TRIBUNAL DE JUSTICIA DE LAS COMUNIDADES EUROPEAS
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EVROPSKÝCH SPOLEČENSTVÍ
DE EUROPÆISKE FÆLLESSKABERS DOMSTOL GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN
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ΤΩΝ ΕΥΡΩΠΑΪΚΩΝ
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Presse und Information
PRESSEMITTEILUNG N
°
56/04
13. Juli 2004
Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen
C-262/02 und C-429/02
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften/Französische Republik sowie Bacardi France SAS/Télévision
Française 1 SA (TF1), Groupe Jean-Claude Darmon SA und Girosport Sarl
DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN
FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE IST MIT DEM
GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR
Dieses Verbot stellt zwar eine Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist jedoch durch das Ziel des
Gesundheitsschutzes gerechtfertigt
Das französische Gesetz über die Bekämpfung des
Missbrauchs von Tabak und Alkohol (.Loi Evin.) verbietet in Frankreich
direkte oder indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird im französischen
Strafrecht als .délit. (Vergehen) behandelt. Die Modalitäten der
Anwendung dieses Verbotes auf Übertragungen von in anderen
Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen in Frankreich sind
in einem von den französischen Behörden und Fernsehanstalten
erstellten Verhaltenskodex festgelegt. Dieser Verhaltenskodex
unterscheidet zwischen multinationalen Sportereignissen, bei denen die
Fernsehbilder in viele Länder übertragen werden und die daher nicht
als hauptsächlich das französische Fernsehpublikum betreffend
angesehen werden können, und binationalen Sportereignissen, deren
Übertragung sich speziell an das französische Publikum richtet. Nach
dem Verhaltenskodex müssen die französischen Fernsehsender bei
binationalen Sportveranstaltungen alle verfügbaren Mittel einsetzen,
um zu verhindern, dass im Fernsehen Werbung für alkoholische
Getränke gezeigt wird.
Der Gerichtshof ist mit zwei die französische
Regelung betreffenden Rechtssachen befasst worden.
Im Vertragsverletzungsverfahren (C-262/02) hat die
Europäische Kommission beantragt, festzustellen, dass die
französische Regelung wegen der durch die Loi Evin eingeführten
Hemmnisse für Fernsehübertragungen ausländischer Sportereignisse in
Frankreich mit dem vom EG-Vertrag garantierten freien
Dienstleistungsverkehr unvereinbar ist.
Das Vorabentscheidungsverfahren (C-429/02) geht
darauf zurück, dass der französische Fernsehveranstalter TF1 die
Firmen Groupe Jean-Claude Darmon und Girosport, die für seine
Rechnung die Rechte zur Übertragung von Fußballspielen aushandelten,
beauftragt hatte, dafür zu sorgen, dass auf dem Bildschirm keine
Marken alkoholischer Getränke zu sehen seien. Daraufhin lehnten
einige ausländische Fußballvereine die Vermietung von um das
Spielfeld angeordneten Werbetafeln an die Firma Bacardi France ab, die
zahlreiche alkoholische Getränke herstellt und vertreibt. Bacardi
France verklagte daher TF1, Darmon und Girosport vor den
französischen Gerichten mit dem Antrag, es zu unterlassen, auf
ausländische Fußballvereine Druck dahin auszuüben, dass sie die
Vermietung von um das Spielfeld angeordneten Werbetafeln verhindern.
In diesem Zusammenhang hat die französische Cour de Cassation
gefragt, ob die französische Regelung gegen Gemeinschaftsrecht,
insbesondere den im EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs und die Gemeinschaftsrichtlinie .Fernsehen
ohne Grenzen.1, verstößt.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass
indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke in der Form, dass
während der Übertragung von Sportveranstaltungen Werbetafeln zu
sehen sind, keine individualisierbare, im Fernsehen gesendete
Äußerung zur Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung
von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie .Fernsehen ohne Grenzen.
ist. Es ist nämlich ausgeschlossen, diese Werbung nur in den Pausen
zwischen den verschiedenen Teilen der Fernsehsendung zu zeigen. Daher
ist die Richtlinie .Fernsehen ohne Grenzen.nicht anwendbar.
Sodann stellt er fest, dass die französische
Fernsehwerbungsregelung tatsächlich eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs im Sinne des EG-Vertrags darstellt.
Zum einen müssen nämlich die Eigentümer von
Werbetafeln jede Werbung für alkoholische Getränke dann vorsorglich
ablehnen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Sportveranstaltung
in Frankreich übertragen wird. Zum anderen unterbindet die Regelung
die Erbringung von Dienstleistungen, die in der Ausstrahlung von
Fernsehprogrammen bestehen. Denn die französischen Sender müssen
jede Übertragung von Sportereignissen ablehnen, bei der Werbetafeln
mit Werbung für in Frankreich vertriebene alkoholische Getränke zu
sehen wären. Außerdem können Veranstalter von außerhalb
Frankreichs stattfindenden Sportereignissen die Übertragungsrechte
nicht an französische Sender verkaufen, wenn bei der Ausstrahlung der
diesen Sportereignissen gewidmeten Fernsehprogramme indirekte
Fernsehwerbung für diese alkoholischen Getränke mit ausgestrahlt
werden könnte.
Im Übrigen gibt es zwar technische Verfahren zum
Maskieren von Fernsehbildern, mit denen Tafeln mit Werbung für
alkoholische Getränke gezielt unkenntlich gemacht werden können,
doch würden den französischen Sendern durch ihre Verwendung hohe
zusätzliche Kosten entstehen.
Der Gerichtshof prüft schließlich, ob das
französische Verbot möglicherweise gerechtfertigt ist.
Er stellt fest, dass die französische
Fernsehwerbung den Gesundheitsschutz bezweckt und auch geeignet ist,
die Verwirklichung dieses Zieles zu gewährleisten. Sie geht auch
nicht über 1
Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehentätigkeit (ABl. L
298, S. 13).
das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles
erforderlich ist. Die Regelung begrenzt nämlich die Fälle, in denen
Werbetafeln für alkoholische Getränke im Fernsehen gezeigt werden
können, und ist daher geeignet, die Verbreitung entsprechender
Werbebotschaften zu beschränken, wodurch die Zahl der Gelegenheiten,
die den Fernsehzuschauern Anlass zum Konsumieren alkoholischer
Getränke geben können, verringert wird.
Der Gerichtshof gelangt daher zur Schlussfolgerung,
dass der im EG-Vertrag verankerte Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs einem Verbot wie dem in der französischen
Regelung über indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke
vorgesehenen nicht entgegensteht.
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