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Beschwerde beim BAKOM betr. Sendung des „Kassensturz“, am 12.6.07 auf www.alkoholpolitik.ch

Briefe an...
06.06.2007 BAKOM, Bundesamt für Kommunikation, Bern
Fachkontakt Anfrage von der Webseite
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URL:
http://www.bakom.admin.ch/kontakt/index.html?lang=de
Datum: 6.06.2007 - 14:00:47
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Kontaktdaten:
Hermann T. Meyer
Lindenstr. 32
8307 Effretikon
Betreff:
Beschwerde zur Sendung "Kassensturz" am 12.6.07
Die Mitteilung:
Betr. Sendung des „Kassensturz“, am 12.6.07
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Am Ende der gestrigen Sendung kündigte der Moderator an, in der
kommenden Sendung werde ein Testbericht über Rosé-Weine im
Mittelpunkt stehen. Verglichen würden Geschmack durch Degustation
und die Preise. Auch werde berichtet, wie sie entstehen.
Bekanntlich ist durch das Radio- und Fernsehgesetz Alkoholwerbung am
öffentlich-rechtlichen Schweizer Fernsehen verboten.
Werbung will zum Kauf eines einzelnen Produkts und/oder einer
Gattung animieren, d.h. ein Bedürfnis, eine Nachfrage herstellen und
u.a. den Kaufentscheid durch Informationen über das Produkt
erleichtern. Normalerweise geschieht dies durch eine professionelle
Agentur der Werbebranche mittels eines bestimmten Mediums. Ob so für
eine Werbung bezahlt wird oder ob gratis geworben wird
(Schleichwerbung), macht keinen Unterschied bei der Wirkung. Beide
können gut oder schlecht wirken, Erfolg haben oder auch nicht.
Das Alkohol-Werbeverbot am öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist
gegen harten Widerstand der interessierten Branchen aus
gesundheits-präventiven Gründen erlassen worden, weil die
alkoholbedingten Schäden in unserer Gesellschaft schon katastrophal
genug sind und nicht noch durch Werbung im halbstaatliche Fernsehen
vergrössert werden sollten.
Wird nun im “Kassensturz“ des Schweizer Fernsehens eine Testserie
mit Wein präsentiert, so erfüllt dies voll und ganz die Kriterien
einer verkaufsfördernden Werbesendung mit Informationen, die den
Kaufentscheid erleichtern sollen. Eine solche Sendung ist meiner
Meinung nach illegal und sollte sofort abgesetzt werden. Wer
eine diesbezügliche Information braucht, findet sie ohne weiteres
anderswo.
Der „Kassensturz“ mit seinen hohen Einschaltquoten ist natürlich
prädestiniert, unter dem scheinheiligen Deckmantel der
Konsumentenfreundlichkeit für Alkohol zu werben und die gesetzlichen
Auflagen zu umgehen.
Das gesetzliche Verbot der Alkoholreklame wird sinnlos, wenn in den
verschiedensten Programmen immer wieder die ohnehin wenigen
präventiven Sendungen durch derartige Schleichwerbung
überkompensiert werden. Die Ausgewogenheit der Meinungen ist hier
nicht gefragt. (Z.B. Bierdegustation im „Kassensturz“, neue Sendung
„Start-Up“, Sendungen im Pay-TV über Absinth, usw.)
Gerade heute, in einer Zeit des grassierenden Jugendalkoholismus,
sollte die Erwachsenengesellschaft ihre Verantwortung erkennen, und
begreifen, dass Prävention für Jugendliche nur Sinn macht, wenn ihr
Umfeld stimmt, d.h. die gesellschaftliche Wirklichkeit nicht
gegenteilige Botschaften aussendet, wie es heute der Fall ist. Das
halbstaatliche Fernsehen sollte nicht noch dazu beitragen, diese
alkoholfreundliche Gesellschaft weiter zu betonen und die
Präventionsbemühungen unglaubwürdig aussehen und damit wirkungslos
werden zu lassen.
85.2.31.168
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Antwort des BAKOM, 9.6.07 Sehr geehrter Herr Meyer
Besten Dank für Ihr Mail vom letzten Mittwoch. Es trifft zu, dass Werbung für Alkohol im Schweizer Fernsehen verboten ist. Trotz des Alkoholwerbeverbots darf das Schweizer Fernsehen dieses Thema dennoch journalistisch aufarbeiten. Entscheidend ist jedoch, dass der Informationsgehalt und nicht die Werbewirkung im Vordergrund steht und die Berichterstattung nicht gegen Bezahlung erfolgt. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz, die für die Beurteilung solcher Fälle zuständig ist, hat sich im sog. Champagner-Entscheid, der ebenfalls eine Sendung des Kassensturz betraf, zu dieser Problematik geäussert. Hier der Link zum Entscheid: http://www.vpb.admin.ch/deutsch/doc/55/55.35.html. Im konkreten Fall ist die UBI zum Schluss gekommen, dass die mit dem Champagner-Test allfällig verbundene Werbewirkung im Hintergrund stand und das Radio- und Fernsehgesetz nicht verletzt wurde.
Was die Sendung vom nächsten Dienstag anbelangt, haben Sie die Möglichkeit, diese innerhalb von 20 Tagen seit der Ausstrahlung bei der Ombudsstelle (Herr Achille Casanova, Kramgasse 16, 3011 Bern) zu beanstanden. Eine allfällige Eingabe muss eine kurze Begründung enthalten. Aufgrund der Programmautonomie, die allen Radio- und Fernsehveranstaltern zusteht, darf sich das BAKOM zu programmrechtlichen Fragen wie der von Ihnen thematisierten nicht äussern.
Mit freundlichen Grüssen
Carole Winistörfer
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Kommentar: Im oben erwähnten sog. Champagner-Entscheid sind
vor allem 2 Abschnitte wesentlich: Hervorhebung durch uns)
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Zur Auslegung des Begriffs der Werbung kann Art. 16 Abs. 2 der V
vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) im
Wege der Analogie beigezogen werden; danach gilt als Werbung ein
Sendebeitrag, wenn dieser das Publikum «zum Abschluss von
Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen anregen» könnte.
Nicht jeder Werbeeffekt eines Programmteils fällt jedoch unter das
Werbeverbot; dieses ist erst betroffen, wenn der Kaufanreiz
gegenüber dem Informationsgehalt oder Unterhaltungswert in den
Vordergrund tritt. Es obliegt der journalistischen Sorgfaltspflicht
des Veranstalters, die gebotene Gewichtung zu finden.
4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung
des Verbots der unbezahlten indirekten Werbung am Fernsehen. Aus
dem Umstand, dass in einer Informationssendung alkoholische Getränke
gezeigt werden, kann nicht bereits geschlossen werden, es handle
sich um Werbung im vorgenannten Sinne. Andernfalls wären keine
Sendungen mehr realisierbar, in denen auf irgend eine Weise
alkoholische Produkte präsentiert werden (z. B. Berichte über
Winzerfeste, die Herstellung von alkoholischen Produkten, Spielfilme
mit Konsum alkoholischer Getränke). Von verbotener Schleichwerbung
könnte wie dargestellt erst dann gesprochen werden, wenn bei der
Darstellung bestimmter Produkte der Werbeeffekt gegenüber der
Information oder einer anderen konzessionsgerechten Funktion (z. B.
Unterhaltung) überwiegt.
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Verboten wäre also:
- Wenn das Publikum zum Kauf angeregt würde.
- Wenn der Kaufanreiz gegenüber dem Informationsgehalt oder
Unterhaltungswert überwiegt.
Schlussfolgerung: Es wird kaum möglich sein, zu beweisen,
dass der Kaufanreiz überwiegt, weil ja die ganze Sendung auf
Information und Unterhaltung beruht. In den Auseinandersetzungen
betr. Alkohol- und Tabak-Werbeverboten, Zwillings-Initiativen und
Guttempler-Initiative, wurde von den Werbern immer der Standpunkt
vertreten, Werbung bestehe zu einem wichtigen Teil aus
Produkte-Information und sei deshalb nötig. Wenn das Fernsehen oder
das Radio ganze Sendungen oder Programmteile einem oder mehreren
alkoholischen Getränken widmet, und dies als Information deklariert,
ist dies nichts anderes als unbezahlte Werbung. Bekanntlich ist
Werbung mit einem grossen Unterhaltungswert diejenige mit der
grössten Beachtung. Dass gerade das Kriterium der Unterhaltung als
erlaubte Nicht-Werbung gilt, ist ebenfalls willkürlich und stossend.
Es kommt noch dazu, dass in Programmen und Programmteilen während
mehreren oder sogar vielen Minuten von nichts anderem als diesen
Getränken die Rede ist, was bei einem bezahlten Werbespot
unbezahlbar wäre. Von der Wirkung ist der Beitrag in einer
"Kassensturz"-Sendung mit immer höchsten Einschaltquoten einem
bezahlten Werbespot weit überlegen.
Die Argumentation der UBI widerspricht dem gesunden
Menschenverstand und ist darauf angelegt, die Alkoholindustrie zu
unterstützen, was dem Geist des Werbeverbotes im Gesetz
widerspricht. Die Rechtsprechung des UBI müsste dringend geändert
werden.
PS Dass erst nach der Sendung Einspruch erhoben
werden darf, obwohl zum vornherein klar ist, wie die Sache abläuft,
ist stossend. Der Werbeeffekt ist auf alle Fälle gesichert, auch
wenn nachher eine Rüge erteilt werden sollte. |
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