von Warenmustern;

c. durch Degustationen, sofern sie nicht durch Personal betreut sind;

d. von 22 Uhr bis 7 Uhr.

Artikel 7

Wie oben ausgeführt, ist aus Präventions-Sicht die unterschiedliche Behandlung verschiedener Alkohol-Typen nicht angezeigt. Deshalb sollte es nicht nur für Spirituosen keine Aktionen und Mengenrabatte geben, sondern für alle alkoholischen Getränke. Wird Absatz 1 entsprechend angepasst, wird Absatz 2 hinfällig.

Artikel 9

Was in dieser Bestimmung fehlt, ist die Androhung von Sanktionen bei wiederholten Widerhandlun­gen gegen das Verbot der Alkoholabgabe an Personen unterhalb des gesetzlichen Abgabealters. Für diesen Fall sollte der Entzug der Verkaufsbewilligung vorgesehen werden.

Artikel 11

Dass der sogenannte «Sirupartikel» nun auf bundesweiter Ebene eingeführt werden soll, ist sehr be­grüssenswert. Ein breites Angebot, attraktiver und günstiger alkoholfreier Getränke, erleichtert die Wahl einer gleichwertigen Alternative zum Konsum von Bier und anderen Alkoholika. Unseres Erachtens könnte die Zahl der zwingend günstiger anzubietenden alkoholfreien Getränke von drei auf deren fünf erhöht werden.

Artikel 12

Der Bund ist zur Förderung der öffentlichen Gesundheit verpflichtet; folglich darf die Finanzierung von Präventionsaktivitäten durch Organisationen und Verbände durch den Bund nicht einfach optional mit einer «kann»-Formulierung vorgesehen sein, sondern sie muss verbindlich festgehalten werden.

Artikel 23

Nicht nur die Werbung an sich (s. unsere Bemerkungen zu Artikel 3 und 4), sondern auch die Bestra­fung von Widerhandlungen gegen die Werbeeinschränkungen sollte für alle Arten alkoholischer Ge­tränke gleich geregelt sein.

2. Spirituosensteuergesetz

Artikel 15

Seit längerem sind alkoholische Getränke in der Schweiz immer günstiger geworden: Die Kaufkraft ist gestiegen, doch bei der Besteuerung den Alkoholika ist nicht einmal die Teuerung angepasst worden. Steuern sind nicht nur ein fiskalpolitisches, sondern auch ein präventions-, also gesund­heitspolitisches Instrument. Durch die Erhöhung der Preise sinkt der Konsum  alkoholischer Getränke, wie man aus unzähligen Studien weiss. Mit den Steuermehreinnahmen könnten zudem zusätzliche Prä­ventionsprogramme finanziert werden. Der Steuersatz ist deshalb zu erhöhen – wir schlagen einheitlich 32 Franken pro Liter reinen Alkohols vor.

Artikel 16

Die Anpassung der Teuerung muss zwingend erfolgen; eine «kann»-Formulierung ist fehl am Platz.

* * *

Wir hoffen sehr, dass der dem Parlament vorzulegende Entwurf den Erfordernissen des Jugendschutzes und der Suchtprävention stärker als die Vernehmlassungsvorlage Rechnung tragen wird.

Wir bitten Sie um eine sorgfältige Prüfung unserer Anliegen.

Die Suchtpräventions-Bemühungen der Kantone und Gemeinden und vieler Privater, wie etwa unseres Vereins, sind dann am wirksamsten, wenn auch die übergeordnete Alkoholpolitik des Bundes nicht in erster Linie der Wirtschaftsförderung dient, sondern der nachhaltigen Senkung des schweizerischen Pro-Kopf-Konsums, denn: je geringer der Alkoholkonsum insgesamt ist, desto geringer sind die Suchtprobleme, das alkoholbedingte Leid und die daraus entstehenden volkswirtschaftlichen Folgeschäden.

mit freundlichen Grüssen

Verein für Suchtprävention (VfS)

Alex Klee                     Hanni Huggel, Landrätin BL                  Martin Schwitter

Präsident                      Vizepräsidentin                                     Geschäftsführer

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CH: Vernehmlassung zum neuen Alkohol-Gesetz

Freitag 29. Oktober 2010 von htm

Wir haben folgende Vernehmlassungs-Antwort von „Juvente“ erhalten:

Eidgenössische Alkoholverwaltung
Totalrevision Alkoholgesetz
Länggassstr. 35
3000 Bern 9

Basel, x. Oktober 2010

Vernehmlassung: Totalrevision Alkoholgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben erfahren, dass das Bundes-Alkoholgesetz totalrevidiert werden soll, und haben die Vernehmlassungsvorlage mit Interesse gelesen.

Als Jugendverband, der sich mit seinen Mitgliedern für ein drogenfreies, also auch alkohol- und nikotinfreies, unabhängiges und selbstbestimmtes Leben einsetzt, würden wir an dieser Vernehmlassung gerne teilnehmen (und bei künftigen, ähnlichen Gesetzesvorhaben direkt zur Vernehmlassung eingeladen werden).

Jugendliche und Kinder haben das Recht auf ein Umfeld, in dem alle Menschen friedlich miteinander leben und sich frei entfalten können. Auf dem Weg zur Verwirklichung dieses Zieles ist Alkohol ein gewichtiges Hindernis. Allein in der Schweiz leben schätzungsweise 100’000 Kinder und Jugendliche in alkoholbelasteten Familien; ihr Leiden angesichts dieser Situation ist gross, sie müssen Aufgaben ihrer Eltern übernehmen, die nicht ihrem Alter entsprechen, und stehen unter dem Druck, nichts von den Problemen nach aussen dringen zu lassen. Es ist belegt, dass Kinder, die unter solchen Umständen aufwachsen müssen, später ein grosses Risiko aufweisen, selbst alkoholabhängig zu werden.

Alkohol ist kein normales Handelsgut. Es handelt sich um eine chemische Substanz mit ei­nem nicht zu unterschätzenden Suchtpotenzial und negativen Auswirkungen auf die menschliche Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit. Immer mehr häufen sich die Schlag­zeilen über alkoholbedingte Gewalttaten, über sinnlose Massenbesäufnisse (Botellones) oder über eine steigende Zahl von Jugendlichen, die mit einer akuten Alkoholvergiftung in die Notfallstationen der Spitäler eingeliefert werden.

Positiv zu werten sind am Entwurf u.a. folgende Punkte:

  • Die Einführung der Bewilligungspflicht für den Verkauf von Alkohol
  • Die Einführung des Weitergabeverbots von Alkohol an Minderjährige
  • Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung von Testkäufen.

Aus unserer Sicht – also mit dem Schwerpunkt auf der Prävention – muss der Gesetzesent­wurf unbedingt noch nachgebessert werden.

Wir schlagen folgende Änderungen vor:

Artikel 1 AlkG. Im Zweckartikel sollte festgehalten werden, dass das Gesetz der Regu­lierung des Alkoholmarktes dienen sollte sowie dem Schutz der öffentlichen Ge­sundheit, insbesondere der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (Absatz 1). Es ist klarzustellen, dass physische und psychische Schäden vermindert werden sollen, die durch Alkohol entstehen (Absatz 2 Buchstabe b). Den Hinweis auf die von der Al­koholindustrie selbst erlassenen Verhaltensregeln kann man sich dagegen sparen (Absatz 2 Buchstabe c); denn das ist reine PR.

Artikel 3, 4 und 23 AlkG. Werbeeinschränkungen sind eines der wirksamsten Mit­tel der Prävention. Es gibt keinen Grund für eine Ungleichbehandlung der Werbung für verschiedene Arten alkoholischer Getränke. Die beiden Artikel sollten zu einem einzigen zusammengefasst werden (d.h. in Artikel 3 sollte «Spirituosen» durch «al­koholische Getränke» ersetzt werden). Auch die Bussen bei Widerhandlungen gegen die Werbeverbote sollten bei allen Alkohol-Arten gleich sein (Artikel 23).

Artikel 6 AlkG. Unseres Erachtens sollte Alkohol nicht an Automaten verkauft wer­den dürfen, sondern nur durch Personal, das die Jugendschutzvorschriften kennt und einhält. Wichtig wäre zudem ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot in den Läden, z.B. von 22 bis 07 Uhr. Kommen Jugendliche nachts nicht an Alkohol heran, wird es auch weniger Exzesse geben, denn gewöhnlich haben Jugendliche keine grossen Vorräte, sondern kaufen spontan ein.

Artikel 7 AlkG. Auch hier ergibt eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Al­kohol-Arten keinen Sinn. Rabatte und Aktionen sollten nicht nur für Spirituosen verboten sein, sondern für alle Alkoholika. Besonders für Jugendliche spielt der Preis eine wesentliche Rolle: Je günstiger der Alkohol ist, desto höher ist der Konsum und desto grösser ist das Risiko des Rauschtrinkens mit seinen negativen Folgen (Unfälle, Schlägereien, Alkoholvergiftung, Beziehungsprobleme, Ruhestörung etc.).

Artikel 9 AlkG. Testkäufe sind eines der besten Mittel, um die Einhaltung der Jugend­schutzvorschriften zu kontrollieren. Was aber fehlt, sind Sanktionen gegen­über Händlern, die sich nicht an die Vorgaben halten. Es sollte eine Bestimmung ein­gefügt werden, dass den Läden, wenn sie wiederholt Alkohol an Minderjährige ver­kaufen, die Bewilligung zum Alkoholverkauf vorläufig oder definitiv entzogen werden kann.

Artikel 11 AlkG. Wir sind der Ansicht, Läden und Restaurants müssten nicht nur drei, sondern fünf alkoholfreie Getränke anbieten, die billiger sind als das billigste al­koholische Getränk in der gleichen Menge.

Artikel 12 AlkG. Viele Organisationen, Vereine und Stellen, die Suchtprävention betreiben, sind auf staatliche Unterstützung ihrer Projekte angewiesen. Deshalb sollte von einer «kann»-Formulierung abgesehen und eine verbindliche Verpflichtung vor­gesehen werden. Es ist die Pflicht des Bundes, für die öffentliche Gesundheit zu sor­gen, und deshalb ist die Ausrichtung entsprechender Beiträge ein Muss.

Neue Bestimmung zu örtlichen Abgabeverboten. Die Justiz- und Polizeidirekto­ren fordern es, die Sportverbände fordern es, und der Städteverband fordert es ebenso: Das zeitlich und örtlich festzulegende Alkoholverkaufsverbot. Mit dieser einfachen Massnahme, die sich in vielen anderen Ländern bewährt, kann das Risiko von alkoholbedingten Ausschreitungen minimiert werden. Deshalb ist den Be­hörden von Kantonen und Gemeinden das Recht einzuräumen, zeitlich und örtlich eingeschränkte Alkoholverkaufsverbote zu erlassen für Orte, wo ein erhöhtes Risiko von alkoholbedingten Störungen der öffentlichen Ordnung besteht.

Artikel 15 SStG. Der Steuersatz sollte aufgrund der aufgelaufenen Teuerung einer­seits erhöht werden (z.B. auf CHF 32,- pro Liter reinen Alkohols), andererseits sollte er gleichermassen für alle Alkoholarten gelten.

Artikel 16 SStG. Je günstiger Alkoholika sind, desto eher werden sie gekauft. Ge­rade für Jugendliche ist der Preis ein ausschlaggebendes Kriterium. Deshalb muss der Steuersatz vom Bundesrat zwingend (und nicht nur optional) an die jeweilige Teue­rung angepasst werden.

Wir hoffen sehr, dass Sie unsere Vorschläge aufnehmen können und somit das Alkohol­gesetz stärker auf den Jugendschutz ausrichten werden.

Mit freundlichen Grüssen

Juvente

Andrea Solari                  Annekäthi Häusermann

Präsidentin                      Vorstandsmitglied

Beilage:

Alkoholpolitisches Programm von «ACTIVE – Sobriety, Friendship, Peace», einem europäischen Jugend­dachverband, dem Juvente Schweiz und über 500 Jugendgruppen in ganz Europa angeschlossen sind

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CH: Vernehmlassung zum neuen Alkohol-Gesetz

Freitag 29. Oktober 2010 von htm

Von folgender Stelle haben wir eine Vernehmlassungs-Antwort zum Entwurf eines neuen Alkoholgesetzes erhalten:

IOGT Schweiz

Eidg. Finanzdepartement
Eidg. Alkoholverwaltung
Totalrevision
Länggassstrasse 35
3000 Bern 9

Zürich, 27. Oktober 2010

Vernehmlassung zur Totalrevision des Alkoholgesetzes

Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Sehr geehrte Damen und Herren

IOGT Schweiz ist eine der ältesten und traditionsreichsten Organisationen des Landes auf dem Gebiet der Suchtprävention und -nachsorge, mit besonderem Augenmerk auf Alkoholproblemen und deren Vermeidung. Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, an der Vernehmlassung zum neuen Alkoholgesetz teilzunehmen, müssen allerdings unserem Befremden darüber Ausdruck geben, dass wir nicht direkt dazu eingeladen worden sind. Als Organisation, die sich seit ihrer Gründung durch Prof. Auguste Forel vor fast 120 Jahren wie wenige andere für eine am Gemeinwohl und der Volksgesundheit orientierte Alkoholpolitik eingesetzt hat, wären wir ein kompetenter Adressat für die Vernehmlassung gewesen.
Einer der Schwerpunkte unserer Arbeit ist der Fokus auf Kinder aus suchtbelasteten Familien. Daher haben wir bedauernd zur Kenntnis genommen, dass der erläuternde Bericht zum neuen Alkoholgesetz sich vorwiegend auf direkte gesundheitliche Folgen und auf sicherheitspolitische Aspekte konzentriert, der schwierigen Lage von rund 100’000 in alkoholbelasteten Familien aufwachsenden Kindern jedoch nicht gerecht wird. Diese Kinder leiden sehr unter ihren Lebensumständen und haben ein erhöhtes Risiko, später selber abhängig zu werden. Auch auf die alkoholbedingte Gewalt, denen viele dieser
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Kinder – und andere Menschen – ausgesetzt sind, versucht der Entwurf nicht ansatzweise Antworten zu finden. Sowieso wird der Alkoholkonsum insgesamt stark verharmlosend dargestellt: Die Dimension des Alkohols nicht nur als Konsumgut, sondern als Rausch- und Suchtmittel mit einigem Gefährdungspotenzial wird weitgehend ausgeblendet.
Es ist zu begrüssen, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Harmonisierung von Präventionsbemühungen zugunsten eines besseren Jugendschutzes angestrebt wird. Allerdings bleibt die Liste der Massnahmen lückenhaft. Immerhin wird den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, selber wirksamere alkoholpolitische Massnahmen zu erlassen.
Ausdrücklich zu begrüssen ist, dass künftig der Verkauf alkoholischer Getränke der Bewilligungspflicht unterworfen sein soll (Artikel 5), womit verdeutlicht wird, dass diese Tätigkeit verantwortungsvoll vorgenommen werden muss, da Alkohol kein normales Konsumgut ist.
Positiv zu werten ist auch die Bestimmung in Artikel 8 über die Abgabebeschränkung für alkoholische Getränke an Minderjährige. So wird festgehalten, dass nicht nur die Verkaufsstellen dafür zuständig sind, die Alkoholabgabe an Kinder und Jugendliche zu verhindern, sondern auch deren Umgebung, also ältere Kolleg(inn)en, Freund(inn)en, Eltern oder Bekannte.
Sinnvoll ist auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung von Testkäufen (diese Methode, um die Verkaufsstellen auf ihre Verantwortung aufmerksam zu machen, wurde in der Schweiz erstmals in den 1960er Jahren von der Guttempler-Jugend angewandt). Testkäufe sind ein sinnvolles Mittel um zu prüfen, ob die Jugendschutzvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Der Leitfaden «Alkoholtestkäufe» der Eidg. Alkoholverwaltung von 2010 belegt klar, dass die regelmässige Durchführung solcher Aktionen dazu führt, dass die Zahl der Widerhandlungen zurückgeht.
Alles in allem ist aber festzustellen, dass der Gesetzesentwurf kaum auf die heute verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den sozial- und gesundheitspolitischen Konsequenzen aus dem hohen Pro-Kopf-Alkoholkonsum
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reagiert. Insbesondere wird die Einschränkung der Erhältlichkeit – eines der wirksamsten Präventions-Instrumente – vernachlässigt, und die im Mai 2010 in Genf einstimmig verabschiedete Globale Alkoholstrategie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) scheint in den Entwurf kaum eingeflossen zu sein.
Alkoholbedingte Probleme zu reduzieren, ist Aufgabe der ganzen Gesellschaft, nicht nur jener Menschen, die selber ein Alkoholproblem haben. Alkoholismus tritt in allen Bevölkerungsschichten, in allen Altersgruppen auf; er ist ein Phänomen gesamtgesellschaftlicher Dimension. Somit hat der Gesetzgeber die Pflicht, die Gesellschaft vor den negativen Folgen des Alkoholkonsums zu schützen – um dies zu erreichen, sind entsprechende strukturelle Massnahmen vonnöten. Eine wirksame, im Gesetzesentwurf leider nicht enthaltene Massnahme wäre beispielsweise die Besteuerung alkoholischer Getränke entsprechend des Alkoholgehalts.
IOGT Schweiz ist erstaunt und enttäuscht, dass der Entwurf keine klaren Restriktionen für Alkohol-Werbung und -Sponsoring vorsieht, ist doch der Einfluss der Werbung (und insbesondere das Sponsoring von Sport- und Musik-Anlässen) auf das Konsumverhalten Jugendlicher hinlänglich bekannt und wissenschaftlich belegt. Die Werbung verbindet auf fragwürdigste Weise erstrebenswerte Charakteristiken wie Sportlichkeit, Gesundheit, Fröhlichkeit etc. mit Alkoholika. Werberestriktionen, wie sie die IOGT-Bewegung schon 1979 mit der Volksinitiative der Guttempler-Jugend und 1993 mit den Zwillings-Initiativen zur Verminderung der Suchtprobleme gefordert hat, sind inzwischen in weiten Teilen Europas Realität und stünden auch der Schweiz gut an.
Wir bedauern des weiteren, dass der Gesetzesentwurf nicht den Vorschlag des Schweizerischen Städteverbandes aufgenommen hat, eine Rechtsgrundlage für zeitlich und örtlich limitierte Alkoholverbote zu schaffen. Eine solche – wie sie vor allem in angelsächsischen Ländern weit verbreitet ist – würde Klarheit schaffen, da die polizeiliche Generalklausel nicht überall als taugliche Grundlage beurteilt wird.
Wir bitten Sie, bei der Erarbeitung des abschliessenden Entwurfs zuhanden der Eidgenössischen Räte neben obigen, einleitenden Bemerkungen insbesondere unsere folgenden konkreten Vorschläge zu den einzelnen Bestimmungen zu berücksichtigen.
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Anmerkungen zu einzelnen Gesetzesbestimmungen
1. Bundesgesetz über den Alkohol (Alkoholgesetz, AlkG)
Artikel 1 – Zweck
Aus präventionspolitischer Sicht genügt es nicht, alkoholbedingte Schäden nur vermindern zu wollen.
Und die rein deklamatorische Aufforderung an den Detailhandel, sich in verantwortungsvoller Weise zu verhalten (Absatz 2 Buchstabe c), ist nicht zielführend. Die von der Alkoholindustrie gelegentlich auf freiwilliger Basis erlassenen Verhaltensregeln dienen meist PR-Zwecken und werden kaum eingehalten; zudem fehlt jedes rechtliche Mittel, um Verletzungen eines solchen «Code of conduct» zu ahnden. Der Staat, zu dessen Aufgabe es gehört, für die öffentliche Gesundheit zu sorgen, darf sich nicht auf die vorgeblich guten Absichten von auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichteten Unternehmen verlassen.
→ Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
1 Dieses Gesetz bezweckt die Regulierung des Alkoholmarktes. Es dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.
2 Es soll:
a. den problematischen Alkoholkonsum verhindern und vermindern;
b. die Schäden verhindern und vermindern, die durch problematischen Alkoholkonsum an der eigenen
Gesundheit oder an anderen Personen entstehen können.
c. – streichen –
Artikel 3 – Werbung für Spirituosen
Artikel 4 – Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke
Es ist weder nachvollzieh- noch begründbar, weshalb bezüglich der Werbeeinschränkungen verschiedene Arten alkoholischer Getränke unterschiedlich behandelt werden sollen. Es ist wissenschaftlich vielfach belegt, dass ein frühes
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Einstiegsalter in den Alkoholkonsum das Risiko erhöht, als Erwachsener selber Alkoholprobleme zu bekommen. Wer Präventionsmassnahmen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abstützen will, muss folglich die Werbung für alle alkoholischen Getränke in gleicher Weise limitieren.
Heute gelten für Bier- und Wein-Reklame kaum Einschränkungen, und deshalb sehen sich Jugendliche fast überall – sei es im Fernsehen, an Plakatwänden, in Printmedien, im Kino, bei Sportanlässen oder Musikveranstaltungen – der Alkoholwerbung ausgesetzt. Diese Werbung stellt vor allem positiv konnotierte Situationen dar, einen Lebensstil, den Jugendliche als attraktiv empfinden und deshalb mit dem dadurch vorgelebten Trinkverhalten assoziieren. Um diesen Effekt zu brechen, darf Alkoholwerbung nur sachlich und produktbezogen daherkommen und nicht mit Lifestyle-Elementen aufgepeppt werden. An Veranstaltungen, die zu grossen Teilen von Jugendlichen besucht werden, ist das Sponsoring durch Alkoholkonzerne zu verbieten.
→ Artikel 3 und 4 sind wie folgt zu ändern:
Artikel 3:
Im ganzen Artikel «Spirituosen» durch alkoholische Getränke ersetzen.
5 Verboten ist die Werbung für alkoholische Getränke:
a. auf öffentlichem Grund;
b. auf privatem Grund, sofern er von öffentlichem Grund aus einsehbar ist;
[Buchstaben a-c des Entwurfs werden zu Buchstaben c-e]
Artikel 4
– streichen –
Artikel 6 – Einzelhandel
Nach der Liberalisierung der Öffnungszeiten in der Gastronomie und im Einzelhandel ist in der Praxis die 24-Stunden-Erhältlichkeit gegeben; deshalb ist der Verkauf von Alkoholika an Automaten aufzuheben. Alkoholische Getränke sollen nur durch hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen ausgebildetes Personal verkauft werden dürfen.
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«Beaufsichtigte Automaten» zu fordern – wie dies im Entwurf impliziert wird –, ist unsinnig. Denn das Personal, das den Automaten-Verkauf betreut, könnte genauso gut die Getränke direkt abgeben.
Zudem soll das Verteilen von alkoholhaltigen Warenmustern grundsätzlich verboten werden, da solche Lock-Angebote dem Präventionsgedanken diametral zuwiderlaufen.
Weiter sind zur Erreichung des Gesetzeszwecks, also der Verminderung des problematischen Alkoholkonsums, zeitliche Verkaufseinschränkungen vorzusehen. Seit die Ladenöffnungszeiten in den meisten Kantonen liberalisiert (oder abgeschafft) worden sind und die Bedürfnisklausel weggefallen ist, kann Alkohol fast überall und zu jeder Zeit erstanden werden. Aus gesundheitspolitischer Perspektive ist das problematisch. Würde die Erhältlichkeit alkoholischer Getränke zeitlich eingeschränkt, könnten zu diesen Zeiten vom problematischen Alkoholkonsum vor allem Personen abgehalten werden, die keinen Alkohol vorrätig haben, weil sie sich dies nicht leisten können oder weil sie nicht zur entsprechenden Planung imstande sind. Das Alkoholabgabeverbot in Läden, an Take-aways oder an Tankstellen von 21 bis 7 Uhr im Kanton Genf oder das nächtliche Alkoholverkaufsverbot an Bahnhöfen der SBB leisten einen spürbaren Beitrag zur Steigerung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
→ Artikel 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
1 Verboten ist die Abgabe alkoholischer Getränke
a. durch Automaten;
b. durch das Verteilen von Warenmustern;
c. durch die Durchführung von Degustationen ohne Betreuung durch Personal;
d. zwischen 22 und 7 Uhr.
Artikel 7 – Gewährung von Vergünstigungen
Wie bereits zu den Artikeln 3 und 4 angemerkt, ist eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Arten alkoholischer Getränke unsinnig und nicht im Einklang mit einer grundsätzlichen Präventionsabsicht. Lockvogel-Angebote wie Aktionen oder Promotionen – egal ob für Spirituosen oder Wein und Bier – tragen, besonders bei Jugendlichen, für die
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der Preis eine wichtige Rolle spielt, zu gesteigertem Konsum bei und erhöhen die Gefahr des Rauschtrinkens mit all seinen negativen Folgen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit.
→ Artikel 7 ist wie folgt zu ändern:
1 Der Einzelhandel mit alkoholischen Getränken unter Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten oder die Konsumentin anlocken sollen, ist verboten.
2 – streichen –
Artikel 9 – Testkäufe
In dieser Bestimmung ist zu präzisieren, dass wiederholte Widerhandlungen gegen das Verbot des Alkoholverkaufs an Jugendlichen unterhalb des zulässigen Abgabealters einen Entzug der Verkaufsbewilligung zur Folge haben können.
→ Artikel 9 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
2 Wiederholte Widerhandlungen gegen das Verbot der Abgabe an Personen unterhalb des gesetzlichen Abgabealters haben einen befristeten oder unbefristeten Entzug der Verkaufsbewilligung gemäss Art. 5 zur Folge.
[Absatz 2 des Entwurfs wird zu Absatz 3]
Artikel 10 – Kostendeckende Preise
Obgleich die Einführung kostendeckender Preise für Alkoholika begrüssenswert ist, ist die Formulierung des Entwurfs dieses Artikels ungenügend. Die Berechnungsgrundlage ist nicht präzise festgehalten, so dass sich die Wirksamkeit der Massnahme nicht abschätzen lässt. Kostendeckende Preise müssten nach dem Verursacherprinzip auch die Kosten beinhalten, die über Steuern, Versicherungen etc. von der Allgemeinheit getragen werden. Wir nennen hier Kosten für Sanitätseinsätze an Wochenenden, Ausnüchterungszellen, Polizeieinsätze, die direkt auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Die Ausnahmeregelung gemäss Absatz 4 Buchstabe b lässt die gesamte Bestimmung zu
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einem leicht zu umgehenden «Gummiparagraphen» verkommen; sie ist zu streichen. Der problematische Alkoholkonsum lässt sich nur mit weiteren, konkreten Preisbildungsmechanismen wirksam vermindern.
→ Artikel 10 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
4 Die zuständige kantonale Behörde kann für den Verkauf bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit Ausnahmen vom Grundsatz gemäss Absatz 1 bewilligen.
Artikel 11 – Pflicht zum Angebot alkoholfreier Getränke
Die Ausdehnung des sogenannten «Sirupartikels», den gewisse Kantone schon seit langer Zeit kennen, auf die ganze Schweiz, ist eine begrüssenswerte Harmonisierung. Allerdings sollte er nicht nur für Gastronomiebetriebe wie Restaurants und Bars gelten, sondern auch für den Detailhandel. Denn viele Jugendliche und Menschen, die Alkohol in problematischem Mass konsumieren, beziehen dazu Billiggetränke im Einzelhandel. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Bezugsquellen ist deshalb notwendig. Wünschenswert wäre zudem eine Ausdehung der Zahl von drei auf fünf alkoholfreie Getränke, die günstiger angeboten werden müssen als Alkoholika.
→ Artikel 11 ist wie folgt zu ändern:
Ausschankbetriebe sowie der Einzelhandel müssen mindestens fünf alkoholfreie Getränke führen, die:

3. Kapitel: Weitere Massnahmen zur Einschränkung des problematischen Alkoholkonsums
Artikel 12
Unterstützungsbeiträge von Organisationen und Institutionen sollten nicht nur für der
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Einschränkung des problematischen Alkoholkonsums dienende Projekte gewährt werden, sondern auch für Präventionsprojekte. Die «kann»-Formulierung ist fehl am Platz; denn für die öffentliche Gesundheit zu sorgen, ist eine wesentliche Aufgabe des Bundes, und deshalb darf die Ausrichtung entsprechender Beiträge nicht nur unverbindlich vorgesehen werden.
→ Der Titel des 3. Kapitels sowie Artikel 12 sind wie folgt zu ändern:
3. Kapitel: Beiträge zur Verhinderung und Verminderung des problematischen Alkoholkonsums
Art. 12
Der Bund unterstützt mit Beiträgen Organisationen, Institutionen, Projekte und Aktivitäten, die der Verhinderung und Verminderung des problematischen Alkoholkonsums dienen.
4. Kapitel: Kompetenzzentrum
Artikel 13
Unseres Erachtens liegt es eigentlich auf der Hand, welche Bundesbehörden auch künftig die Aufgabe von «Kompetenzzentren» im Bereich Alkohol wahrnehmen sollen: Für die Koordination und Kontrolle der marktregulatorischen Aufgaben ist es die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) – deren allfällige Auflösung wir ablehnen –, und für die gesundheits- und präventionspolitischen Belange ist es das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Sie werden künftig, da im neuen Alkoholgesetz verstärkt auf gesundheitspolitische Aspekte Gewicht gelegt wird, noch enger miteinander zusammenzuarbeiten haben.
Artikel 23 – Missachtung der Werbe- und Einzelhandelsvorschriften
Wie in unseren Anmerkungen zu den Artikeln 3 und 4 ausgeführt, sollen für alle Alkoholika die gleichen Werbebeschränkungen gelten; entsprechend sollen auch Widerhandlungen gleich gebüsst werden.
→ Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a ist – falls die Artikel 3 und 4 nicht gemäss unserer
–– 10 ––
Forderung zusammengelegt werden sollten – eventualiter wie folgt zu ändern:
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer:
a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung nach Artikel 3 und 4 zuwiderhandelt.
Neue Bestimmung: Örtliche Verkaufseinschränkung
Im Rahmen von Sportanlässen, aber auch an Brennpunkten des gesellschaftlichen (Nacht-)Lebens, z.B. an neuralgischen Plätzen in Stadtzentren, kommt es wiederholt und zunehmend häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und zu Randalen alkoholisierter und gewaltbereiter Personen. Dieses Fazit haben kürzlich die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Sportverbände an einem Runden Tisch gezogen, und der Schweizerische Städteverband hat im Oktober 2009 nachdrücklich eine einheitliche Rechtsgrundlage für zeitlich und örtlich limitierte Alkoholverbote gefordert. So kann das Risiko von alkoholbedingten Gewalttaten – auch gegenüber unbeteiligten Dritten – und Sachbeschädigungen massiv reduziert werden.
→ Ein neuer Artikel ist an geeigneter Stelle ins Gesetz aufzunehmen:
Art. X Zeitlich und örtlich eingeschränkte Alkoholabgabeverbote
Die kantonalen und kommunalen Behörden können zeitlich und örtlich eingeschränkte Alkoholabgabeverbote erlassen an Orten, wo ein erhöhtes Risiko von alkoholbedingten Gewalttätigkeiten, Sachbeschädigungen oder anderen Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besteht.
2. Bundesgesetz über die Besteuerung von Spirituosen und Ethanol
(Spirituosensteuergesetz, SStG)
Artikel 15 – Steuersatz
Über die Jahre sind alkoholische Getränke in der Schweiz immer günstiger geworden; ein
–– 11 ––
Trend, der für ganz Europa gilt: Die Kaufkraft ist gestiegen, und gleichzeitig sind Alkoholika billiger geworden, dies nicht zuletzt wegen des realen Rückgangs der nicht der Teuerungsentwicklung angepassten Alkoholsteuern. Es ist daher nun an der Zeit, das Niveau der seit elf Jahren unveränderten Alkoholsteuern neu festzulegen. Diese Steuern sind nicht nur als finanz-, sondern auch als ein gesundheitspolitisches Instrument zu betrachten, da der Staat für den Schutz der öffentlichen Gesundheit besorgt sein muss. Werden die Alkoholsteuern erhöht, steigen die Preise, und somit wird ein Konsumrückgang erzielt. Mit den zusätzlich eingenommenen Steuermitteln können zudem verstärkte Präventionsanstrengungen finanziert werden. Artikel 2 Absatz 2 besagt, dass bei der Festlegung des Steuersatzes «auf die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes» zu achten sei. Sollen diesen Worten Taten folgen, ist der Steuersatz zu erhöhen.
→ Artikel 15 ist wie folgt zu ändern:
Die Steuer beträgt 32 Franken je Liter reinen Alkohols.
[Absatz 2 ist zu streichen.]
Artikel 16 – Anpassung an die Teuerung
Der Steuersatz für Alkoholika muss laufend an die Entwicklung der Lebenskosten angepasst werden, um zu vermeiden, dass die Erschwinglichkeit, gemessen an den Preisen für Nahrungsmittel, überproportional ansteigt. Um eine regelmässige und korrekte Anpassung des Steuersatzes zu gewährleisten, ist von der im Entwurf vorgeschlagene «kann»-Formulierung abzusehen.
→ Artikel 16 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
1 Der Bundesrat passt den Steuersatz der Teuerung an, wenn diese nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 5 Prozent gestiegen ist.
–– 12 ––
Wir bitten Sie, sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren, aufrichtig, bei der Bereinigung des Gesetzesentwurfs zuhanden der Eidgenössischen Räte dem Jugendschutz und dem Präventionsgedanken den gebührenden Stellenwert einzuräumen. Alkoholprobleme gehören zu den gewichtigsten sozio-medizinischen Problemen in der Schweiz, verursachen Milliardenkosten und viel menschliches Leid. Diese negativen Folgen des in der Schweiz (zu) hohen Pro-Kopf-Konsums an alkoholischen Getränken einzudämmen, muss oberstes Ziel der Gesetzesrevision sein.
Mit bestem Dank für die Berücksichtigung unserer Überlegungen und
mit freundlichen Grüssen
IOGT Schweiz
Priska Hauser-Scherer Susanne Scheiwiller
Landespräsidentin Geschäftsführerin

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CH: «Alkoholpolitische Veränderungen und ihre Konsequenzen»

Montag 25. Oktober 2010 von htm

Öffentlicher Vortrag von Michel Graf, Direktor von Sucht Info Schweiz, Lausanne
Ort: Diakoniewerk Neumünster in Zollikerberg, Brunnenhofsaal, Samstag, 30. Oktober 2010, 14.00 Uhr
Der Vortrag wird im Rahmen der Delegiertenversammlung des Blauen Kreuzes der deutschen Schweiz durchgeführt und ist öffentlich.

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Jugendschutz in Kommission des Grossen Rates Basel-Stadt

Montag 25. Oktober 2010 von htm

Die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) des Basler Grossen Rates hält an einem Verbot der Weitergabe von Alkohol an Jugendliche fest. Differenz: Im Gegensatz zum Nachbarkanton Baselland will die Basler Grossratskommission keine generelle Bewilligungspflicht für den Alkoholkauf.
Das Weitergabeverbot soll im Übertretungsstrafgesetz des Kantons verankert werden, wie aus einem Kommissionsbericht vom Freitag hervorgeht. Strafbar wäre demnach der vorsätzliche Verkauf oder die aktive Weitergabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie von Schnaps an solche unter 18 Jahren. (Quelle: Basler Zeitung, 22.10.10) unser Online-Kommentar: Allerorten beklagt die Polizei den zunehmenden Stress in Verbindung mit Alkohol und Gewalt, sie sei am Anschlag. Nun soll die Entlastung durch Reduzierung der einschränkenden Gesetze erfolgen, deren Vollzug nicht kontrolliert werden könne. Dabei wird auch auf ein koordiniertes Vorgehen mit dem Nachbarkanton verzichtet. Dem Jugendschutz wird damit sicher nicht gedient. Das Volk hat das Nachsehen.

Kategorie: Allgemein, Gewalt/Kriminalität, Jugend, Politik, Schweiz, Verhältnis-Präv. | Keine Kommentare »

CH: Alkohol-Grenzwert für Freizeit-Kapitäne

Samstag 23. Oktober 2010 von htm

In der Bahnreform 2.2 will sich der Bundesrat auch die Kompetenz geben lassen, für die private Binnenschifffahrt einen Alkohol-Grenzwert für Bootsführer festzulegen. Zwar ist bereits heute das Führen eines Schiffes im angetrunkenen Zustand untersagt. Einen Grenzwert gibt es aber nur für die kommerzielle Schifffahrt (0,1 Promille) sowie auf dem internationalen Bodensee. (Quelle: NZZ, 20.10.10 online, 21.10.10 print)

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CH: Neue Atemtests sollen Millionen kosten

Samstag 23. Oktober 2010 von htm

Die im Rahmen der „Via secura“ anzuschaffenden neuen genauen Atemtestgeräte würden die Kantone Millionen kosten. Sie sind bisher in der Schweiz nicht im Gebrauch. Diese Neuinvestitionen für schätzungsweise 1000 Geräten würden etwa 10 Mio. Franken betragen, d.h. um den Faktor 10 teurer sein als die jetzige Ausrüstung. Der Widerstand der Kantone dürfte gross sein. (Quelle: Tages-Anzeiger, 22.10.10, nicht online) Kommentar: Man könnte die Geräte während 10 Jahren abschreiben und die Kosten den positiv Kontrollierten überbinden. Bei 50’000 Kontrollierten gäbe das Fr. 20.– pro Fall. Ein Pappenstiel.

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