Interventionen
25.06.2007
Ganzes Verfahren betr. "Start-up":
Nächste Instanz:
Beschwerde an die UBI, Unabhängige Beschwerde Instanz für
Radio und Fernsehen betr. Sendung START-UP des Schweizer Fernsehens mit
Schleichwerbung für Internet-Weinhandel. (siehe 13.5.07)
25.6.2007
UBI
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
VPB Bundeskanzlei
3000 Bern
Beschwerde betr.
Sendung „Start-up“ des Schweizer Fernsehens
Sehr geehrte Damen und
Herren,
Nachdem die
Ombudsstelle DRS meine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen hat, gelange ich
an Sie mit der Bitte, deren Berechtigung abzuklären.
1. Meine
Beschwerde an die Ombudsstelle SF/SRG
2.
Die Antwort von Achille Casanova, Ombudsstelle DRS (als Fotokopie
beigelegt)
3.
Meine Stellungnahme zu den in der Antwort gebrachten Argumenten
4.
Zusätzliche Begründung meiner Beschwerde
5.
Schlussbemerkung
1. Beschwerde bei
Herrn Achille Casanova, Ombudsmann SRG
Betr. Schweizer Fernsehen Sendung START-UP:
In diesem neuen Programm werden
Jungunternehmer vorgestellt. Die besten Geschäftsideen werden prämiert. Von
937 Bewerbern sind noch 13 im Rennen, darunter auch die
Internet-Weinplattform Giveawine. Das Geschäftsmodell von Fleurop sei
für den Weinhandel übernommen worden, d.h. Wein-Verschenken per Mausklick.
(Quelle: TELE 17/07)
Ich finde, eine bessere Weinwerbung kann man sich kaum vorstellen. Dazu noch
die Gebrauchsanweisung, wie man möglichst ohne Aufwand via Internet eine
Lieferung bestellt. Dieser Kandidat müsste sofort aus dem Rennen genommen
werden, da sein Mitmachen die Konzessionsbestimmungen verletzt. Ganz
abgesehen davon, dass diese Verkaufsform in Bezug auf den Jugendschutz sehr
fragwürdig ist.
Besten Dank für Ihre Bemühungen
Freundliche Grüsse
Hermann T. Meyer
2.
Die Antwort von Achille
Casanova, Ombudsstelle DRS (als Fotokopie beigelegt)
3. Meine
Stellungnahme zu den in der Antwort gebrachten Argumenten
Zum Projektleiter
„Start-up“, Alexander Mazzara:
Gegen das
Programm-Konzept ist sicher nichts einzuwenden. Nur müsste bei der Auswahl
der Firmen eine solche mit Alkohol-Hintergrund zum vornherein ausgeschieden
werden. Es kann auch nicht angehen, dass die Verantwortung auf
aussenstehende Profis abgeschoben wird.
Er scheint Werbung als
sehr engen Begriff zu sehen. Ganz einfach gesagt, wird die Verkaufsidee nun
vielen Zuschauern bekannt gemacht, wie z.B. durch ein Inserat oder einen
Werbespot zu einer Ladenneueröffnung. Die Leute gehen darauf hin und kaufen.
Wer bisher Blumen per Fleurop geschickt hat, schickt nun auch Wein per
Giveawine. Giveawine braucht nun keine aufwendige Werbekampagne mehr zu
starten, denn viel mehr Interessenten können sie am Anfang vielleicht gar
nicht verkraften. Übrigens, die Internetadresse findet man leicht in einer
Suchmaschine wie Google, etc. Dass das Projekt für den Zuschauer ein grosses
Mass an Identifikation schafft, ist der bestmögliche Werbeerfolg für ein
Produkt oder eine Dienstleistung. Was will die Werbung mehr?
Über die Einstufung von
Sendungen über Alkoholika und deren Umfeld als verbotene oder nicht
verbotene Werbung bestehen sicher unterschiedliche Ansichten. Meiner Meinung
nach ist die Auslegung des Begriffs „Schleichwerbung“ bisher in unzulässiger
Weise zu Gunsten der Alkoholindustrie erfolgt, wo doch der Gesetzgeber mit
einem Verbot deutlich gemach hat, dass er keine Alkoholwerbung wünscht. Als
Zuschauer habe ich den Eindruck, als ob die Programmgestalter auf immer neue
Weise versuchten, dem Alkohol Werbemöglichkeiten zu bieten und die Grenzen
des Erlaubten immer weiter hinaus zu verschieben.
Zum Jugendschutz: Wenn
Herr Mazzara glaubt, das Anklicken einer AGB biete Gewähr für die Einhaltung
der Vorschriften, kann ich mich nur wundern. Bud-TV (Anheuser-Busch, grösste
US-Brauerei) ging da viel professioneller vor, allerdings auch erst unter
Druck von aussen), was vielleicht mit ein Grund war, dass der Erfolg nicht
befriedigte.
Zitat aus meiner
Webseite
www.alkoholpolitik.ch, auf Seite Internationales
|
05.06.2007 |
Anheuser-Busch sieht sich gezwungen, ihr Bud-TV-Projekt zu
überarbeiten. |
Ihr $30 Mio. teueres interaktives Internet Marketing hat mehr
Kontroversen als Besucher gebracht. Nun hat sie die Consulting Firma
New Media Strategies beauftragt, eine Verbesserung zu erreichen. Die
Besucherzahl sank im März um 40% auf 152'000 und im April war der
Verkehr zu gering, um gemessen werden zu können.
(Quelle:
Join Together, 5.6.07)
Bud TV,
Online Media Daily, 1.6.07 |
Zum Kommentar von
Herrn Casanova:
Er sagt wörtlich: „Bei
der von Ihnen kritisierten Sendung „Start-up“ ist es unbestritten, dass für
alle Jungunternehmer, welche die Chance erhalten, ihre Geschäftsidee auf dem
Bildschirm zu präsentieren, ein eindeutiger Werbeeffekt vorhanden ist.“
Herrn Jean-Paul Saija kann man dies sicher nicht vorwerfen, wohl aber der
Programmleitung, die ihm diese unbezahlbare Chance gegeben und damit diese
Schleichwerbung mit überzeugender Werbewirkung ermöglicht hat. Wenn seine
Argumentation akzeptiert wird, darf in dieser Sendung für alles, was
verboten ist, geworben werden. Es muss nur von der Programmleitung
akzeptiert sowie gut und attraktiv präsentiert werden.
Gerade weil es in der
Natur dieser Sendung liegt, dass die Präsentationen sich gut „verkaufen“,
dass nicht nur ein „indirekter“ Werbeeffekt vorliegt, gehört ein Projekt mit
Alkohol nicht in diese Sendung.
Wein ist mit diesem
Vertriebssystem untrennbar verbunden. Werbung für das System ist auch
Werbung für das vertriebene Produkt, das ja wie von ihm beschrieben sogar in
Natura mit Blumenstrauss höchst einnehmend sympathisch und werbewirksam
vorgestellt wurde.
Wenn Schleichwerbung
verstanden würde als Werbung im redaktionellen oder programmlichen Teil für
ein Produkt oder eine Dienstleistung, die mit einem Werbeverbot belegt sind,
dann wäre es selbstverständlich, eine Geschäftsidee, die in Verbindung mit
einem alkoholischen Getränk steht, von der Teilnahme zum vornherein
auszuschliessen.
Zum Jugendschutz: Wie
schon oben dargelegt, kann keine Garantie gegeben werden, dass der Empfänger
in jedem Fall altersmässig berechtigt ist.
4.
Zusätzliche Begründung meiner Beschwerde:
Der
Gesetzgeber unterscheidet bei der Werbung zwei Hauptgruppen:
a)
Werbung für normale Produkte und Dienstleistungen
b)
Werbung mit Gefährdungspotential für die Bevölkerung, wie Alkohol,
Tabak, rezeptpflichtige Medikamente, für die er deshalb ein Werbeverbot
erlassen hat.
Ihre Behandlung von
Beschwerden hat diesem Umstand bisher nicht oder nicht genügend Rechnung
getragen. Seit Ihrem Champagner-Degustations-Entscheid ist der
Jugendalkoholismus stetig im Steigen begriffen. Sie Situation hat sich
gerade in jüngster Zeit mit dem Aufkommen des Rauschtrinkens bis zur
Bewusstlosigkeit dramatisch verschlechtert. Mit ein Grund dafür ist die
Anstrengung der Alkoholindustrie, nach den Frauen auch die Jugend als
Konsumenten zu gewinnen. Die Massenmedien, vereint mit der Werbebranche,
haben sie dabei mit Lifestyle-Artikeln und –Sendungen, Berufsbildern,
Absinthwerbeprogrammen, Artikel und Programme mit Werbung für Weingebiete,
Werbespots am Fernsehen für alkoholfreies Bier, welche die gleichen
grafischen Auftritte zeigten wie diejenigen für alkoholisches Bier (wurden
inzwischen nach langer Zeit verboten), Kassensturz-Sendungen mit Champagner-
Bier- und Wein-Degustation, usw. kräftig unterstützt.
Die
WHO-Veröffentlichung „Alkohol und Massenmedien zeigt deutlich, warum die
seit ca 1992 einsetzende staatliche Prävention bei Jugendlichen keine Chance
hat: Das Umfeld, die gesellschaftliche Wirklichkeit, sendet zur Prävention
diametral entgegengesetzte Botschaften aus, welche die Prävention
unglaubwürdig und damit unwirksam machen.
(Zitat auf meiner
Homepage
www.alkoholpolitik.ch):
„Etwas vom Grundlegendsten zu unserem
Thema fanden wir in "Alkohol und Massenmedien" (Regionale
Veröffentlichungen der WHO/Europäische Schriftenreihe Nr. 62, 1998) (Von der
WHO autorisiertes Zitat)
(Seite 2) "Aus den bisherigen Berichten zur Forschungslage
lässt sich allgemein schliessen, dass Alkoholaufklärung zwar aufklärt,
Aufklärung allein aber nur selten das Verhalten beeinflusst."
(Seiten 4/5) "Alkoholaufklärung hat u.a. nur
deshalb begrenzten Erfolg, weil sie gegen einen Schwall von Botschaften
ankämpfen muss, die den Alkoholkonsum fördern. Die primäre Quelle
alkoholpositiver Botschaften ist die gesellschaftliche Wirklichkeit, sind
die verbreitete und sichtbare Verfügbarkeit alkoholischer Getränke sowie die
Allgegenwärtigkeit und die Akzeptanz des Alkohols in unterschiedlichsten
Alltagssituationen und Zusammenhängen. Wie sich die Menschen zu
gesundheitsbezogenen Themen stellen, wird tendenziell stärker durch
Erfahrungen als durch Information bestimmt. Oft machen persönliche
Erfahrungen der gesellschaftlichen Normen und Verhaltensweisen die weisen
Ratschläge der Alkoholaufklärung unglaubwürdig."
Bei der Revision des
RTVG-Gesetzes hat der Gesetzgeber diesem Umstand wenigstens bei den
staatlichen Radio- und Fernsehgesellschaften Rechnung getragen. Die
Programmverantwortlichen sollten diesen Willen des Gesetzgebers
respektieren und Schleichwerbung für Alkohol unterlassen. Eine Möglichkeit,
diesem Prinzip zu folgen, wäre es, wenn bei der Programmgestaltung und
-Planung die Werbewirksamkeit eines Programmes mit derjenigen von normalen
Werbespots verglichen würde. Ist die Werbewirksamkeit annähernd
vergleichbar, muss die Sendung ausgeschieden werden.
Über die Wirksamkeit von
Filmen gibt es seit kurzem eine Untersuchung in Deutschland:
Auszug aus meiner Webseite: Forschungsergebnisse / Research results
22.06.2007 (forsc185.htm)
Source/Quelle
|
JAMA &
Archives Journals Chicago, IL USA, International Journal of
Epidemiology
|
Authors/Verfasser:
|
Reiner Hanewinkel1,*,
Susanne E Tanski2 and James D Sargent2
1Institute for Therapy and Health Research, Kiel,
Germany.
2Dartmouth Medical School, Cancer Control Research Program,
Norris Cotton Cancer Center, Lebanon, NH 03756, USA.
|
Theme/Thema:
|
Exposure to alcohol use in motion pictures and teen drinking in Germany /
Die Wirkung des Alkoholkonsums in Kinofilmen auf den Alkoholkonsum der
Jugendlichen in Deutschland.
|
Link to
International Journal of Epidemiology, doi:10.1093/ije/dym128
Abstract
|
Übersetzung H.T. Meyer:
Hintergrund: Herausfinden, ob das Betrachten von Alkoholszenen in
Kinofilmen einen Zusammenhang hat mit dem Alkoholkonsum in der frühen Jugend.
Folgerung: Diese Studie zeigt eine Verbindung zwischen dem Betrachten von
Alkoholszenen in US-Kinofilmen und dem Alkoholkonsum ohne Wissen der Eltern in
Deutschland, und es ist die erste Studie, die das Filmesehen mit Rauschtrinken
in Verbindung bringt. Da US-Filme international vertrieben werden, kann das in
ihnen gezeigte Verhalten Jugendliche ausserhalb des Herstellerlandes
beeinflussen.
|
und Auszug aus Forschung/Research auf der erwähnten Webseite:
und:
19.05.2006 (forsc124.htm)
Source/Quelle
|
Join
Together / Australian Associated Press
|
Authors/Verfasser:
|
Hasantha
Gunasekera, paediatrician, University of Sydney
|
Theme/Thema:
|
Study Tracks Alcohol, Other Drug Use in Movies
/ Eine Studie auf den Spuren von Alkohol- und anderem Drogenkonsum in
Kinofilmen
|
Link
to Join
Together, 5/16/06
Link
to Australian
Associated Press, May 15, 2006
Study
Tracks Alcohol, Other Drug Use in Movies (Join Together)
Übersetzung von H.T. Meyer
Eine Studie über die populärsten Kinofilme
der letzten 20 Jahre zeigte, dass viele Darstellungen von Alkohol- und
anderem Drogenkonsum enthielten und dass die meisten von ihnen dazu
neigten, die negativen Konsequenzen zu ignorieren.
Forscher der Universität Sidney in
Australien fanden, dass in 68% der Filme die Schauspieler
rauchten, 32% der Filme schilderten Alkoholkonsum, 8% zeigten
Marijuana-Konsum und 7% enthielten Szenen mit Drogenkonsum ohne
Spritzen. Die meisten zeigten Alkohol- Tabak- und andern
Drogenkonsum in einem positiven Licht, sagten die Autoren.
"Wir wissen, wie empfänglich
besonders Jugendliche für Einflüsse sind", sagte der
leitende Autor Hasantha Gunasekera. "Deshalb geben
Tabakfirmen Millionen von Dollars aus ... nur um ihr Produkt in einem
Ein-Sekunden-Spot in einem Film zu platzieren. Ich denke, es ist
lächerlich anzunehmen, dass dies keinen Einfluss auf das Verhalten
habe."
"Ich sage nicht, dass kein Sex oder Drogen in Filmen sein
sollte", fügte er an. "Wir wollen, dass Filme das Leben
widerspiegeln, aber wenn es eine Reflexion des Lebens ist, dann haben
die Menschen Konsequenzen zu tragen, wenn sie Drogen nehmen. Es gibt
Überdosen ... Warum werden die wahren Schilderungen und die wahren
Konsequenzen, wenn sie Drogen nehmen nicht richtig gezeigt und dann
können die Leute ihre eigene Meinung bilden, was sie tun wollen."
|
Diese Studien zeigen, dass Jugendliche beeinflussbar sind. Auch dass in
Filmen, die ja im Fernsehen ebenfalls gesendet werden,
eine Menge Szenen mit Alkoholkonsum vorkommen, ohne dass auf die negativen
Seiten des Konsums aufmerksam gemacht würde..
Es genügt, dass die Zuschauer und Hörer in vielen Programmen mit dieser
Werbung ausgesetzt sind, es braucht nicht noch
zusätzliche Produktionen, die als Schleichwerbung bezeichnet werden können.
Die Aufgabe der UBI ist
es meiner Meinung nach, den Gesetzgeber zu unterstützen, dem Gesetz deutlich
Nachachtung zu verschaffen und nicht Schlupflöcher für seine Umgehung
anzubieten. Falls die dazugehörenden Verordnungen nicht klar genug sind, um
Fehlinterpretationen auszuschliessen, sollten sie angepasst werden. Und bis
dann haben Sie hiermit eine Gelegenheit, die Gewichte neu zu verteilen.
5. Schlussbemerkung
Die von mir gesehenen
letzten beiden Sendungen von “Start-up“ haben dem Projekt „Giveawine“ warum
auch immer keine Plattform mehr geboten. Ich wünschte mir, dass dies so
bleibt.
Ich hoffe, dass Sie die
Angelegenheit ihrer Bedeutung entsprechend ernsthaft prüfen werden und danke
Ihnen zum voraus bestens dafür.
Mit freundlichen
Grüssen
Hermann T. Meyer
Beilage:
-
Kopie des Entscheids der Ombudsstelle
-
Brief und Bogen mit 20 Unterschriften betr. gesetzliche Voraussetzungen für
eine Beschwerde
04.07.2007
Nachgereichte Argumente betr. UBI-"Start-up"-Beschwerde:
Sehr geehrter Herr Dr. Rieder,
Durch Informationen, die mir von einem Konkurrenten der Giveawine-Gruppe
zugespielt wurden, hat meine Beschwerde zusätzlich an Bedeutung gewonnen.
Ich habe die Angaben teilweise nachgeprüft, kann für ihre Richtigkeit also
nicht ganz garantieren, doch hat sie der Autor auf seiner Webseite
aufgelistet und er ist daran, eine Beschwerde/Klage wegen unlauterem
Wettbewerb einzuleiten oder hat es bereits getan. Bei untenstehenden Quellen
sind einige Angaben nachprüfbar.
1. Aktionäre der Giveawine sind stark im Medienbusiness verankert mit
direkten Beziehungen zur Direktion des Schweizer Fernsehens. Peter
Höhener z.B. wirbt auf Homepages mit dem Schweizer Fernsehen als Referenz,
hat also wahrscheinlich schon vertraglich mit diesem zusammengearbeitet. H.P.
Detsch ist Mitinhaber der Intervinum AG in Zürich und Herausgeber der
grössten europäischen Weinzeitschrift VINUM. Diese Vernetzung wurde bei
Start-up nicht offengelegt.
2. Die Firma Giveawine bestand bereits als Aktiengesellschaft 2006 mit
grosser Partnerschaft und Fr. 255'000.- AG-Kapital, mit 2 Kapitalerhöhungen
im ersten Halbjahr des Bestehens. Es ging also nicht darum, den Start einer
neuen Idee zu fördern, sondern um einem bestehenden verankerten Unternehmen
die Expansion in neue Länder zu ermöglichen. Dass diese Firma in Start-up
Aufnahme fand, ist mir nur durch diese persönlichen Beziehungen erklärbar.
3. Diese Medienprofis wussten natürlich sehr gut, dass diese Sendung für sie
eine grossartige Gratis-Werbung darstellte, die sie gerne nutzten, wenn sie
nicht sogar die Idee für die Sendung lieferten.
4. Der Name "Giveawine" ist bereits eine Kaufaufforderung, d.h. Werbung.
Ich bitte Sie, diese zusätzlichen Argumente meiner Beschwerde beizufügen und
gebührend zu berücksichtigen.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Hermann T. Meyer
10.07.2007
Nachgereichte Argumente betr. UBI-"Start-up"-Beschwerde:
Sehr geehrter Herr Rieder,
Darf ich Ihnen eine 2. Ergänzung zu meiner obigen Beschwerde nachliefern? Es
wäre sehr freundlich von Ihnen, diese auch noch zu berücksichtigen.
1. In der Sendung Nr. 11 erklärt Herr Saija Frau Heliane Canepa, wie
Giveawine funktioniert, d.h. er liefert die Gebrauchsanweisung. Er überzeugt
Sie mitzumachen. Das Verkaufsgespräch in der Sendung ist erfolgreich.
Siehe:
http://www.sf.tv/sf1/startup/sendung.php?docid=20070625
2. Auf der Webseite des SF zur Sendung wird die Firma auch vorgestellt, mit
einem direkten Link zu Giveawine. Die Internetadresse wird hiermit gegeben.
Sie ist auch während der Sendung bei der Vorstellung des Projekts auf dem
Smart als Kleber auf der Türe sichtbar.
Siehe:
http://www.sf.tv/sf1/startup/sendung.php?docid=20070625
3.Die Homepage www.giveawine.com
bietet entgegen dem Namen auch viele Spirituosen an und Jugendliche unter 18
Jahren können schon Kreditkarten besitzen.
Missbrauch ist somit nicht auszuschliessen.
Gemäss Kellerrundgang werden zur Zeit 113 verschiedene Spirituosen im
Sortiment Ihres Geschenkservices angeboten. Hier der Direktlink:
http://www.giveawine.ch/de/spirituosen/typ/
Dazu gibt es noch harte Angebote unter folgendem Link
http://www.giveawine.ch/de/gourmet_genuss/alle/
Ich weiss, dass gegen den Internethandel bei uns gegenwärtig noch kaum
eingeschritten werden kann. Umso mehr sollten Radio und Fernsehen, die einem
Alkoholwerbeverbot unterliegen, nicht noch für diese Produkte Werbung
betreiben.
Mit bestem Dank zum voraus und
Mit freundlichen Grüssen
Hermann T. Meyer
|
Stellungnahme der Rechtsanwälte der Schweizerischen
Fernsehgesellschaft, Zürich: (Wir haben Zeit bis 12. Sept.
2007 darauf zu reagieren.)
MAYR VON BALDEGG BIERI
UNTERNÄHRER
RECHTSANWÄLTE - NOTARIAT
Mitglieder des schweizerischen Anwaltsverbande
Eingetragen im Anwaltsregister
LIC; IUR. RUDOLF MA YR VON BALDEGG
Rechtsanwalt
Tel. 041/410 03 33
E-Mail ….....
Einschreiben
Unabhängige Beschwerdeninstanz für Radio und Fernsehen UBI
Postfach 8547
3001 Bern
LIC. IUR. MARC BIER!
Rechtsanwalt und Notar Tel. 041 /410 07 77
LIC. IUR. MARC W. UNTERNÄHRER
Rechtsanwalt und Notar
Tel. 041 /410 46 06
6004 Luzern, 28. August 2007 MvB/ap
Töpferstrasse 5
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Zweigniederlassung SF
Schweizer Fernsehen, Fernsehstrasse
1-4 in
8052 Zürich, vertreten
durch den unterzeichneten Rechtsanwalt
Herrn Hermann T. Meyer, Lindenstrasse
32 in
8307 Effretikon,
Beschwerdeführer
betreffend Serie Schweizer Fernsehen "Start up - Der Weg zur eigenen
Firma" (b.5591-3)
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz
Ich stelle Ihnen die folgenden
Die Beschwerde vom 25. Juni 2007 und Ergänzung vom 10. Juli 2007 sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
1. Der Unterzeichnete ist bevollmächtigt.
Beweis: Vollmacht vom. 14. Juli 2007 (Beilage 1)
2. Gemäss Schreiben der
UBI war die Stellungnahme bis 29. August 2007
einzureichen.
Die vorliegende Eingabe erfolgt fristgerecht.
3. Die DVD-Aufzeichnungen liegen bei.
Beweis: DVDs Serie start up (Beilage 2)
4. Die Ausführung des Beschwerdeführers werden vollumfänglich
bestritten, soweit man sich nicht selbst darauf beruft oder diese
sich nicht mit den nachfolgenden Ausführungen decken.
Man hält sich im Folgenden an die Systematik der Beschwerdeschrift.
Zur Beschwerdegründung vom 25. Juni 2007
Ad 1. Beschwerde bei Herrn Achille Casanova, Ombudsmann SRG
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Artikel 5.
und 10 RTVG über den Jugendschutz und das Verbot der Alkoholwerbung.
Man bestreitet indessen unter Hinweis auf die nachfolgende
Begründung, dass die erwähnten Vorschriften durch die Sendungen
Start up verletzt wurden. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch,
eine solche Verletzung zu begründen.
Ad 2. Die Antwort von Achille Casanova
Keine Bemerkung
Ad 3. Meine Stellungnahme zu den in der Antwort vorgebrachten
Argumenten Zum Projektleiter "Start up", Alexander Mazzara
Wie im Ombudsverfahren ausführlich dargelegt, ist es
Ziel der Sendunq "Start
up", mit einem neuen Fernsehformat anhand von
konkreten Unternehmerideen die
Mechanismen der Wirtschaft
zu zeiqen. Die Redaktion suchte für die Sendung
Jungunternehmer, die aus einer Idee ein Business machen wollen und
gewährt Ihnen die Möglichkeit, ihr Businessmodell vor einer Jury und
den Zuschauern und Zuschauerinnen zu präsentieren. Diejenigen
Unternehmen mit den besten Ideen werden von der Jury ausgewählt und
erhalten die Chance, ihr Projekt - betreut durch professionelle
Coaches und begleitet von Schweizer Unternehmer Persönlichkeiten -
weiterzuentwickeln und zu optimieren. Schliesslich erhalten die
besten Jungunternehmer aus dieser Gruppe die Möglichkeit ihre Idee
vor Unternehmern, Fachleuten und Banken zu präsentieren. Die
Geschäftsmodelle werden in der Folge überprüft. Der daraus
resultierende Finanzierungsentscheid bildete den Abschluss der
11-teiligen Fernsehserie "Start up".
Die Redaktion griff dabei weder bei der Auswahl noch in den
Finanzierungsprozess ein. Diesen Part hatten die Fachleute zu
übernehmen, die Redaktion dokumentierte lediglich den Prozess von
der Auswahl bis zur möglichen Finanzierung und stellte die Sendung
nach journalistischen Kriterien zusammen. Dabei wurde keinem
Teilnehmer die Präsenz in der Sendung versprochen. Im Gegenteil: Von
den 98 Jungunternehmen, die vor der Jury präsentierten und von der
Redaktion gefilmt wurden, wurden schliesslich nur deren 25 in der
Sendung dem grossen Publikum gezeigt.
Zusammenfassend ist hier festzustellen, dass
der Geqenstand der Sendunq
nicht ein Produkt sondern vielmehr eine Geschäftsidee
war. Diese Geschäftsidee wurde von der Redaktion quasi
auf dem Weg zur ausgereiften Produktion oder Dienstleistung
begleitet. Auf diesem Weg wurden die Chancen und Risiken und die
Erfolgsaussichten durch Fachleute untersucht. Diejenigen Modelle,
die überzeugten, wurden für mögliche Finanzierungen vorgesehen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass es mithin nicht um die
Präsentation von Produkten und damit auch
nicht um Alkoholwerbunq
ging, sondern um diese Geschäftsidee, nämlich den
Vertrieb von Wein als internationalem Geschenkartikel. Gewählt wurde
dieses Beispiel im übrigen, weil es visuell im Gegensatz zu vielen
high tech Startups leicht umzusetzen und verständlich ist.
Insbesondere wurden weder einzelne Marken oder Weine spezifisch
hervorgehoben oder in irgendeiner Form beworben.
Der Vorwurf der Alkoholwerbung im Sinne von Art. 10 Abs.1 Iit. a)
RTVG wird mithin klar bestritten. Selbstverständlich berichtet die
Beschwerdegegnerin im Zuge der aktuellen Berichterstattung immer
wieder indirekt über Produkte und Dienstleistungen, die einem
Werbeverbot unterliegen. Viele Sendungen etwa über Tabakanbau, Wein-
oder Hanfanbaugebiete, Winzer und Keltermethoden und alle Filme, in
denen Alkohol vorkommt oder getrunken wird, aber auch
Dokumentationen über religiöse Bekenntnisse aller Art sowie Berichte
über Nutzen und Gefahr von Heilmitteln wären - würde man der Ansicht
des Beschwerdeführers folgen - nicht mehr möglich. Man denke auch
etwa an Ratgebersendungen zur Gesundheit und Medizin, die indirekt
zum Bezug von medizinischen Dienstleistungen oder Heilmitteln und
Therapien auffordern könnten, aber
auch die gesamte Berichterstattung über die politischen Parteien
wäre dann gänzlich ausgeschlossen (vgl. Wortlaut von Art. 10 RTVG).
Damit wird sofort klar, wie absurd die Behauptung des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Missachtung des
Alkoholwerbeverbotes ist. Gleiches gilt für die sinngemäss gerügte
Verletzung der Bestimmungen über den
Jugendschutz.
Dieser bezieht sich im übrigen gemäss Artikel 5 RTVG im Wesentlichen
auf die geistig seelische und soziale Entwicklung. In Bezug auf die
vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung durch Ermöglichung des
Alkoholkonsums sind die Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls
unzutreffend. Für Jugendliche ist es kaum möglich Alkohol bei
Giveawine zu bestellen, weil diese Bestellung über Kreditkarten
abgewickelt wird. Da Kreditkarten nur an mindestens 18jährige
abgegeben werden, ist eine Bestellung durch Minderjährige praktisch
ausgeschlossen. Überdies enthalten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel, worin der Käufer
bestätigt, dass er die gekauften Artikel nicht in widerrechtlicher
Art und Weise gebraucht und dass der Empfänger (der Beschenkte)
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bei Weinprodukten das 16.
Lebensjahr, bei Spirituosen das 18. Lebensjahr erreicht hat (Quelle:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Giveawine Ziff. 5.2). Ja damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deswegen
abzuweisen.
Beweis: Im Bestreitungsfalle vorbehalten
Zum Kommentar von Herrn A. Casanova
Man verweist auf die vorstehenden Ausführungen und bestreitet alles
Abweichende.
Insbesondere ist jeder Auftritt einer Person oder Unternehmung im
Fernsehen faktisch und indirekt mit einem - positiven oder negativen
- Werbeeffekt verbunden. Dies liegt in der Natur aller Massenmedien,
weil diesen der Multiplikatoreffekt immanent ist. Der guten Ordnung
halber sei lediglich darauf hingewiesen, dass deshalb auch jeder
Auftritt in einer Unterhaltungs- oder Kultursendung, sei es eines
Musikers, Dichters oder sonstigen Protagonisten oder Anbieters eines
Produktes oder einer Dienstleistung mit einer Promotion und einem
indirekten Verkaufsförderungseffekt verbunden ist. Dies ist
unvermeidlich. Entscheidend ist aber, dass keine Bewerbung durch
unnötige Hervorhebung und stetige, sloganähnliche Wiederholungen den
Abschluss eines Rechtsgeschäftes fördert und keine Bezahlung erfolgt
(vgl. Art. 11 Abs. 2 RTVV)
Man verweist in diesem Sinne auf die zutreffenden Ausführungen des
Ombudsmann und bestreitet Abweichendes.
Ad 4. Zusätzliche Begründung der Beschwerde
Wenn gleich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum
Alkoholmissbrauch insbesondere auch durch Jugendliche nicht
grundsätzlich bestritten werden sollen, so ist doch anzumerken, dass
das Fernsehen keine eigentliche sozialpolitisch erzieherische
Funktion zukommt.
Tatsache ist, dass die vorliegend beanstandete Sendereihe das
Alkoholwerbeverbot und den gesetzlichen Jugendschutz keineswegs
verletzt hat und darum die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen ist.
Ad
Schlussbemerkung:
Man behält sich weitere Ausführungen in einem allfälligen zweiten
Schriftenwechsel ausdrücklich vor.
Ich bitte Sie die eingangs gestellten Anträge gutzuheissen.
Im Doppel
Kopie Klientschaft Beilage: Vollmacht
|