Den
Akten wird entnommen:
A.
Das Schweizer Fernsehen strahlte vom 16. April 2007 - 25.
Juni 2007 die elfteilige Doku-Serie "Start Up" (Untertitel: "Der Weg
zur eigenen Firma")
aus. Ziel der Sendung war, "mit einem neuen Fernsehformat anhand von
konkreten Unternehmerideen die Mechanismen der
Wirtschaft zu zeigen". Eine Fachjury wählte Jungunternehmen aus,
welche ihr Projekt mit Hilfe von professionellen Coaches und bekannten
Schweizer Unternehmen weiterentwickeln konnten. Die besten
Jungunternehmen durften ihre Idee vor Investoren vorstellen.
Anschliessend zeigte "Start Up" die Jungunternehmen, wie sie mit
Investoren verhandelten, um die Finanzierung für ihre Geschäftsidee zu
sichern. In den jeweiligen Beiträgen wurden immer auch Fakten zu
zentralen Begriffen ("Start Up",
"Unternehmerpersönlichkeit", "Businessplan", "Marketing",
"Risikokapital") vermittelt.
B.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 erhob Hermann T. Meyer (im
Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Sendereihe "Start Up" Beschwerde bei der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im
Folgenden: UBI,
Unabhängige Beschwerdeinstanz). Er beanstandet die Darstellung der
Internet-Weinplattform Giveawine AG, welche er als eigentliche
Schleichwerbung für Wein erachtet und die auch im Lichte des
Jugendschutzes sehr
fragwürdig sei. Der Eingabe lagen der Bericht der zuständigen
Ombudsstelle vom 15. Juni 2007 und die Unterschriften und
notwendigen Angaben von 20 Personen, welche die Beschwerde
unterstützen, bei.
C.
In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idee
suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch
Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen.
In ihrer Antwort vom 28. August 2007 beantragt sie, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gegenstand der
beanstandeten Sendungen seien nicht die Produkte oder
Dienstleistungen der porträtierten Jungunternehmen, sondern deren
Geschäftsidee. Auch der Jugendschutz sei in keinem Fall tangiert,
weil die Giveawine AG keinen Alkohol an Jugendliche abgebe. Die
Beschwerdebegründung erachtet die Beschwerdegegnerin als ungenügend.
D.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. September
2007 an seinen Vorbringen fest. Nicht nur für die Giveawine AG,
sondern auch für Wein als Gattungsware sei Schleichwerbung betrieben
worden. Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR
784.401) schreibe eine Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende
Sendungen vor. Das Fernsehen sei ein wichtiger sozialpolitischer
Erziehungsfaktor und eine moralische Instanz.
E.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 24.
September 2007 die Vorbringen des Beschwerdeführers und hält an
ihrem Antrag fest. Unzulässige Schleichwerbung liege erst dann vor,
wenn bei der Darstellung bestimmter Produkte der Kaufanreiz
gegenüber dem Informations- oder Unterhaltungswert überwiege. In
den beanstandeten Darstellungen seien nicht bestimmte Weine gezeigt,
sondern einzig ein Vertriebssystem präsentiert worden.
F.
Dem Beschwerdeführer wurde die Duplik der SRG am 26.
September 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien
informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein
werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden
entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Die
Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht
fristgerecht eingereicht. (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist diese auch hinreichend
begründet (Art. 95 Abs. 3
RTVG). Daraus geht eingehend hervor, warum
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über
den
Inhalt redaktioneller Sendungen behauptet.
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur
Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im
Beanstandungsverfahren vor
der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über
das
Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und
eine
Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen
unterzeichnet ist, die ebenfalls zur
Beschwerdeführung legitimiert
wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94
Abs. 2 und
3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des
Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen. Ob
der
Beschwerdeführer als engagierter Verfechter von Alkoholprävention
und Betreiber der Website
http://www.alkoholpolitik.ch
zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Betroffenbeschwerde
gemäss Art. 94
Abs. 1 RTVG erfüllen würde, muss daher nicht geprüft
werden (VPB 52/1988, Nr. 12, S. 57f. ["Après-Ski"],
siehe dazu auch
Urteil 2A.303/204 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2005
["Stopp-Werbeverbote").
2.1 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit
darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der
Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare
Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen
Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG,
welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die
Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art.
93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten
vermitteln.
2.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beanstandung per
E-Mail vom 13. Mai 2007
bei der Ombudsstelle anhängig gemacht. Ob eine E-Mail den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 RTVG tatsächlich
genügt, kann offen gelassen werden. Die Ombudsstelle hätte den
Beschwerdeführer auf den Formmangel hinweisen müssen (BGE 1P.254j2005 vom
30. August 2005).
2.3 Soweit in der Beschwerdeschrift auf eigentliche
Werbebestimmungen im RTVG
(Art. 9ff. und insbesondere Art. 10 Abs. 1 RTVG) oder
auf die Konzession verwiesen wird, kann nicht darauf eingetreten
werden. Deren Überprüfung fällt in den alleinigen
Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation. Die UBI hat
festzustellen, ob angefochtene Sendungen Art. 4 oder 5 RTVG oder die
einschlägigen Bestimmungen des internationalen Rechts verletzt
haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ebenfalls nicht einzutreten
ist auf die Beschwerde, soweit auf die Web-Site der Sendung oder
auf möglichen unlauteren Wettbewerb (Art. 96 Abs. 3 RTVG)
hingewiesen wird.
2.4 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde (Art.
92 Abs. 1 Satz 2
und 3 RTVG). Anfechtungsobjekt sind alle Ausstrahlungen von "Start
Up". Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer
mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S.
121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3
RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger
als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen.
Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen
Zusammenhang stehen. Bei der vorliegenden Beschwerde sind diese
Voraussetzungen erfüllt. Es können allerdings im Prinzip nur
Ausstrahlungen gerügt werden, welche vor der Beanstandung an die
Ombudsstelle ausgestrahlt wurden. Damit würden einzig die "Start
Up"-Sendungen bis 13. Mai 2007 in die Prüfung fallen. Da es sich
aber bei "Start Up" um eine Serie mit einer vorbestimmten Zahl von
Ausstrahlungen handelt, die insgesamt weniger als drei Monate
dauert, können auch die nachfolgend gezeigten Ausstrahlungen
geprüft werden, soweit dies für die programmrechtliche Beurteilung
erforderlich ist (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 1.4 S. 1555 ["plébiscite
d'autodétermination jurassien"].
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt
insofern die Prüfungsbefugnis der UBI.
Diese ist
bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die
Vorbringen der Parteien gebunden
(BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour - Tod auf dem
Schulhof']).
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet
ausschliesslich Darstellungen im Zusammenhang mit der Giveawine AG. Das Unternehmen wurde bei "Start
Up" durch Jean-Paul Saija vertreten. Dieser ist Verkaufsleiter und
Mitgründer der Giveawine AG, welche seit 2006 besteht. Jean-Paul
Saija und damit auch die Giveawine AG finden in den 11 Folgen der
Doku-Serie in unterschiedlicher Weise Erwähnung. In einzelnen Folgen
(16. April, 30. April, 7. Mai, 11. Juni, 16. Juni) tritt die
Giveawine AG bzw. Jean-Paul Saija gar nicht in Erscheinung.
3.1.1 Die ersten beiden Folgen von "Start Up" sind den
Präsentationen der Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer vor der
Fachjury gewidmet. Diese
setzt sich aus bekannten schweizerischen
Unternehmerpersönlichkeiten wie Helena Canepa, Eva Jaisli, Anton
Affentranger, Fredy Hiestand, Thomas Knecht und Urs Wietlisbach
zusammen. Insgesamt 100 Vertreterinnen und Vertreter von
Jungunternehmer konnten sich vor der Jury präsentieren und sich für
ein professionelles Coaching und einen Auftritt vor Investoren
empfehlen. Die beiden ersten "Start Up"-Ausstrahlungen zeigen
Ausschnitte aus einzelnen Präsentationen und der Beurteilung durch
die Jury.
3.1.2 Bei der Auswahl der Präsentationen, welche am 23. April 2007
ausgestrahlt wurden, ist Jean Paul
Saija zum ersten Mal zu sehen.Seine Präsentation beginnt damit, dass er Geschenke an
Jurymitglieder
verteilt. Danach stellt er die Idee und das Konzept
der Giveawine AG vor, eines internationalen
Weingeschenkservice über
Internet, welcher mit Fleurop vergleichbar sei. Seine Präsentation
kommt bei der
Jury sehr gut an und er schafft denn auch ohne Mühe
das Weiterkommen in die nächste Runde.
3.1.3
In den nächsten drei Folgen von "Start Up" kann jeweils ein Teil der
Auserkorenen mit einigen Jurymitgliedern bekannte Unternehmer wie
Peter Spuhler, Peter Schüpbach und Andy Rihs besuchen und diesen
Fragen stellen. Jean-Paul Saija nimmt am Besuch bei Andy Rihs teil.
Die am 14. Mai 2007 ausgestrahlte Folge zeigt Saija zuerst bei einem
Gespräch mit Jurymitglied Anton Affentranger, anschliessend noch in
einem kurzen Porträt. Darin spricht er über die Gründung der
Giveawine AG, der Geschäftsidee und dem unmittelbaren Ziel, 1 - 2
Mio. Fr. für die anstehende zweite Finanzierungsrunde zu gewinnen.
In dieser im Zusammenhang mit der Giveawine AG aussagekräftigsten
Folge dauern die Sequenzen mit Jean-Paul Saija rund eineinhalb
Minuten.
3.1.4 In den Folgen vom 21. und 28. Mai 2007 steht das Coaching der
Jungunternehmen im Vordergrund. Da der Businessplan für die
Giveawine AG rasantes Wachstum vorsieht, machen Jean-Paul Saija und
sein Geschäftspartner eine Geschäftsreise nach London. Ein
bekannter britischer Geschäftsmann soll ihnen die Türe zum
britischen Markt öffnen. In der Folge vom 21. Mai 2007 werden kurze
Ausschnitte über den Aufenthalt der beiden Partner in London
gezeigt, welcher erfolgreich abläuft. Die Generalprobe von
Jean-Paul Saija vor seinem Coach für den Auftritt vor den Investoren
ist Bestandteil der "Start Up"-Folge vom 28. Mai 2007.
3.1.5 Die "Start Up"-Folge vom 4. Juni 2007 steht ganz im Zeichen der
Präsentationen vor den Investoren. Die Teilnehmenden werden alle
zumindest in kurzen Sequenzen gezeigt. Am Schluss der Ausstrahlungen
wird darauf hingewiesen, dass die Geschäftsidee von Jean-Paul Saija
und seinem Partner bei den potentiellen Investoren auf das grösste
Interesse gestossen sei. 3.1.6
Die letzte Sendung von "Start Up" vom 25. Juni 2007 nimmt noch
einmal Bezug auf alle vorgestellten Jungunternehmen und zieht
Bilanz. Bezüglich der Giveawine AG wird ausgeführt, dass die für die
weitere Expansion ins Ausland notwendige Finanzierungsrunde in Kürze
gesichert sein werde. Neben einem Financier würden auch zwei
Mitglieder der Jury in das Unternehmen investieren. Die Sendung
zeigt überdies, wie es Jean-Paul Saija gelingt, das Jury-Mitglied
Helena Canepa zu gewinnen, für ihre Weihnachtsgeschenke vom Service
der Giveawine AG Gebrauch zu machen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Darstellungen,
welche die Giveawine AG betreffen, seien unzulässige Schleichwerbung für Alkohol und
verletzten den Jugendschutz.
4. Bei der Prüfung von Fällen unentgeltlicher Schleichwerbung
hat die UBI ihre Zuständigkeit jahrelang auf
eine vom Bundesgericht
bestätigte Rechtsprechung abgestützt (BGE 116 Ib 37 ["Grell
Pastell"]). Danach darf
das eigentliche Programm nicht als
Werbeplattform missbraucht werden. Abgeleitet wurde diese
Rechtsprechung aus den Werbeverboten und dem Programmauftrag. Das
eigentliche Programm diene der
Information und der Unterhaltung,
nicht aber der Werbung.
4.1 Hinsichtlich der Prüfkriterien, ob unzulässige
unbezahlte Schleichwerbung vorliegt, führte die UBI in einer ebenfalls vom Bundesgericht
gestützten Rechtsprechung lange Zeit aus, es lasse sich nicht
generell und abstrakt festlegen, ob eine Rechtsverletzung vorliege,
sondern dies sei im konkreten Fall zu untersuchen. "Der Art und dem
Charakter der beanstandeten Sendung ist dabei Rechnung zu tragen.
Nicht jeder Werbeeffekt in einem Programmteil fällt unter das
Werbeverbot; dieses wird erst tangiert, wenn die begleitende
Werbewirkung durch den Informations- oder Unterhaltungswert der
Darstellung nicht mehr gedeckt ist." (unveröffentlichter BGE
2A.131/1991 vom 20. Dezember 1991 E. 3b ["Skikartell"]).
Unzulässige Schleichwerbung lag demnach vor, wenn mit einer
werbenden Äusserung oder Darstellung ein Selbstzweck verfolgt wird,
der weder einem Informationsbedürfnis dient, noch eine andere
erklärbare Einbettung in eine Sendung findet (VPB 52/1988 Nr. 12 E.
2 S. 58 ["Après-Ski"]).
4.2 An dieser Rechtsprechung änderte sich auch mit
Inkrafttreten des ersten Radio-
und Fernsehgesetzes am 1. April 1992 (aRTVG; AS 1992601) vorderhand
nichts. In der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997
(aRTVV) wurde ein expliziter
Schleichwerbungstatbestand statuiert
(Art. 15 Abs. 2 aRTVV). Im UBI-Entscheid b. 397 vom 10. Dezember
1999 i.S. Tele Züri, Sendung "Swiss Date" änderte die UBI ihre
Rechtsprechung dahingehend, dass sie Schleichwerbungsfälle neu
anhand des Kriteriums der Erforderlichkeit beurteilte. Demnach waren
Werbeeffekte nur dann hinzunehmen, wenn sie für die Vermittlung
einer Information oder
einer realitätsgerechten Umgebung erforderlich sind (siehe auch VPB
64/2000 Nr. 121 E. 7.1 und 7.2 S. 1223f.
["Saldo"]; UBI-Entscheid b.
510 vom 1. Juli 2005 ["Il
Quotidiano"]). Rechtliche Grundlage für die Beurteilung von
Schleichwerbung bildete neben dem Schleichwerbungsverbot von Art. 15
Abs. 2 aRTVV, der Trennungsgrundsatz zwischen Werbung und
redaktionellem Teil von Programmen (Art. 18 aRTVG) sowie das
Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG).
4.3 Fälle von Schleichwerbung behandelten unter dem
alten Radio- und Fernsehrecht sowohl das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als
allgemeine Aufsichtsbehörde über Radio und Fernsehen wie auch die
UBI. Das BAKOM prüfte dabei, ob im redaktionellen Teil von
Programmen gegen Entgelt Schleichwerbung betrieben worden sei.
Während für das BAKOM also der finanzielle Aspekt im Vordergrund
stand, hatte die UBI zu beurteilen, "ob das Programm als Plattform
für Werbung missbraucht und insofern das Gebot der Trennung zum
Programmteil verletzt wird" (BGE 126 II 7 E. 3c)cc) S. 12
["Verkehrsinformationen"]. Soweit also Fragen der Transparenz und
der freien Meinungsbildung bei bezahlter oder unbezahlter Werbung im
redaktionellen Teil von Sendungen im Zentrum standen, war die UBI
zuständig.
4.4 Das Inkrafttreten des neuen RTVG am 1. April
2007 hat eine Änderung der
Zuständigkeitsordnung bei den Bestimmungen über Werbung und
Sponsoring bewirkt. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln
(Art. 9 - 14 RTVG) liegt in der alleinigen Zuständigkeit des BAKOM
(Art. 86 Abs. 1 RTVG). Dazu gehört auch das Verbot von
Schleichwerbung von Art. 10 Abs. 3 RTVG, welches in Art. 11 Abs. 2
der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) noch ausgeführt
wird. Das BAKOM prüft dabei primär, ob werbende Darstellungen oder
Aussagen gegen ein Entgelt ausgestrahlt wurden.
4.5 Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich
demgegenüber nurmehr auf Fälle
von unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs.
2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen. Bei diesen rechtlichen
Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im
Vordergrund. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem
Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der
Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein
möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema
vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene
Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff.
["Rentenmissbrauch"]).
4.6 Werbende Darstellungen oder Aussagen in
redaktionellen Sendungen können
die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121
E. 7.2 S. 1224 ["Saldo"]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht,
in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996,
Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit
platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ
wirken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw.
vermeintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen
darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert
oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient als Schutz
des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
4.7 Ob eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot
durch unentgeltliche
Schleichwerbung vorliegt, kann nicht mehr anhand des Kriteriums der
Erforderlichkeit geprüft werden (siehe vorne Ziffer 4.2), welches
auf dem allgemeinen Schleichwerbungsverbot in der alten
Gesetzgebung beruht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine
entsprechende Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dann vorliegt,
wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung
nicht durch den Informationswert gedeckt wird (siehe zu diesem
Kriterium auch Ziffer 4.1). Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.
5.
Bei der Beurteilung der beanstandeten Darstellungen ist dem
speziellen Sendegefäss, in welchem diese
ausgestrahlt wurden Rechnung zu tragen. Es handelt sich bei "Start Up" um eine Serie mit
dokumentarischem
Charakter, in welchem reale Jungunternehmen,
jeweils repräsentiert durch eine Person, im Zentrum stehen.
Ausgehend von einer bestehenden Geschäftsidee veranschaulicht die Doku-Serie, welche Jungunternehmen
diese auch verwirklichen können
("Welche Träume werden Realität?"). Indem sie Mechanismen der
Wirtschaft
aufzeigt, kommt "Start Up" auch ein Informationswert zu.
5.1 Die vordringlichste Aufgabe der in der Doku-Serie porträtierten Personen
besteht darin, die Jurymitglieder und potentielle Investoren für
ihre Geschäftsidee zu interessieren, damit letztere auch finanziert
werden kann. Diese Ausgangslage bringt es mit sich, dass die
Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer ihr Produkt oder ihre
Dienstleistungen zuerst bei der Fachjury und anschliessend bei den
Investoren zusammen mit dem ganzen Geschäftsplan auch eingehend
bewerben mussten. Indem "Start Up" Ausschnitte von Präsentationen
oder Gesprächen mit Jurymitgliedern zeigt, führt dieses Sendekonzept
zu zahlreichen Werbeeffekten. Diese beschränken sich nicht nur auf
die gezeigten Jungunternehmen. Werbung für sich selbst bzw. für die
von ihnen geführten Unternehmen können auch die Mitglieder der Jury
und die von "Start Up" besuchten Unternehmerpersönlichkeiten
machen. Diese insgesamt nicht unerheblichen Werbewirkungen sind
Folge des gewählten Sendekonzepts, welches Teil der
Programmautonomie und der Gestaltungsfreiheit der Veranstalter
bildet (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Mit einer Anonymisierung der
porträtierten Unternehmen
hätte die Serie schwerlich realisiert werden können, welche das
reale wirtschaftliche Umfeld für tatsächlich existierende
Jungunternehmen veranschaulichen wollte. Um nicht nur ein an
wirtschaftlichen Vorgängen interessiertes Publikum anzusprechen,
repräsentiert jeweils eine Person ein Unternehmen. Die gezeigten
Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer erfahren durch Mitglieder
der Fachjury und professionelles Coaching Unterstützung. Aufgrund
der vergleichbaren Situation stehen sie innerhalb von "Start Up" in
einer Art Konkurren
5.2 Die Werbewirkung dürfte für die Giveawine AG
insgesamt grösser gewesen
sein als bei den meisten anderen Jungunternehmen. Dies hängt aber
primär damit zusammen, dass die Dienstleistung - Weingeschenkservice
leicht verständlich und der Firmenname gut einprägsam ist. Zudem
stellt in diesem Fall das ganze Publikum eine potentielle Kundschaft
dar. Im Weiteren gelingt es dem Verkaufsleiter, vor allem die
Fachjury von der Geschäftsidee von der Giveawine AG zu überzeugen.
Eine besondere oder bevorzugte Behandlung der Giveawine AG lässt
sich jedoch nicht feststellen. Im Gegenteil wird andern
Jungunternehmen wie etwa der Tedec AG (mit Roland Hiltbrand) oder
der Rabtherm AG (mit Urs Stalder) mehr Sendezeit eingeräumt als der
Giveawine AG mit Jean-Paul Saija. Durch die wiederholte Nennung des
Firmennamens und Erwähnung der Geschäftsidee wie auch teilweise des
Sichtbarmachens von Logos während der Präsentationen und Porträts
bewirkt "Start Up" für die beteiligten Jungunternehmen Werbeffekte,
welche das in redaktionellen Sendungen übliche Mass im Zusammenhang
mit der Vermittlung von Information bei weitem übersteigt. Dies ist
aber unmittelbare Folge der Besonderheit der Sendereihe.
5.3
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift auf die
Werbeverbote für alkoholische Getränke von Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c
RTVG hin, welche für das Schweizer Fernsehen vollumfänglich gelten.
Er vertritt die Auffassung, dass dieses Werbeverbot auch in den
redaktionellen Sendungen durchdringen müsse. Aus den Werbeverboten
und den negativen Folgen von übermässigem Alkoholkonsum leitet der
Beschwerdeführer ab, dass jeder mögliche Werbeeffekt für
alkoholische Getränke in redaktionellen Sendungen zu unterbinden
sei. Dies trifft aber nicht zu. Die Programmautonomie von Art. 6
Abs. 1 RTVG erlaubt Veranstaltern, auch Themen zu behandeln, welche
in einem Zusammenhang mit Alkoholprodukten stehen. Indirekte
Werbeeffekte lassen sich dabei nicht vermeiden. Jede Erwähnung einer
Person, eines Unternehmens, eines einzelnen Produkts oder einer
Gattung von Produkten in einer redaktionellen Sendung hat einen
Werbeeffekt und sei es nur indirekt. Für alkoholische Produkte
gelten daher grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Grundlagen und
Prüfkriterien im Zusammenhang mit unentgeltlicher Schleichwerbung
wie für andere Güter. Diese Prinzipien sind nicht nur auf einzelne
Produkte oder Marken
anwendbar, sondern auch auf die Gattungen (Bier, Schnaps) als
solche.
5.4
Dem gesundheitsschädigenden Potential von Alkohol wird durch
andere
Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen wie
insbesondere dem Jugendschutz (siehe Ziffer 6) Rechnung getragen.
Aus den Informationsgrundsätzen und insbesondere dem Vielfaltgebot
von Art. 4 Abs. 4 RTVG lässt sich überdies ableiten, dass die
Rundfunkveranstalter die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit
Alkoholkonsum in angemessener Weise zu thematisieren haben. Bei
Alkoholprodukten handelt es sich aber nicht um Waren, deren Konsum
in jedem Fall gravierende gesundheitsschädigende Folgen hervorruft.
Der Handel, der Verkauf und der Konsum von alkoholischen Getränken
sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen (Alkoholgesetz,
Lebensmittelrecht) denn auch zulässig. Im Gegensatz zu
Tabakerzeugnissen (Art. 12 Tabakverordnung, SR 817.06) müssen
Alkoholprodukte und insbesondere Wein nicht mit Warnhinweisen
versehen werden.
5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die
beanstandeten Darstellungen nicht unerhebliche Werbewirkungen für die Giveawine AG haben. Diese sind
aber im Lichte der Dramaturgie der Doku-Serie zu bewerten (siehe
dazu oben Ziffer 5.1). Insoweit stellen die werbenden Botschaften
keinen Selbstzweck dar, sondern sind durch den Informationswert im
Rahmen der in den einzelnen Folgen behandelten Themen (z.B.
Präsentationen, Unternehmerpersönlichkeit, Coaching) gedeckt. So
stehen diese Werbeeffekte im Zusammenhang mit der Präsentation vor
der Fachjury (Sendung vom 23. April 2007) und vor Investoren
(Sendung vom 4. Juni 2007), der Arbeit mit dem Coach (Sendung vom
28. Mai 2007), mit den Bemühungen, den Markteintritt in
Grossbritannien zu schaffen (Sendung vom 21. Mai 2007) und neue
Kunden zu akquirieren (Sendung vom 25. Juni 2007). Das in der
Sendung vom 14. Mai 2007 eingespielte Porträt vermittelt dem
Publikum wesentliche Informationen für die Meinungsbildung wie die
Geschichte der Giveawine AG, die anstehende zweite
Finanzierungsrunde oder die Vorstellung ihres Vertreters bei "Start
Up". Die Darstellung der Giveawine AG in den einzelnen Folgen von
"Start Up" und insgesamt stellt daher keine unzulässige
unentgeltliche Schleichwerbung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG dar.
5.6 Das Schweizer Fernsehen hat in "Start Up" auch
keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung für Wein betrieben. Bei den verschiedenen
Darstellungen der Giveawine AG steht die Geschäftsidee -
internationaler Weingeschenkservice über Internet - und nicht die
Ware Wein als solche im Vordergrund. Jean-Paul Saija hebt denn auch
nicht die Vorzüge des Genusses von Wein an sich oder einzelner
Marken, sondern primär das an Fleurop angelehnte Prinzip der
Dienstleistung der Giveawine AG hervor. Im
Weiteren thematisiert die Doku-Serie, welche Strategie die Giveawine
AG verfolgen sollte, nämlich rasantes Wachstum und Expansion ins
Ausland. Eine allfällige Werbewirkung für Wein war nicht
Selbstzweck, sondern durch den Kontext der Ausstrahlungen gedeckt.
6.
Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, die Darstellung
der Giveawine AG in "Start Up" verletze
den Jugendschutz. Er verweistauf zahlreiche Studien, welche den Einfluss der Medien auf
den Alkoholkonsum
von Jugendlichen belegen würden.
7. Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl
der Sendezeit oder sonstige
Massnahmen dafür zu sorgen haben,
"dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche
ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale
Entwicklung gefährden". Diese explizite
Jugendschutzbestimmung im
neuen RTVG entspricht weitgehend der Rechtsprechung der UBI unter
dem alten
RTVG (siehe dazu VPB 66/2002 Nr. 17 ["OOPS"]. Neu ist die
in Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV; SR
784.401) vorgesehene Pflicht zur akustischen oder optischen
Kennzeichnung von
jugendgefährdenden Sendungen.
7.1
Wie bereits erwähnt, steht bei der Darstellung der Giveawine AG
nicht das
Produkt im Vordergrund, sondern die Realisierung einer
Geschäftsidee (siehe dazu Ziffer 5.6). Entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers kann nicht angenommen werden, dass der
Weingeschenkservice Jugendliche - im Gegensatz etwa zur ebenfalls
vorgestellten Gratis-Filmtauschbörse Exsila - besonders
angesprochen hat. Jean-Paul Saija hat mit seinen Auftritten denn
auch signalisiert, dass sich Giveawine AG eine kaufkräftige
Geschäftskundschaft wünscht und dürfte kaum ein spezifisches
Interesse bei Jugendlichen geweckt haben. Die Dienstleistung der
Giveawine AG dürfte überdies im Vergleich zu anderen
Alkoholverkaufsstellen (z.B. Discounter) schon aufgrund des höheren
Preises keine adäquate Alternative für missbrauchsgefährdete
Jugendliche sein.
7.2 In Ziffer 5.2 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen trägt die Giveawine AG den
Abgabebeschränkungen für Jugendliche unter 16 Jahren (Art. 11
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02)
ausdrücklich Rechnung. Jugendliche unter 18 Jahren sind überdies
aufgrund der Zahlungsbedingungen - die Zahlung erfolgt per
Kreditkarte - faktisch von den Dienstleistungen der Giveawine AG
ausgeschlossen. Die Umgehungsgefahr dürfte entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten Lieferbedingungen weit geringer sein als bei
anderen Verkaufs stellen (z.B. Tankstelle, Discounter).
7.3 Soweit der Beschwerdeführer die Vorbildfunktion
und den Einfluss der Medien
betont, ist darauf hinzuweisen, dass in "Start Up"
Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer im Zentrum stehen. Die
Doku-Serie zeigt ihr Engagement und ihre Bemühungen, eine
Geschäftsidee zu verwirklichen. Dies gilt auch für Jean-Paul Saija
und seinen Partner von der Giveawine AG. Insofern kommt den Darstellungen für Jugendliche ein
positiver Informationswert zu. Rundunkrechtlicher Jugendschutz geht
nicht soweit, jede nicht negative Darstellung von Produkten zu
verbieten, welche ein Missbrauchs-, Sucht- oder sonstiges
Gefährdungspotential aufweist.
7.4 Aus den erwähnten Gründen ergibt sich, dass die
beanstandeten Darstellungen
keine Gefährdung von Jugendlichen gemäss Art. 5 RTVG bewirkt haben.
Es war deshalb nicht erforderlich, die entsprechenden Sendungen im
Sinne von Art. 4 R1VV als jugendgefährdend zu kennzeichnen. Auch der
Umstand, dass die Wiederholung der Ausstrahlungen von "Start Up" im
Gegensatz zur Erstausstrahlung (22.20 Uhr) tagsüber erfolgt ist,
verletzt den Jugendschutz nicht. Die Ausstrahlungszeit hat ohnehin
vorab für eigentliche Unterhaltungssendungen Bedeutung, speziell für
Spielf1lme, dagegen in weit geringerem Masse für Sendungen mit
Informationsgehalt wie eine Doku-Serie (DBI-Entscheid b. 417a/b. 418
vom 20. Oktober 2000 E. 6.3), es sei denn, diese behandeln im
Hinblick auf den Jugendschutz heikle Themen (DBI-Entscheid b. 448
vom 15. März 2002 ["Sex: The
Annabel Chong Story"]).
8. Der Beschwerdeführer weist schließlich darauf hin, bei der Giveawine AG
würde es sich gar nicht um ein
Jungunternehmen handeln. Dieses habe bereits 2006 bestanden
und ein hohes Aktienkapital aufgewiesen.
Die Aktionäre seien Medienprofis mit direkten Beziehungen zum Schweizer Fernsehen. Sinngemäss macht
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von
Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne
geltend (siehe zum
Sachgerechtigkeitsgebot Ziffer 4.
8.1 In der ersten Folge der Doku-Serie vom 16.
April 2007 wird zwar erwähnt, dass
es sich bei Start Ups um Unternehmen in der Gründungsphase handelt.
Für das Publikum geht aber klar hervor, dass das Schweizer
Fernsehen diesen Zeitraum im Zusammenhang mit den gezeigten
Jungunternehmen sehr weit fasst. Es werden denn auch mehrere
"Jungunternehmen" gezeigt, welche schon seit einiger Zeit bestehen
und in die schon einiges Geld investiert wurde. In welcher Phase
ihrer Entwicklung die Giveawine AG zum Zeitpunkt der Ausstrahlung
steht, geht insbesondere aus dem am 14. Mai 2007 ausgestrahlten
Porträt unmissverständlich hervor. Jean-Paul Saija erwähnt darin
nämlich, dass das Unternehmen seit 2006 besteht und zurzeit die
zweite Finanzierungsrunde ansteht. Die Kriterien, welche die
Fachjury bei ihrer Auswahl aufgrund der Präsentationen angewendet
hat, gehen aus den ersten beiden Folgen ebenfalls klar hervor.
8.2 Hinsichtlich Eigentumsverhältnisse und
Zusammensetzung des Verwaltungsrats bei der Giveawine AG erfahren die Zuschauenden praktisch
nichts. Im Fokus steht Jean-Paul Saija, welcher in "Start Up" das
Unternehmen fast alleine repräsentiert. Diese Personalisierung
eines Unternehmens mag zwar eine - mediengerechte - Vereinfachung
der tatsächlichen Verhältnisse darstellen, ermöglicht aber die
Konzentration auf die zentralen Probleme der gezeigten
Jungunternehmen. Sie stellt deshalb im Rahmen der in der Doku-Serie
behandelten Themen einen Nebenpunkt dar, welche die Meinungsbildung
des Publikums nicht wesentlich beeinträchtigt hat. Auch die anderen
gezeigten Jungunternehmen werden in der grossen Mehrheit bloss durch
eine einzige Person in der Sendung vertreten. Aus diesen Gründen
liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des
Sachgerechtigkeitsgebots im engeren Sinne vor.
9. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingegetreten werden kann.
Aus diesen
Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von Hermann Meyer sowie mitunterzeichnenden
Personen vom 25. Juni 2007 wird, soweit
darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen
abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Darstellung der Givea
wine AG in der vom 16. April 2007 - 25.
Juni 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 ausgestrahlten
Sendereihe "Start Up keine Bestimmungen
über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen:
- Herrn
Hermann T. Meyer, Lindenstrasse 32, 8307 Effretikon
- Herrn
Rudolf Mayr von Baldegg, Rechtsanwalt, Töpferstrasse 5,
6004
Luzern
Im Namen
der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Die
Vizepräsidentin:
Regula Bähler
Der
Sekretär:
Pierre
Rieder
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide
der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst.
a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR
173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand:
14. März 2008
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