Beschwerde bei der UBI, Unabhängige Beschwerde
Instanz für Radio und Fernsehen
12.6.2007
UBI
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
VPB Bundeskanzlei
3000 Bern
Beschwerde
betr. Radio DRS 1-Sendung „Persönlich“ vom 13.5.07
Sehr geehrte
Damen und Herren,
Nachdem die
Ombudsstelle DRS meine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen hat,
gelange ich an Sie mit der Bitte, deren Berechtigung abzuklären.
1.
Meine Beschwerde an die Ombudsstelle DRS
2.
Die Antwort von Achille Casanova, Ombudsstelle DRS (als
Fotokopie beigelegt)
3.
Meine Stellungnahme zu den in der Antwort gebrachten
Argumenten
4.
Aus der Begründung der UBI zum Fall der
Champagner-Degustation im „Kassensturz“: VPB 55.35 (Auszug aus
einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen vom 2. März 1990)
5.
Zusätzliche Begründung meiner Beschwerde
1. Beschwerde bei Herrn Achille Casanova, Ombudsmann SRG
13.05.2007
Sehr geehrter
Herr Casanova,
In der
heutigen Sendung "Persönlich" von Radio DRS1
werden während fast einer Stunde
Rosmarie Zuber, Schnapsbrennerin, und
Viktor Stocker, Bierbrauer interviewt. Auch hier wird ein
Sendegefäss für massive Alkohol-Schleichwerbung missbraucht. Dass
die Veranstaltung in Rheinfelden stattfindet, ist auch nicht
zufällig. Mir scheint, hier wird ausgetestet, was alles möglich ist.
Bisher wurde offenbar
bei ähnlichen Gelegenheiten nicht eingeschritten, also probiert man,
noch weiter gehen zu können.
Besten Dank für Ihre Bemühungen
Freundliche Grüsse
Hermann T. Meyer
Lindenstr. 32
8307 Effretikon
www.alkoholpolitik.ch
2.
Die Antwort von Achille Casanova,
Ombudsstelle DRS (als Fotokopie beigelegt)
3. Meine
Stellungnahme zu den in der Antwort gebrachten Argumenten
Zur
Stellungnahme von Programmleiter Christoph Grebel:
Dass eine
„gewisse Absicht realisiert worden sei“.
Es fällt wirklich schwer, keine
Absicht zu vermuten, wenn doch bekannt ist, dass Alkohol mit einem
Werbeverbot belegt ist. Es müssen also doch mindestens Überlegungen
stattgefunden haben, ob diese Inszenierung statthaft sei oder nicht.
Dass Alkohol zu
unserem Alltag gehört, ist unbestritten und nicht Teil der
Beschwerde. Massgeblich ist einzig, dass die Werbung dafür im
öffentlich-rechtlichen Radio aus gesundheitspolitischen Gründen
verboten ist. Es ist auch nicht wesentlich, dass gelegentlich die
Prävention für Jugendliche thematisiert wird. Es geht nicht um
Ausgewogenheit, sondern darum, dass für dieses legale Suchtmittel
nicht auch noch am halbstaatlichen Radio und Fernsehen geworben
werden darf, weil die Schäden, auch in der Erwachsenenwelt, schon so
gross genug sind.
Zur
Stellungnahme der Leiterin Fachredaktion „Leben, Leute und
Gesellschaft“ von Radio DRS 1, Brigitt Flüeler:
Dass die
Sendung „Persönlich“ an verschiedenen „Wasser-Orten Halt macht sei
ihr unbenommen. Dass aber ausgerechnet unter Hunderten andern in
Frage kommenden Orten Rheinfelden zum Zuge kam, war eindeutig mit
der Bierbrauerei Feldschlösschen im Zusammenhang. Ob Schnapsbrennen
und Bierbrauen ehrenwerte Handwerke seien, kann man unterschiedlich
betrachten. Wer deren gesundheitliche und sozialen Folgen
berücksichtigt, kann zu einem andern Schluss kommen. Ein
Alkoholabhängiger oder dessen Kinder würden sich wahrscheinlich
wünschen, es hätte sie nie gegeben. Mir ging es in der Kindheit
jedenfalls so.
Dass in der
Sendung die negativen Aspekte unerwähnt blieben, kommt erschwerend
dazu. Es ist in der Werbebranche oft vorgekommen, dass zuerst die
Verstösse erfolgten, dann wurde vielleicht dagegen von der
Gesundheitsseite her protestiert, dann nach langer Zeit erfolgt eine
Ermahnung, die Werbung wird abgesetzt und hat in der verflossenen
Zeit ihre Wirkung voll erreicht. Das ist in diesem Fall nicht
anders.
Sie erzählt
sehr schön, wie in der Sendung Handwerk, Brauchtum, (Trink)Kultur
vorgestellt wurden. Und bei allem ist der Schnaps und das Bier
mindestens im Hintergrund, im Unterbewusstsein dabei. Eine bessere
Imagewerbung kann man sich kaum vorstellen. Im Werbefernsehen wäre
dies kaum bezahlbar. Werbung besteht bekanntlich auch aus
Information und Unterhaltung. Beides sind wohl ganz klar eine Stunde
lang ausführlich geboten worden.
Der Vergleich
mit Auto- oder Kochsendung ist völlig verfehlt. Werbung für diese
Produkte oder Tätigkeiten sind nicht verboten, es gibt deshalb dafür
auch kaum Schleichwerbung. Dass sie negative Nebenwirkungen haben
können, ist unbestritten, hat mit diesem Fall aber nichts zu tun.
Zum Kommentar
von Herrn Casanova:
(3.) Die beiden
Berufsleute durften nach seiner eigenen Feststellung die „Vorzüge“
von Schnaps und Bier preisen, Schnaps sei gut für die Verdauung,
dies ist nicht nur eine „gute Entschuldigung“ sondern
wissenschaftlich eindeutig falsch. Neben Information,
Unterhaltungswert kommt also noch die persönliche Werbung und
gesundheitlich gefährliche Falschinformation dazu. Mit letzterer
werden immer wieder Konsumenten zum Schnaps nach dem Essen
verleitet. Dass sie dies auf witzige Art tun konnten, erhöht die
Werbewirkung, den Unterhaltungswert zusätzlich.
Er wolle in
diesem Fall nicht von Schleichwerbung reden. Ich frage, was braucht
es noch, dass eine Sendung als solche bezeichnet wird? Es sind alle
Zutaten für eine ausgezeichnete Werbewirkung geboten worden – für
eine Werbesendung über eine ausserordentlich lange Zeit.
4. Aus der
Begründung der UBI zum Fall der Champagner-Degustation im
„Kassensturz“: VPB 55.35
(Auszug aus einem Entscheid der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. März
1990)
6.2 : Die
Aufarbeitung und Darstellung des Themas hat keine besonderen
konsumfördernden Anreize geboten. Es wurden keine positiven
Eigenschaften und Merkmale dargestellt, die den Konsum von
Champagner und Schaumweinen propagiert hätten.
Unser
Kommentar dazu in Bezug zur jetzt kritisierten Sendung:
Die ganze Sendung diente dazu, die Herstellung und das Produkt in
positivem Glanze erscheinen zu lassen. Eine derart lange Sendung
bewirkt, dass sich diese Botschaften im Unterbewusstsein, im
Gedächtnis des Zuhörers festsetzen und wenn es darauf ankommt,
konsumfördernd wirken. Angeblich positive Eigenschaften und Merkmale
wurden mit persönlichem Einsatz der Teilnehmer witzig und
unterhaltend vorgebracht, mindestens eine falsche
Gesundheitsanpreisung wurde unwiderlegt vorgebracht.
6.1. Die UBI
hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich die
Programmgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG grundsätzlich an
das Programmangebot als Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung
darf nicht schon dann bejaht werden, wenn eine Sendung keinen
positiven Beitrag im Sinne dieses Programmauftrages leistet.
Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in direktem Gegensatz
zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt (vgl.
dazu Entscheide der UBI unter anderem vom 8. Oktober 1985 «Graffiti
kursiv», VPB 50.52, S. 347; vom 3. November 1988 «Kaktus»,
VPB 53.48, S. 341 ff.; vom 1. März 1989 «Mon oeil s'amuse»,
VPB 54.14, S. 74 f.).
Unser
Kommentar dazu: In einer
Zeit des beängstigend ansteigenden Jugendalkoholismus mit der neuen
Mode des Rauschtrinkens könnte man sogar davon ausgehen, dass diese
Sendung in direktem Gegensatz zum DRS- Programmauftrag steht.
Besonders wenn in Betracht gezogen wird, dass der Gesetzgeber
ausdrücklich Werbung für diese legalen Drogen im
öffentlich-rechtlichen Radio und im Fernsehen aus
gesundheitsrelevanten Motiven verboten hat. Wenn Schleichwerbung,
die verheerender wirkt als ein bezahlter Werbespot, wie in diesem
Fall, zugelassen wird, wird das Werbeverbot ausgehebelt, der Wille
des Gesetzgebers umgangen.
5.
Zusätzliche Begründung meiner Beschwerde:
Der Gesetzgeber
unterscheidet bei der Werbung zwei Hauptgruppen:
a)
Werbung für normale Produkte und Dienstleistungen
b)
Werbung mit Gefährdungspotential für die Bevölkerung, wie
Alkohol, Tabak, rezeptpflichtige Medikamente, für die er deshalb
ein Werbeverbot erlassen hat.
Ihre Behandlung
von Beschwerden hat diesem Umstand bisher nicht oder nicht genügend
Rechnung getragen. Seit Ihrem Champagner-Degustations-Entscheid ist
der Jugendalkoholismus stetig im Steigen begriffen. Sie Situation
hat sich gerade in jüngster Zeit mit dem Aufkommen des
Rauschtrinkens bis zur Bewusstlosigkeit dramatisch verschlechtert.
Mit ein Grund dafür ist die Anstrengung der Alkoholindustrie, nach
den Frauen auch die Jugend als Konsumenten zu gewinnen. Die
Massenmedien, vereint mit der Werbebranche haben sie dabei mit
Lifestyl-Artikeln und –Sendungen, Berufsbildern,
Absinthwerbeprogrammen, Artikel und Programme mit Werbung für
Weingebiete, Werbespots am Fernsehen für alkoholfreies Bier, welche
die gleichen grafischen Auftritte zeigten wie diejenigen für
alkoholisches Bier (wurden inzwischen nach langer Zeit verboten),
Kassensturz-Sendungen mit Champagner- Bier- und Wein-Degustation,
usw. kräftig unterstützt.
Die
WHO-Veröffentlichung „Alkohol und Massenmedien“ von 1996 zeigt
deutlich, warum die seit ca 1992 einsetzende staatliche Prävention
bei Jugendlichen keine Chance hat: Das Umfeld, die gesellschaftliche
Wirklichkeit, sendet zur Prävention diametral entgegengesetzte
Botschaften aus, welche die Prävention unglaubwürdig und damit
unwirksam machen. (Zitat auf meiner Homepage
www.alkoholpolitik.ch)
Bei der
Revision des RTVG-Gesetzes hat der Gesetzgeber diesem Umstand
wenigstens bei den staatlichen Radio- und Fernsehgesellschaften
Rechnung getragen. Die Programmverantwortlichen sollten diesen
Willen des Gesetzgebers respektieren und Schleichwerbung für Alkohol
unterlassen.
Die Aufgabe der
UBI ist es meiner Meinung nach, den Gesetzgeber zu unterstützen, dem
Gesetz deutlich Nachachtung zu verschaffen und nicht Schlupflöcher
für seine Umgehung anzubieten. Falls die dazugehörenden Verordnungen
nicht klar genug sind, um Fehlinterpretationen auszuschliessen,
sollten sie angepasst werden.
Ich hoffe, dass
Sie die Angelegenheit ihrer Bedeutung entsprechend ernsthaft prüfen
werden und danke Ihnen zum voraus bestens dafür.
Mit
freundlichen Grüssen
Hermann T.
Meyer
Beilage:
Kopie des Entscheids der Ombudsstelle |