SRG SSR idee suisse Generaldirektion CH-3000 Bern 14
EINSCHREIBEN
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Postfach 8547
3001 Bern
Michael Schweizer Fürsprecher
| unsere Ref. |
MS/as RD 0719810 |
| Tel. direkt |
+41 (0)31 350 97 24 |
| Betreff |
Radio DRS 1: Sendung "Persönlich" vom 13. Mai 2007 |
Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin
| Generaldirektion |
Sehr geehrte Damen und Herren |
Schweizerische
| Radio-und |
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27. Juni 2007, mit welchem Sie uns eine Kopie |
| Fernsehgesellschaft |
der Beschwerde von Hermann T. Meyer und mitunterzeichnenden Personen (nachfol- |
gend: Beschwerdeführer) vom 12. Juni bzw. vom 25. Juni 2007 zugestellt haben, neh-
| Direction generale |
men wir in der Folge fristgerecht Stellung. In der Beilage senden wir Ihnen zudem die |
| Societe suisse |
gewünschte Aufzeichnung der beanstandeten Sendung (Beilage 1) sowie das |
| de radiodiffusion |
Transkript in hochdeutscher Sprache (Beilage 2). |
Direzione generale Societil svizzera
-
Vorliegend handelt es sich um eine Popularbeschwerde
gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG. Eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG liegt im
Übrigen nicht vor.
Direcziun generala
| Societad svizra |
11. Materielles |
-
Nach Ansicht der Beschwerdeführer betreibt SR DRS in der beanstandeten Sendung "massive Alkohol-Schleichwerbung" durch ein Interview mit einer Schnapsbrennerin und einem Bierbrauer. Die Beschwerdeführer sind
überhaupt davon überzeugt, die Veranstaltung habe allein zum Zwecke der Alkohol-Schleichwerbung in Rheinfelden - Sitz der Brauerei Feldschlösschen - statt gefunden. Damit machen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Gebotes der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
-
Die SRG SSR bestreitet, mit der beanstandeten Sendung Programmrechtsbe stimmungen
verletzt zu haben. Soweit diese sich nicht mit den eigenen Ausführungen decken, bestreitet die SRG SSR zudem die Sachverhaltsausführungen der Beschwerdeführer, namentlich dass die SRG SSR bewusst Schleichwer-
Belpstrasse 48 CH-3000 Bern 14
Telefon 031 3509221 Fax 031 3509749
bung für Alkohol betrieben habe und Rheinfelden wegen der Brauerei Feldschlösschen als Austragungsort ausgewählt worden sei.
-
Die Sendung "Persönlich" ist eine Talk-Show, in der Menschen über sich selbst, ihre Lebensgeschichte, ihre Erinnerungen, ihre Wünsche und Träume erzählen. Im 2007 hat "Persönlich" an verschiedenen "Wasser-Orten" Halt gemacht, so etwa in Eglisau, Zurzach, Laufen am Rheinfall, Eptingen, Schwefel berg bad oder auf der St. Petersinsel, wovon jeder seinen ganz eigenen Bezug zum Element Wasser hat. Rheinfelden liegt direkt am Rhein und wurde aufgrund seiner Solebäder bereits im 19. Jahrhundert zu einem international bekannten Badekurort, weshalb der Ort nach Ansicht der Redaktion gut zum Thema Wasser passte. Der Vorwurf, der Sendeort sei wegen der Brauerei Feldschlösschen ausgesucht worden, entbehrt jeder Grundlage. Die Beschwerdeführer schaffen Zusammenhänge, wo keine bestehen.
Sowohl die Festlegung des Elementes Wasser als sendungsübergreifendes Thema als auch die Auswahl von Rheinfelden als Austragungsort liegen ohne Weiteres im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Programmautonomie der SRG SSR und sind aus programmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
-
Das Recht, Interviewpartner frei auszuwählen, fällt ebenfalls unter die verfas sungsrechtlich geschützte Programmautonomie der SRG SSR. Sie hat dabei einzig eine gewisse Sorgfalt zu beachten ("cura in eligendo", UBIE in: VPB 60 Nr. 24 E. 4.1). Bei der Beurteilung dieser Sorgfalt ist vorliegend zu berücksichtigen, dass diese eine Auswahl von Interviewpartnern für eine Unterhaltungssendung betrifft. Es wird wohl niemand behaupten wollen, die Lebensgeschichten von Viktor Stocker und Rosemarie Zuber böten keinen passenden Stoff für ein Sendegefäss wie "Persönlich". Ihre Ausführungen sind interessant, spannend, humorvoll, bisweilen
überraschend und insgesamt mit Sicherheit unterhaltend.
-
Die beruflichen Tätigkeiten der Interviewgäste weisen zudem einen eigenen Bezug zum Thema Wasser auf, da Wasser - so der Programmleiter DRS1 in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2007 - in Rheinfelden nicht nur zum Baden verwendet wird: Seit dem 19. Jahrhundert gehören neben den Solebädern auch Bierbrauereien zu Rheinfelden, wovon heute noch die Feldschlösschen Brauerei existiert. Sowohl beim Bierbrauen als auch beim Schnapsbrennen handelt es sich um traditionsreiche und gesellschaftlich wie behördlich anerkannte Handwerke. Es ist unbestritten, dass missbräuchlicher Alkoholkonsum negative gesundheitliche und soziale Folgen zeitigt. Doch sind hierfür nicht die Interviewgäste verantwortlich. Und es kann aufgrund der negativen Fol geerscheinungen von Alkohol auch nicht das Handwerk von Rosemarie Zuber und Viktor Stocker pauschal als unehrenhaft und als keiner Behandlung im
öf fentlich-rechtlichen Rundfunk würdig qualifiziert werden. Es ergibt sich aus programmrechtlicher Sicht jedenfalls kein Grund, Viktor Stocker und Rosmarie Zuber allein aufgrund ihres Berufes vom Programm der SRG SSR auszuschliessen.
Nach dem bisher Gesagten hat die SRG SSR bei der Auswahl der Interviewpartner für die beanstandete Unterhaltungssendung die nötige Sorgfalt an-
gewandt und hat klar innerhalb ihres rechtlich geschützten Ermessens gehandelt.
-
Indem die SRG SSR mit der Sendung "Persönlich" das Publikum an der Lebens geschichte einzelner Personen teilhaben lassen will, verfolgt sie das pro grammrechtlich legitime Ziel der Unterhaltung und gleichsam auch der Darstellung der gesellschaftlichen Vielfalt in der Schweiz. Wie soeben dargelegt ist die Einladung einer Schweizer Schnapsbrennerin und eines Schweizer Bierbrauers in eine solche Sendung programmrechtlich zulässig. Dass in der Folge im Rahmen der Sendung
über Bier und Schnaps gesprochen wird ist somit lo gisch und grundsätzlich auch zulässig.
-
Die Beschwerdeführer qualifizieren nun aber die Aussagen der Interviewgäste als Schleichwerbung und erwähnen dabei das im RTVG festgeschriebene Alko holwerbeverbot. Diese Bemerkung bedarf vorab einer Differenzierung in rechtlicher Hinsicht. Das besagte Alkoholwerbeverbot bezieht sich auf bezahlteWerbung und fällt nicht in den Kompetenzbereich der UBI. Dasselbe gilt für die bezahlte Schleichwerbung. In systematischer
Übereinstimmung mit Art. 97 Abs. 2 RTVG kann die UBI die Verletzung dieser Bestimmung gar nicht feststellen. Die Prüfungsbefugnis der UBI erstreckt sich nur (aber immerhin) auf die unbezahlte Schleichwerbung, soweit diese gleichsam geeignet ist, die an wendbaren Programmbestimmungen gemäss Art. 4 und 5 RTVG zu verletzen (BGE 116 IB 37, S. 45 E. Sb anerkennt eine Zuständigkeit der UBI für im Programmteil ausgestrahlte (unbezahlte) Werbung, soweit diese geeignet ist, die Programm vorschriften zu verletzen; im
Übrigen ist der zitierte Entscheid im Lichte des neuen rechtlichen Rahmens zu lesen, namentlich im Hinblick auf Art. 97 Abs. 2 RTVG). In programmrechtlicher Hinsicht birgt Schleichwerbung primär die Gefahr, die Willensbildung des Publikums in unzulässiger Weise zu beeinflussen, so dass die Information insgesamt nicht mehr als sachgerecht erscheint (DUMERMUTH, Rundfunkrecht, N. 290). Die UBI hat mithin zu prüfen:
-
ob in der beanstandeten Sendung unentgeltliche Schleichwerbung erfolgt;
-
ob dadurch Programmbestimmungen gemäss Art. 4 und 5 RTVG verletzt werden.
Wie in der Folge darzulegen sein wird, erfolgt in der beanstandeten Sendung
überhaupt keine Schleichwerbung bzw. keine werbewirksame Darstellung von Alkohol, so dass sich die Frage einer Verletzung der Programmbestimmungen von vornherein gar nicht stellt.
-
Zur Bestimmung des Begriffs der Schleichwerbung kann auf die Definition von Art. 11 Abs. 2 RTVV abgestellt werden. Dieser definiert Schleichwerbung als Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen. Und zur Definition des werbenden Charakters gibt der Werbebegriff in Art. 2 Bst. k RTVG Auskunft: Als Werbung gilt "jede
öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften
über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat ( . .)'~
Wie die UBI basierend auf einem ähnlichen Werbebegriff in einem früheren Verfahren bereits treffend festgestellt hat kann allein aus dem Umstand, dass in einer Sendung alkoholische Getränke erwähnt werden, nicht bereits darauf
geschlossen werden, es handle sich um Werbung. Von verbotener Schleichwerbung könne vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Produkte der Werbeeffekt gegenüber der programmrechtlich legitimen Funktion einer Sendung
überwiegt (UBIE vom 2. März 1990 in: VPB 55.35 E. 4)
-
Es fragt sich also, ob bei der Erwähnung von Bier und Schnaps ein allfälliger Werbeeffekt gegenüber den legitimen Zielen der Unterhaltung und Darstellung der gesellschaftlichen Vielfalt
überwiegt. Dies muss vorliegend klar verneint werden. Das Gespräch dreht sich - dem Ziel der Sendung entsprechend primär um das leben und die Arbeit der beiden Interviewgäste. Handwerk und persönlicher Werdegang sind bei beiden Gästen seit jeher sehr eng und auf besondere und vielfältige Weise miteinander verflochten. So arbeitete Rosemarie Zuber seit Kindheitstagen im Betrieb ihres Vaters und hat diesen schliesslich zusammen mit ihrer Schwester weitergeführt, was in der damaligen Männerdomäne Schnapsbrennen keine Selbstverständlichkeit darstellte. Viktor Stockers erster Kontakt mit der Brauerei Feldschlösschen hatte hingegen nichts mit Alkohol zu tun: Damals erfolgte eine Grosszahl der Biertransporte mit den allseits bekannten Sechsspännern der Brauerei Feldschlösschen. Die Brauerei verfügte
über einen entsprechend grossen Pferdestall, für weIchen die Fuhrmänner der Brauerei verantwortlich waren. letzteres stellte der Traumberuf von Viktor Stocker dar und dies war der Grund, wieso er sich bei der Brauerei Feldschlösschen bewarb. Entgegen seinem Berufswunsch liess er sich letztlich denn doch zum Brauer ausbilden.
Im Zentrum des Gesprächs stehen wie erwähnt leben und Arbeit der beiden Gäste, spezifischen Eigenheiten ihres Handwerkes, Brauchtum und Kultur, Anekdoten aus dem lebens- und Arbeitsalltag: Erwähnt werden etwa Erlebnisse aus der Kindheit, Dauer und Art der Ausbildung, die Wahrnehmung gesellschaftlicher Umstände, politischer Vorgänge und wirtschaftlicher Entwicklungen, der Vorgang des Brennens und des Gärens, behördliche Aufsicht und Schwarzbrenner, die Verwendung von Schnaps zur Behandlung von Tieren, tragische Tode der Brauereipferde, usw.
Neben der Pferdeliebe zieht sich bei Viktor Stocker - und auch bei Rosemarie Zuber - das Handwerk wie ein roter Faden durch die eigene
Lebensgeschichte hindurch. Die Erwähnung von Alkohol ist inhaltlich also stets stringent und zu keinem Zeitpunkt rücken allfällige (nicht gewollte) positive Anreize für Genuss und Kauf von Alkohol auch nur ansatzweise in den Vordergrund.
-
Im Übrigen bilden negative Folgen des Alkoholkonsums regelmässig Teil von Sendungen bei SR DRS und auch Prävention wird oft thematisiert. Zudem sind negative Auswirkungen von Alkohol in sämtlichen Medien ein Dauerthema, zuletzt namentlich in Zusammenhang mit dem regelmässigen und regelmässig
übermässigen Alkoholkonsum der Jugendlichen. Dementsprechend kann und muss beim Publikum von einem grossen diesbezüglichen Vorwissen ausgegangen werden. So ist es im Rahmen einer unterhaltenden Talk-Show und unter den gegebenen Umständen zulässig, allfällige positive Meinungsäusserungen der Interviewpartner zu Schnaps und Bier als solche unwidersprochen im Raum stehen zu lassen.
-
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass Alkohol eine gesellschaftliche Wirklich keit darstellt. Weit verbreitet sind Gewohnheiten wie das "Fyrabig-Bier", das "Gläschen Rotwein" am Abend oder der "Schnaps nach einem guten Essen". Daraus folgt, dass in den Sendungen der SRG SSR, in welche die vielfältigsten Themen aus dem Alltag Eingang finden, auch dieser - von vielen nicht als ne gativ empfundene - Aspekt des Alkohols zum Ausdruck kommt. Dies stellt kei ne Schleichwerbung für Alkohol dar und ist auch nicht als solche beabsichtigt.
Aus den angeführten Gründen beantragt die SRG SSR, sehr geehrte Frau Vizepräsi dentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Abweisung der Beschwerde.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Schweizer
|
|
|
|
|