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EINSCHREIBEN
Hermann
T. Meyer
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8307 Effretikon
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Fax 052 343 59 29
e-mail:
hermann@familie-meyer.ch
8.9.2007
UBI
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
VPB Bundeskanzlei
3000 Bern
Beschwerde betr. Fernsehsendung „Start up – Der Weg zur
eigenen Firma“ Schleichwerbung für eine
Internet-Weinplattform vom 25. Juni 2007
Sehr
geehrte Präsidentin
Sehr geehrte Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz
Ihr Leiter des Sekretariats, Herr Dr. Pierre Rieder, hat mir
mit Einschreiben vom 29.8.07 die Stellungnahme der
Gegenpartei zugestellt und mir die Möglichkeit einer Replik
bis zum 12.9.07 gegeben. Ich danke Ihnen dafür und möchte
diese Gelegenheit benützen.
Meine
Replik ist wie folgt gegliedert:
1. Meine Beschwerde wird
vollumfänglich aufrecht erhalten.
2. Vorbemerkung:
3. Replik zur Stellungnahme
der Gegenpartei
4. Meine Schlussbemerkungen:
1.
Meine Beschwerde wird vollumfänglich aufrecht erhalten.
Die
Begründung in der Stellungnahme der Gegenpartei ist als
ungenügend zurückzuweisen
2.
Vorbemerkung:
Feststellung: Der Termin vom 12.9.07 ist mit diesem
Schreiben eingehalten.
3.
Replik zur Stellungnahme der Gegenpartei
Ad
1. Die
Gegenpartei unterstellt mir, die Verletzung der Artikel 5
und 10 RTVG nicht begründet zu haben.
Ich
erinnere daran, dass meine Beschwerde enthielt:
1. Meine Beschwerde an die
Ombudsstelle DRS vom 15.6.07 als beigelegte Kopie
2. Der Schlussbericht von
Achille Casanova, Ombudsstelle DRS vom 5.7.07 (als Fotokopie
beigelegt)
3. Meine Stellungnahme zu
den im Schlussbericht der Ombudsstelle gebrachten Argumenten
4. Zusätzliche Begründung
meiner Beschwerde
Wenn
die Gegenpartei diese Unterlagen nicht zur Verfügung hatte,
frage ich mich, wie sie ihre weiteren Kommentare formulieren
konnte. Auch standen meine Texte im Internet auf meiner
Webseite zur Verfügung.
Ad
3. (Ich habe die
Abschnitte nummeriert.)
1. Das Ziel der Sendung ist
nicht Gegenstand dieser Beschwerde sondern der Umstand, dass
eine Alkohol-Vertriebs-Idee zugelassen wurde.
2. Es enthebt die Direktion oder Redaktion nicht ihrer
Verantwortung, wenn sie glauben, diese an Fachleute abgeben
zu können. Ob die
persönlichen Verflechtungen von Aktionären der „Giveawine“
bis hinauf zur SF-Direktion hierbei eine Rolle gespielt
haben, kann ich nicht beurteilen,
ausgeschlossen ist es nicht, wie ein Konkurrent aufzeigt.
3. Wenn betont wird, Ziel
der Sendung sei eine Geschäftsidee und nicht ein Produkt
gewesen, ist festzuhalten, dass diese Geschäftsidee nicht
neu, sondern bereits bekannt war (z.B. Fleurop), man sich
sogar darauf bezog. Es war eindeutig das Produkt, das mit
Hilfe dieser bereits auf dem Markt etablierten und somit
kopierten Geschäftsidee vermehrt verkauft werden sollte.
„Weinfachhändler sollen durch die Einbindung in das Netzwerk
Mehrumsatz und Kundenkontakte generieren können. Für
Giveawine soll durch das Auftragsvolumen eine lukrative
Umsatzprovision entstehen.“ (Zitat aus WEIN + MARKT 8/2007)
Zu bemerken ist auch, dass der Name „Giveawine“ vorspiegeln
sollte, es handle sich um die Verbreitung des von der
Werbung hochgejubelten Produkts Wein, dabei führt „Giveawine“
auch eine grosse Zahl an Spirituosen.
Dass diese Geschäftsidee neu
und deshalb förderungswürdig gewesen wäre, wird zusätzlich
durch die Tatsache widerlegt, dass bereits eine grosse Zahl
Firmen diesen Versandhandel betreibt. Am 5.8.07 berichtet
der Ktipp von einer Untersuchung bei Wein-Versandfirmen, in
der die Preise von 30 Firmen verglichen wurden. (Kopie
liegt bei)
Nicht umsonst hat ein
bereits im gleichen Geschäft tätiger Konkurrent sehr massiv
gegen diese Schleichwerbung bei der SF-Direktion
protestiert.
Werbung für eine
Vertriebsart kann verglichen werden mit Werbung für eine
Ladeneröffnung im Hinterhaus eines Nachbarhauses, wenn der
Laden an der Strasse nicht zu sehen ist. Der Händler wird
Prospekte in die Briefkästen der Umgebung werfen und auf die
nahegelegene Einkaufsmöglichkeit und seine Produkte
aufmerksam machen. Zusätzlich wird er auch die Lokalpresse
und das Lokalradio benützen. Ziel ist natürlich der Absatz
seiner Waren. Für Giveawine wurde, wie andernorts erwähnt,
in der Programmzeitschrift TELE mit einem grossen Artikel
hingewiesen. Auch die Fachpresse brachte freundliche
Artikel.
4. Nochmals wird betont, es
gehe um die Geschäftsidee, nicht um das Produkt. Für die
Programmleitung stimmt das schon, aber für das Publikum, die
Zuschauer, wirkt es als Werbung, wenn der Name
(Aufforderung, Wein zu geben) oder das Produkt selber oft
genannt werden. Dabei ist es nicht wichtig, ob eine Marke
oder die Produktegattung Wein genannt werden. Es war auch
nicht eine kurze Erwähnung, so im Vorübergehen, nein, „Giveawine“
war einer der Schwerpunkte des Programms, einer von 10
Finalisten, von wichtigen Wirtschaftsgrössen hochgejubelt.
5. Art. 10 Abs 1 lit.a
betrifft Tabakwaren. (Stand 1.4.07) (Dass ein
Zusammenhang zwischen Alkohol- und Tabakkonsum besteht, ist
wissenschaftlich erwiesen, dieses Thema gehört aber wohl
kaum hierher.)
Zum Argument: „Dann dürfte
überhaupt nicht mehr über alkoholische Produkte, Tabak,
Arzneimittel und Politik berichtet werden“:
Politik und Arzneimittel
haben starke Kontrollmechanismen, die Schleichwerbung
verhindern oder deren eventuelle Wirkung dämpfen,
Tabakschleichwerbung würde beim heutigen Stand der
Volksmeinung kaum mehr akzeptiert. Beim Alkohol gibt es die
Kontrollmechanismen nur beschränkt und die Wirkung ist
schwerwiegend für den einzelnen wie für die Gesellschaft.
Bei der Politik
wachen die Parteien mit Argusaugen, dass andere keine
Vorteile erzielen können. Wird trotzdem ein falscher
Entscheid getroffen, gibt es Regulierungsmechanismen, z.B.
nach dem Parlament das Referendum, die Initiative,
Volksabstimmung, nächste Wahlen. Die SF-interne Selbstzensur
wirkt.
Arzneimittel:
Die Konkurrenzfirmen wachen. Die Santé Suisse prüft
Arzneimittel auf ihre Wirkungen und Nebenwirkungen. Auch die
Krankenkassen haben eine Kontrollfunktion. Der Leiter der
Puls-Sendung am Schweizer Fernsehen wurde wegen Problemen in
dieser Richtung kritisiert, wenn nicht gar gefeuert.
Bei Alkohol-Sendungen
freuen sich die Produzenten und Händler, denn jede
Markenwerbung ist auch Gattungswerbung. Andere Gattungen
pochen darauf, auch mit Schleichwerbung zum Zuge zu kommen.
Bier, Wein, Schnaps, Absinth – alles kommt immer wieder
dran. Der aus heutiger Sicht fragwürdige Entscheid der UBI
zum Fall der Champagner-Degustation im Kassensturz vom
2.3.1990, VPB 55.35, wird immer wieder als Rechtfertigung
herangezogen, dass diese Art der Berichterstattung erlaubt
sei, so dass die Gesundheitslobby mit ihren beschränkten
Mitteln es nicht wagt, dagegen anzugehen. Die Programmmacher
nützen diesen Umstand auch weidlich aus. Nicht umsonst habe
ich in kurzer Zeit zu drei Sendungen eine Beschwerde
eingereicht. Inzwischen wären noch weitere Fälle zu
kritisieren. (Z.B. am 6.7.07 über Whiskey)
Selbstverständlich würde das kein Beteiligter zugeben. „Giveawine“
und Start-up erhielten zusätzlich noch Schützenhilfe durch
die Zeitschrift TELE, Nr.
17/07, die eine
ausführliche Reportage über „Giveawine“ brachten. Man kann
also von einer konzertierten Aktion sprechen. TELE nimmt
keine kritischen Leserbriefe mehr entgegen.
Übrigens: In Art. 10 RTVG
steht auch unter Abs. 3: Unzulässig sind Schleichwerbung und
unterschwellige Werbung.
Unsere Beschwerde betrifft ja die Schleichwerbung. Und
unterschwellig wirkt die Sendung Start-up Giveawine
ebenfalls: Sie ist als informierendes Fernsehprogramm
getarnt, wirkt aber wie eine gewöhnliche Werbesendung.
(Nennung des Gattungsnamens Wein, das Wort wine im
Firmennahmen, Anpreisung der Vertriebsart, Ablauf einer
ganzen Geschichte, was in einem Werbespot in dieser
Ausführlichkeit nicht möglich und wahrscheinlich unbezahlbar
wäre, Präsentation durch sympathische Jungunternehmer.
6. Die Jugendzeit hört nicht
beim gesetzlichen Jugendschutzalter auf. In den USA ist
dieses auf 21 bis 27 Jahre angesetzt, was sicherlich
schwierig durchzusetzen ist, vor allem wenn wie dort
Jugendliche in den Krieg ziehen müssen. Aber vom
Gesundheitsstandpunkt in Bezug auf die körperliche und
geistige Entwicklung ist ein höheres Schutzalter sicherer
und auch bei uns und in andern Ländern in Diskussion (z.B.
England und Neuseeland). Das bei uns geltende Schutzalter
ist rein politisch begründet und im Kampf mit den
Produzenten, Händlern und Werbern als Kompromiss
ausgehandelt worden.
Jeder einigermassen
versierte Internet-Benutzer weiss, dass Altersbeschränkungen
beim Zugang zu gewissen Seiten kaum durchzusetzen sind.
18-Jährige sind bei uns befugt, Spirituosen einzukaufen. Da
nützen auch ausführliche Hinweise auf Geschäftsbestimmungen
wenig. Dies sind reine Schutzbehauptungen. So können
18-Jährige auch für Minderjährige einkaufen und die Ware
weitergeben. Auf amerikanische Erfahrungen in diesem
Zusammenhang habe ich schon früher hingewiesen. (Siehe
Beilage Forschungsberichte usw. Nrn. 2, 4, 5)
Jugendschutz
beziehe sich gem. Art. 5 RTVG auf die geistig seelische und
soziale Entwicklung: Jede zusätzliche Vermarktung,
Verkaufsförderung will ja zusätzliche Verkäufe erzielen.
Durch den Versand von Alkoholika gelangen diese direkt zum
Verbraucher, der sie meist selber oder zusammen mit seinem
Umfeld konsumiert. Sind Kinder oder Jugendliche anwesend, so
spüren sie die Folgen, sind sie direkt in ihrer geistig
seelischen und sozialen Entwicklung beeinflusst. Z.B. fühlen
sie sich bestärkt in dem, was ihre Kollegen, Kolleginnen
sagen: „Es kann ja nicht so schlimm sein, wie die Prävention
versucht, uns weiszumachen.“ D.h. Prävention ist
unglaubwürdig, unwirksam. Millionen werden so verschleudert.
(Siehe WHO: „Alkohol und Massenmedien“) Oder: Ein Teil der
Eltern hat bereits ein Alkoholproblem, nach aussen noch
nicht sichtbar, der/die Betroffene gilt als Geniesser, der
einen guten Tropfen schätzt. Also ist Wein immer zuoberst in
der Geschenkliste. Auch Personen mit bekannten
Alkoholproblemen wird oft wider besseres Wissen Alkohol
geschenkt. Das Kind, der Jugendliche leidet bei jedem
Schluck Höllenqualen, den der Vater/die Mutter zu sich
nimmt. Seine Entwicklung wird weiter gestört, seine
Lebenschancen vermindert. (Die Mehrheit solcher Kinder und
Enkel wird später selber unter Suchtproblemen leiden.)
Solche Alkoholbehinderte Kinder werden in der Schule nicht
als solche erkannt. Der Lehrer ist meist der letzte, der es
erfahren würde. Fachleute rechnen mit 100'000 solcher
alkoholbehinderter Kinder in der Schweiz. (siehe auch Der
Club, SF1 vom 28.8.07, in dem die Lehrerschaft zu mehr
Aufmerksamkeit diesbezüglich aufgerufen wurde. Gut gemeint,
aber Illusion)
Kommentar von Herrn A.
Casanova
Hier wird auf den
Multiplikatoreneffekt bei Massenmedien hingewiesen. Genau
deshalb ist es so schädlich, dass die Medien Schleichwerbung
betreiben. Eben weil ein Verkaufsförderungseffekt immanent
ist. Entscheidend ist deshalb, dass Schleichwerbung
unterbunden wird und den Programmverantwortlichen nicht alle
Türchen offengehalten werden, damit sie wie bisher
ungestraft praktisch schrankenlos diese Schleichwerbung
betreiben können.
Nicht umsonst ist jetzt
wenigstens beim Rauchen eine Gegenbewegung im Gange mit dem
Ziel, z.B. in Kinofilmen, die ja auch oft im Fernsehen
gezeigt werden, das Rauchen einzuschränken. Der
Alkoholkonsum in Film und Fernsehen ist ebenso kultbildend
und damit werbewirksam wie das Rauchen. Auch wird, wenn
laufend Alkohol konsumiert wird, kaum je auf die negativen
Folgen hingewiesen, oder sie gezeigt. Es wird meistens
„ungestraft“ gebechert, Auto gefahren, regiert, usw., d.h.
die Realität wird geschönt. Die Wahrheit wäre ja auch nicht
so unterhaltsam und verkaufsfördernd. (Siehe dazu in der
Beilage die Forschungsberichte usw. Nrn. 1. 3. 6. 7. 8.
9) Was für den Film im Fernsehen gilt, gilt genauso für
jedes andere Programm im Fernsehen. Sind lebende, bekannte,
geschätzte Personen beteiligt, ist die Werbewirkung beim
Zuschauer noch verstärkt.
Wir ergreifen die
Gelegenheit, wenn schon die Verordnung angesprochen wird,
diese ebenfalls zu zitieren und zu kommentieren.
RTVV
2.
Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
Art. 4
Jugendschutz
(Art. 5 RTVG)
-
1
Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben
jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder
während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu
kennzeichnen.
Obwohl gemäss obigen
Ausführungen durchaus von Jugendgefährdung gesprochen werden
könnte, hat keine Warnung in diesem Sinne stattgefunden.
- 2
Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von
Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen
Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.
Entgegen der Behauptung
der Gegnerschaft wird in der Verordnung nicht von
Hervorhebung und stetiger Wiederholung gesprochen, sondern
einzig von Darstellung. Auch ist die Bezahlung keine
unbedingte Voraussetzung, dass Schleichwerbung vorliegt. Sie
wäre im Fall der Bezahlung nur eindeutiger zu erkennen.
- Art. 16 Werbung
-
3
Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
Meiner Meinung nach
entspricht die Propagierung einer Alkohol-Vertriebsart einem
Verkaufsangebot mit offenen Bedingungen und ist unzulässig.
Bei Schleichwerbung erst recht.
Art. 19
Dauer der Werbung
(Art. 11 Abs. 2 RTVG)
1
Werbung ohne länger dauernde Werbeformen (Werbespots) darf
höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens
12 Minuten innerhalb einer natürlichen
vollen Stunde beanspruchen.
2
Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen dürfen
höchstens 20 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen.
Hierbei nicht eingerechnet werden
Verkaufssendungen.
3
Verkaufssendungen dürfen insgesamt während höchstens drei
Stunden täglich ausgestrahlt werden. Pro Tag sind höchstens
acht Verkaufssendungen zulässig.
4
In Verkaufsprogrammen dürfen andere Formen der Werbung als
Verkaufsangebote höchstens 15 Prozent der täglichen
Sendezeit beanspruchen.
Dieser Art. 19 schränkt
Werbung zeitlich ein. Um so stossender ist es, wenn in
Programmteilen wöchentlich wiederkehrend mehrere Minuten
Schleichwerbung betrieben werden kann.
Die Ausführungen des
Ombudsmannes habe ich bereits früher ausführlich
kommentiert.
Ad 4. Zusätzliche
Begründung der Beschwerde
Zitat: „…so ist doch
anzumerken, dass dem Fernsehen keine eigentliche
sozialpolitisch erzieherische Funktion zukommt.“
Diese Behauptung ist gelinde
gesagt lächerlich. Das Fernsehen ist eine der wichtigsten
sozialpolitischen Erziehungsfaktoren, es ist eine der
wichtigsten moralischen Instanzen. Es hat seit seinem
Aufkommen alle Generationen beeinflusst. Auch die
Entwicklung des Alkoholproblems ist nicht unmassgeblich dem
Fernsehen „zu verdanken“ und nicht nur dem Werbefernsehen.
(Siehe wiederum WHO: „Alkohol und Massenmedien“: 4.
Alkoholdarstellungen in den Medien – Unterhaltungsfernsehen,
S. 124; 3 Kopien in der Beilage) Die Literatur dazu füllt
Bibliotheken.
4. Meine
Schlussbemerkungen:
Die Sendung Start-up ist eindeutig Schleichwerbung
für eine Alkohol-Vertriebsart, damit auch für Alkohol und
für unsere Jugend eine zusätzliche Belastung auf ihrem nicht
leichten Weg in der Persönlichkeitsfindung. Schleichwerbung
ist gemäss RTVG verboten. Zuwiderhandelnde müssen
entsprechend gemassregelt werden.
Die Argumente der Gegenseite sind nicht stichhaltig und
werden zurückgewiesen.
Sie haben es in der Hand, mit Ihrem Urteil eine unheilvolle
Entwicklung zu bremsen und ein Umdenken bei den
Programmverantwortlichen einzuleiten. Anders als die
bisherige Mehrheit im Bundesparlament, die ihren Amtseid in
Alkoholfragen meistens nicht ernst nimmt, sind Sie, wie der
Name sagt, unabhängig, im Rahmen des Ermessensspielraums,
für unser Volk ein wichtiges Zeichen zu setzen. Ich bin mir
bewusst, dass die Gegenseite die Möglichkeit und die
Finanzkraft hat, Ihren Spruch ans Bundesgericht zu ziehen,
das Ihnen vielleicht sogar Recht gibt. Das wäre
wahrscheinlich der wichtigste Sieg in seinen Auswirkungen
für unser Volk. Ich bitte Sie, diese Chance zu nützen.
Mit freundlichen Grüssen
Hermann T. Meyer
Beilage:
Kopie Ktipp Nr. 14 vom 5.9.07, Seite 2
Forschungsberichte und Pressemeldungen, Auszüge aus
www.alkoholpolitik.ch
Kopien von 3 Seiten aus WHO-Veröffentlichung „Alkohol und
Massenmedien“
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