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Alkoholpolitik und Volksgesundheit

Archiv für die Kategorie 'Schweiz'

„Anständig wirtschaften“, das neue Buch von Hans Küng

Freitag 24. September 2010 von htm

Hans Küng, der weltbekannte Schweizer Theologe, hat sein Heimatdorf, das luzernische Sursee, für die Präsentation seines neuesten Buches gewählt. „Anständig wirtschaften“ heisst sein Werk, das sich um global gültige Standards für eine gerechte Wirtschaft dreht. (Quelle: swissinfo.ch, 9.9.10) Kommentar: Das sollte Pflichtlektüre für unsere Politiker werden. Sie müssen ja der Wirtschaft auf die Sprünge helfen. Auch in der Alkoholpolitik.

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«Journalismus ohne Verantwortung ruiniert die Gesellschaft»

Freitag 24. September 2010 von htm

Die Medien stecken in der Krise. Doch der Verband Schweizer Medien will nicht darüber reden. Diese Vogel-Strauss-Politik ergibt keinen Sinn.
Vergangene Woche trat am Jahreskongress der Schweizer Verleger der Nobelpreisträger Richard R. Ernst auf. Der emeritierte ETH-Professor sprach über Infotainment und verantwortungsbewusste Bildung. Er nahm vor den hochkarätigen Managern der Medienbranche kein Blatt vor den Mund. «Journalismus ohne Verantwortung ruiniert die Gesellschaft», sagte er. Ferner: Gratiszeitungen sind nichts wert. Werbung verführt und bringt die Konsumenten vom Pfad der Erkenntnis ab. Und die UBS solle ihre Sponsoringgelder für die Formel 1 gescheiter für Bildung und Medien einsetzen. (Quelle: Google Medienkritik, 23.9.10) NZZ online, 22.9.10 Unser Online-Kommentar:
Dem kritischen Publikum sei die Entwicklung nicht verborgen geblieben. Von wegen! Wenn der Leserschaft wichtige Fakten nicht weitergegeben werden, kann die öffentliche Diskussion gar nicht stattfinden. Das geschieht auch jetzt wieder in Bezug auf die Alkoholpolitik. Behörden und Medien verheimlichen dem Publikum wesentliche Informationen, weil sie unter dem permanenten Druck der Alkohollobby stehen. Wir alle sind Passivtrinker, wie die WHO es nennt. Wir zahlen ein Leben lang ungefragt die horrenden alkoholbedingten Sozialkosten und ertragen die verminderte Lebensqualität. Dass es effiziente Massnahmen gibt, um die alkoholbedingten Schäden zu reduzieren, wird dem Publikum verschwiegen. So wird vermieden, dass das Stimmvolk die Verbesserungsmöglichkeiten verlangen kann. Auch die NZZ macht da keinen grossen Unterschied. Leider.

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Selbstkontrollmassnahmen der Alkohol-Industrie in der Schweiz

Donnerstag 23. September 2010 von htm

(siehe auch unten: Die Lauterkeitskommission)

Selbstkontrollmassnahmen der Alkoholbranche in der Schweiz (nur Spirituosen!)

Die Lauterkeitskommission ist im Bereich der Selbstregulierung der Wirtschaft auch als Schiedsgericht tätig. Insbesondere im Zusammenhang mit Selbstbeschränkungen, wie sie zum Beispiel die Zigarettenindustrie bereits vor mehreren Jahren beschlossen hat. Neu hat sich jetzt auch die Alkoholindustrie solche Selbstbeschränkungsregeln auferlegt. Diese sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und werden von der Lauterkeitskommission auf Beschwerde hin überprüft. Unterzeichnet worden ist die Vereinbarung vom Groupement des spiritueux de marque GSM.

Bei diesem Verhaltenskodex der Alkoholbranche geht es in erster Linie darum, Regeln für eine lautere Kommunikation fest zu legen. So schliesst der 12 Grundsätze aufweisende Katalog zum Beispiel Werbung an unter 18 jährige aus. Werbung darf in keiner Weise Assoziationen zum Arbeitsplatz herstellen oder im Zusammenhang mit dem Lenken eines Motorfahrzeuges stehen. Medizinische Aspekte sind ebenso verboten wie der Hinweis, dass Alkohol die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit steigern könne. Weiter werden die Musterabgabe und die Verpackung sowie die Areale geregelt, in welchen Werbung nicht erlaubt ist. So dürfen im Umfeld von 100 Metern zu Schulen, Freizeitzentren etc. keine Plakate für alkoholische Produkte werben. Ebenfalls ausgeschlossen ist Werbung auf Sportkleidern und Gegenständen, welche für Minderjährige bestimmt sind. Ebenfalls geregelt ist die Abgabe von Mustern: So ist es gemäss diesem Verhaltenskodex verboten Degustationen an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.
Die Mitglieder der GSM haben sich verpflichtet, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex‘ in ihre Statuten auf zu nehmen und etwaige Sanktionen zu akzeptieren, welche durch einen Schiedsspruch der Lauterkeitskommission ausgelöst werden. Das Schiedsgericht kann Bussen bis zu CHF 10’000.– aussprechen.

VERHALTENSKODEX

Einleitung

Unter Kommunikation ist, gemäss diesem Kodex, «sämtliche Markenwerbung oder kommerzielle Kommunikation, ungeachtet des
verwendeten Kommunikationsträgers (z.B. Printmedien, Kino, elektronische Medien, Verpackung, Internet), inklusive Promotionen
beim Konsumenten (z.B. Aktionen, Merchandising, Degustationen, Werbegegenstände, Sponsoring)» zu verstehen.

Zur Kommunikation gehören weder das Material ohne Werbecharakter noch die an die Medien, die öffentlichen Instanzen oder die
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen zu Anliegen von allgemeinem Interesse wie Risiken oder Vorteile im Zusammenhang mit dem
Konsum von alkoholischen Getränken, noch die pädagogischen Aussagen betreffend den verantwortungsbewussten Alkoholkonsum
oder die Rolle des Alkohols in der Gesellschaft.

Grundprinzip:

Die Kommunikation muss der Gesetzgebung, namentlich Art. 42 b AlkG, der Wahrheit sowie den anerkannten Prinzipien des lauteren
Wettbewerbs und der korrekten Geschäftspraktiken entsprechen.

1. Alkoholmissbrauch

Die Kommunikation darf weder einen übermässigen oder unvernünftigen Konsum fördern, noch Abstinenz oder massvollen
Alkoholkonsum herabsetzen .

2. Minderjährige

2.1 Die Kommunikation darf sich weder spezifisch an Jugendliche unter 18 Jahren wenden noch Minderjährige beim Konsum von
alkoholischen Getränken zeigen .Nicht erlaubt ist auch die Darstellung einer Person, die offensichtlich das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht hat.

2.2 Die Kommunikation darf nicht in Medien veröffentlicht werden, die sich vorwiegend an Minderjährige richten.

2.3 Die Kommunikation darf nicht alkoholische Getränke bewerben in Medien, bei Veranstaltungen oder Anlässen, deren Publikum
bekanntermassen hauptsächlich aus Minderjährigen unter 18 besteht.

3. Lenken von Fahrzeugen

Die Kommunikation darf nicht zum Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Lenken von Motorfahrzeugen irgendwelcher Art auffordern.

4. Arbeitsplatz

Die Kommunikation darf den Alkoholkonsum nicht in Verbindung bringen mit dem Bedienen von potenziell gefährlichen Maschinen oder
der Ausübung von potenziell gefährlichen Tätigkeiten.

5. Medizinische Aspekte

Die Kommunikation darf dem Alkohol keine vorbeugende, pflegende oder heilende Wirkung zuschreiben oder darauf anspielen.

6. Alkoholgrad

Aus der Kommunikation muss klar ersichtlich sein, dass es sich um ein alkoholhaltiges Getränk handelt. Die Kommunikation kann dem Konsumenten Angaben über den Alkoholgrad vermitteln, die aber nur informativ sein dürfen. Ausserdem dürfen die Mitteilungen nicht
implizit zu verstehen geben, das Risiko von übermässigem Konsum bestehe nicht bei Getränken mit niedrigem Alkoholgehalt.

7. Leistungsfähigkeit

Die Kommunikation darf nicht den Eindruck erwecken, der Konsum von alkoholischen Getränken steigere die intellektuelle oder körperliche Leistungsfähigkeit, beispielsweise bei sportlicher Betätigung.

8. Gesellschaftliche und sexuelle Aspekte

Die Kommunikation darf nicht den Eindruck erwecken, der Konsum von alkoholischen Getränken sei unerlässlich für den gesellschaftlichen oder sexuellen Erfolg. Sie darf auf keinen Fall die menschliche Würde und Integrität angreifen. Sie darf auch nie mit gewalttätigem, aggressivem, gefährlichem oder asozialem Verhalten in Verbindung gebracht werden.

9. Musterabgabe und Degustation

Degustationen sind erlaubt in privaten Lokalen, bei kommerziellen Messen oder anderen Gelegenheiten entsprechend den lokalen
Regelungen. Es ist verboten, Minderjährigen unter 18 Jahren Muster und Degustationen von alkoholischen Getränken anzubieten.

10. Verpackung und Ausstattung

Die Verpackung und die Ausstattung alkoholischer Getränke sollen sowohl auf die alkoholische Eigenschaft als auch den Alkoholgrad des Produktes deutlich hinweisen. Bilder und graphische Ausführungen, die Minderjährige anspornen, alkoholische Getränke zu erwerben bzw. zu konsumieren, sind untersagt.

11. Werbeareal

Die Kommunikation ist verboten auf Arealen, die vorwiegend von Minderjährigen besucht werden, wie Primar- und Sekundarschulen,
Realschulen, Gymnasien, Institute, Ferienkolonien, Freizeitzentren etc. sowie im Umkreis von weniger als 100 m zu diesem Areal.

12. Werbeträger

Die Kommunikation ist verboten auf Sportkleidern sowie auf den zur Ausübung des Sports verwendeten Gegenständen und Fahrzeugen. Die Kommunikation ist verboten auf allen Gegenständen, die für Minderjährige bestimmt sind.

Einhaltung und Sanktionen

Die Mitglieder des GSM und des FSS verpflichten sich, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex in ihre Statuten aufzunehmen und etwaige
Sanktionen zu akzeptieren, die im Falle einer Durchbrechung dieses Kodex durch einen Schiedspruch seitens der Schweizerischen
Lauterkeitskommission ausgelöst werden; Die Mitglieder des GSM und des FSS erkennen das Schiedsverfahren der Schw. Lauterkeitskommission in Sachen Einhaltung dieses Kodex an. Ihre Tätigkeit und Sanktionen basieren auf dem vom Departement
des Innern bewilligten Reglement aus dem Jahre 1997.

Das Schiedsgericht kann Bussen bis zu Fr. 10’000.00 aussprechen.

Abgesegnet an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 7. Februar 2003 des GSM.

Ralph Waeckerlin, Präsident; Peter Platzer, Sekretär

Abgesegnet an der ordentlichen Generalversammlung vom 9. Mai 2003 des FSS.

Paul Siegenthaler; Ernest Dällenbach
——————————————————————————————————
Die Lauterkeitskommission

Jede Person ist befugt und legitimiert, Werbung und andere kommerzielle Kommunikation, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu beanstanden.
Telefon: 0900 211 001, (Fr. 1.–/Min., Festnetzrarif) E-Mail: info@lauterkeit.ch, Internet: www.lauterkeit.ch

Sekretär der Lauterkeitskommision
Dr. Marc Schwenninger
Kappelergasse 14
Postfach 2744
8022 Zürich
Tel 0900 211 001 (Fr. 1.–/Min., Festnetzrarif) / Fax 044 211 80 18

Stiftung für die Lauterkeit in der Kommerziellen Kommunikation
Präsident: Carlo Schmid-Sutter
Sekretariat: Monika Luck, Kappelergasse 14, 8022 Zürich
Tel 01 211 40 11 / Fax 01 211 80 18

Auskunft:
Piero Schäfer, Beauftragter für Kommunikation der Lauterkeitskommission,
Tel 01 267 66 55
E-Mail: schaefer@pieroschaefer.ch

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Alkohol- und Pilzgenuss mit unliebsamen Folgen

Dienstag 21. September 2010 von htm

Genuss und Risiko liegen bei Pilzen oft nahe beinander. Wer Pilze sammelt, sollte auch auf die riskante Kombination mit Alkohol achten. Sucht Info Schweiz (ehemals SFA) rät, den so genannten Faltentintling nicht zusammen mit Alkohol zu verzehren. Vergiftungserscheinungen wie Hitzewallungen, Herzklopfen oder Schwindel können auftreten. (Quelle: http://www.sucht-info.ch/de/medien/pressemeldungen/article/alkohol-und-pilzgenuss-mit-unliebsamen-folgen-1/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=93&cHash=398fd91676f129f3c1b2435c655d3c50)

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Tödlicher Unfall in Lausanner Disco, dann Angriffe auf die Polizei

Montag 20. September 2010 von htm

Am Sonntagmorgen um 5 Uhr kletterte ein 21-jähriger Mann auf der Terrasse des Lausanner Clubs Loft auf ein Möbelstück, das eine Raucherzone vom Haupteingang abtrennte, und verlor das Gleichgewicht. Er fiel 12 Meter tief. Als die Polizei kam, wurde sie von einer wütenden Menge empfangen. Das Opfer erlag noch auf der Unfallstelle seinen Verletzungen. Warum er kletterte, ist nicht bekannt. (Quelle: Tages-Anzeiger, 20.9.10) Kommentar: Warum er kletterte und warum die Kletterei misslang, könnte wahrscheinlich eine Blutprobe erahnen lassen. Ob wohl eine gemacht wird? Und das Ergebnis veröffentlicht wird?

Kategorie: Allgemein, Geschichten, Gewalt/Kriminalität, Jugend, Konsumhaltung, Schweiz | Keine Kommentare »

CH: Förderung der Jugendarbeit mit zeitgemässem Gesetz

Samstag 18. September 2010 von htm

Der Bundesrat will ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit stärker fördern. Er hat am Freitag das Jugendförderungsgesetz zuhanden des Parlaments verabschiedet. Es soll das heutige Gesetz ersetzen, das nicht mehr zeitgemäss ist. 8,4 Millionen Franken jährlich will man sich die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit mittelfristig kosten lassen.
Jugendorganisationen seien nach wie vor von grosser Bedeutung, sagte Burkhalter. Sie böten den Kindern und Jugendlichen die Chance, sich freiwillig zu engagieren, Verantwortung zu Übernehmen und Kompetenzen zu erwerben.
Mit dem neuen Gesetz sollen aber auch Formen der Jugendarbeit gefördert werden, die nicht an Mitgliedschaften gebunden sind. (Quelle: NZZ, 17.9.10) Kommentar: Wenn das neue Gesetz die Jugendorganisationen schwächt statt stärkt, sollte es abgelehnt werden. Wie Jugendarbeit in viel grösserem Mass gefördert werden könnte, steht in unserer „Projekt-Idee“ seit Jahren.

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Was kosten uns die Süchte?

Samstag 18. September 2010 von htm

Der Tages-Anzeiger bringt einige Zahlen zu verschiedenen Süchten. Z.B. koste ein Alkoholiker der Allgemeinheit 6800 Franken. Dann heisst es, die Alkoholiker kosten das Land 7 Milliarden Franken. (Quelle: Tages-Anzeiger, 18.9.10) Kommentar: Mit 7 Milliarden sind wohl die gesamten alkoholbedingten Sozialkosten gemeint, die vor Jahren in einer Untersuchung auf 6,5 Milliarden beziffert wurden. Wenn man diese 7 Milliarden mit den rund 300’000 Alkoholikern vergleicht, ergibt das einen Anteil von 23’333 Franken pro Alkoholiker. Die 7 Milliarden werden zu einem kleinen Teil von den Alkoholikern verursacht. Beteiligt sind in stärkerem Mass (doppelt) risikoreicher und mässiger Konsum, d.h. der Gesamtkonsum. Deshalb muss Prävention den Gesamtkonsum erreichen. Das heisst auch, dass wir pro Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt rund 900 Franken (oder 450 Fr. reale Kosten) jährlich ungefragt ein Leben lang an diese Sozialkosten als Steuern sowie Kranken- und Versicherungsprämien zahlen. Die Gewinne bleiben beim Alkoholkapital.

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CH: Der Nationalrat verabschiedet Sportförderungsgesetz

Freitag 17. September 2010 von htm

09 082 Sportförderungsgesetz sowie Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport. (15.9.10) Kommentar: Der Bundesrat hat es schon früher abgelehnt, die Unterstützung von Sportverbänden oder Grossanlässen davon abhängig zu machen, dass kein Alkoholsponsoring stattfindet. So überrascht es nicht, dass bei dieser Vorlage nicht die Rede davon war. Dafür spielen sie bald zur Beruhigung des Gewissens zu Beginn der Legislaturperiode die Nationalhymne ab! (09.3946 Motion Marra Ada. im Ständerat: Nationalhymne zur Eröffnung der Legislaturperiode) Abgesehen davon: Sportförderung kann natürlich auch Prävention sein.

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CH: Der Nationalrat genehmigt Bundesgesetz über den zollfreien Einkauf auf Flughäfen

Freitag 17. September 2010 von htm

10.037 Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen. Bundesgesetz. Die Vorlage des Bundesrates wurde am 16.9.10 angenommen. Fortan soll auch bei der Ankunft in der Schweiz zollfrei eingekauft werden können. Anträge auf Nichteintreten und auf Beschränkung des Warenangebotes (ohne Alkohol und Tabak) wurden abgelehnt. Kommentar: Der Präventionsgedanke hat in diesem Rat immer noch keine Chance. Dass die Grossverteiler in der Vernehmlassung nicht dagegen waren, kann damit erklärt werden, dass sie damit rechnen, die Konsumenten würden den nächsten Einkauf bei ihnen tätigen, nachdem sie auf den Geschmack gekommen waren.

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CH: Wetzikon will Alkoholtestkäufe mit Konsequenzen

Samstag 11. September 2010 von htm

Im Frühjahr haben minderjährige Testkäufer in 32 Wetziker Betrieben Alkohol bestellt. 29-mal blitzten sie ab, dreimal aber waren sie erfolgreich. Diese Betriebe haben die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz missachtet und erhalten von der Stadt eine Abmahnung, also eine Verfügung, die sie 320 Franken kostet.
Gegen diese Verfügung wehrte sich ein Detaillist mit einer Einsprache. Die fehlbare Verkäuferin sei damals neu angestellt gewesen, argumentierte er. Sie habe zwar vom Verbot gewusst und auch den Ausweis der Jugendlichen verlangt. Allerdings habe sie in der Folge falsch reagiert. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. (Quelle: Tages-Anzeiger, 10.9.10)

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