
Homepage/Verbotener Werbespot auf SF
DRS1: !!
Fortsetzung: Verfügung vom 14.3.03 des BAKOM betr. politische Werbung (gegen
SRG SSR idée suisse, Bern)
Unter IIIc steht: "Das Urteil des EGMR (Europ. Gerichtshof für
Menschenrechte) ist bei der Anwendung von Art. a8 Abs. 5 RTVG zu
berücksichtigen. Ein generelles Verbot der politischen Werbung in dem Sinne,
dass jede werbende Äusserung mit politischer Relevanz verboten wäre, ist nicht
mehr haltbar. Dagegen ist festzuhalten, dass der Gerichtshof die ratio legis
von Art. 18 Abs. 5 RTVG, wonach eine einseitige Beeinflussung der
demokratischen Willensbildung durch finanzkräftige Akteure verhindert werden
soll, unter dem Gesichtswinkel von Art. 10 EMRK als legitim betrachtet.
Das Verbot der politischen Werbung gemäss Art. 18 Abs. 5 RTVG ist somit auf
einen Kernbereich zu reduzieren, in welchem der institutionalisierte
demokratische Prozess in Form von Abstimmungen und Wahlen direkt berührt ist. Es
soll namentlich verhindert werden, dass die Ausdehnung der Wahl- und
Abstimmungskämpfe auf die Werbung in den elektronischen Medien entsprechende
Anstrengungen von Parteien, Verbänden und Organisationen erheblich verteuert
und finanzschwache Gruppen benachteiligt.
Neben einem zeitlich nicht beschränkten Werbeverbot für politische
Parteien und Inhaberinnen politischer Ämter ist es mit dem Urteil des EGMR und
der ratio legis von Art. 18 Abs. 5 RTVG vereinbar, dass im Vorfeld von Wahlen
auch die Werbung von und für kandidierenden Personen verboten bleibt. Schliesslich
ist Werbung für bestimmte Themen zwar nicht generell, aber im Vorfeld von
entsprechenden Volksabstimmung auch weiterhin als unvereinbar mit Art. 18 Abs. 5
RTVG einzustufen (so jetzt explizit Art. 10 Abs. 1 lit. c des Entwurfes für
ein neues RTVG; dazu Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 1676 f.).
Kommentar:
(Die kursiv gehaltenen Sätze wurden von der Allianz gegen Werbeverbote nicht
zitiert. Fette Stellen sind von uns hervorgehoben worden.)
Das BAKOM reduziert das Werbeverbot hiermit auf Volksabstimmungen und Wahlen
und negiert die wichtige Willensbildung des Gesetzgebers im Parlament. Gesetze,
die u.a. durch Werbung am Radio oder Fernsehen beeinflusst wurden, zählen
offenbar nicht, obwohl sie einschneidende Wirkungen haben können und nur durch
ein Referendum dem Volk unterbreitet werden müssen. Sowohl bei der Werbung wie
auch bei einer Referendumsergreifung und bem Referendumsabstimmungskampf sind
finanzschwache Gruppen eindeutig benachteiligt und haben gerade im finanziellen
Vergleich gegen die Allianz gegen Werbeverbote keine Chance.
Wenn die Allianz gegen Werbeverbote in ihrer Stellungnahme an die
Lauterkeitskommission schreibt, "Die TV-Spots der Allianz beziehen sich
weder auf Wahlen noch auf eine konkrete Volksabstimmung." - entspricht dies
nur insofern den Tatsachen, dass keine Volksabstimmung anstand, dafür aber die
sehr wichtige Abstimmung im Nationalrat über das Werbeverbot für Alkoholika im
RTVG, die inzwischen zugunsten der Werbelobby und der Alkoholbranche entschieden
wurde.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Stiftung für Konsumentenschutz, die
ebenfalls eine Beschwerde eingereicht hat, die Angelegenheit weiterverfolgt, und
wie das BAKOM reagiert. Wahrscheinlich müsste diese Verfügung gerichtlich
angefochten werden.
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