Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert, beim Einkauf
von Duty- und Tax-free bzw. Duty- und Tax-paid-Produkten für eine
Gleichbehandlung der ins Ausland abfliegenden und vom Ausland
ankommenden Passagiere zu sorgen. Er orientiert sich dabei an der
heutigen Praxis für abfliegende Passagiere.
Begründung
Der Einkauf von Tax-free-/Tax-paid-Produkten auf
Flughäfen ist nach geltendem nationalen Recht (Luftzollordnung) für
ankommende Passagiere nicht zulässig und wird in einer alten,
juristisch nicht bindenden Empfehlung vom 16. Juni 1960 des Zollrates
nicht empfohlen. Weltweit wird aber heute der Einkauf von Tax-free- und
Tax-paid-Produkten auf Flughäfen auch bei Ankunft erfolgreich
praktiziert (meines Wissens in Australien, vielen Ländern Asiens und Südamerikas,
Island, Norwegen, Malta, Tschechien, Ungarn, usw., nicht aber von
bisherigen EU-Ländern). Seitens der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation besteht dafür eine empfohlene Praxis
("recommended practice", ICAO, 10th ed. Annex 9, April 1997,
Ziff. 6.39).
Wenn Flugpassagiere auch bei Ankunft Tax-free-/Tax-paid-Produkte kaufen
können, haben sie die Wahl, ihre Einkäufe nicht mehr mit sich
herumtragen bzw. in die "engen" Flugzeuge mitnehmen zu müssen.
Fluggesellschaften wiederum können Gewicht und damit Flugbenzin sparen,
weil heute der Tax-free-Einkauf bei Ankunft faktisch im Flugzeug
stattfindet und das ganze Warensortiment täglich, weltweit und auf
jedem Flug mitgenommen werden muss. Dadurch kann auch der CO2-Ausstoss
der Flugzeuge etwas verringert werden. Die Schweiz könnte mit Tax-free-/Tax-paid-Einkaufsmöglichkeiten
bei Ankunft ausserhalb der EU einen besonderen Service anbieten, wozu
sie aufgrund ihrer geographischen Lage geradezu prädestiniert ist. Die
Regelung der Zollfreimengen bliebe unangetastet. Die neue Regelung wird
neue Arbeitsplätze schaffen und zu einer Verlagerung von im Ausland getätigten
Käufen in die Schweiz führen. Zudem könnten Flughäfen Mehreinnahmen
generieren und den vorhandenen Platz besser nutzen.
Stellungnahme des Bundesrates 18.05.2004
Nach heutiger Regelung können nur ins Ausland
abfliegende, nicht aber ankommende Reisende Spirituosen, Schaumwein, Körperpflege-
und Schönheitsmittel sowie Tabakwaren abgabenfrei (Duty-free und
Tax-free) kaufen. Diese Regelung stützt sich auf Artikel 59 Ziffer 1
Buchstabe b der Luftzollordnung (SR 631.254.1) und auf eine Empfehlung
vom 16. Juni 1960 des Zollrates, dem auch die Schweiz angehört. Der
Zollrat hat diese Empfehlung im 2001 bestätigt. Die vom Motionär erwähnte
"recommended practice" der ICAO empfiehlt nicht die Errichtung
von Tax-free-Shops für ankommende Passagiere, sondern, falls solche
errichtet werden, eine optimale Lage und richtungsgetrennte Zutritte für
abfliegende und ankommende Reisende.
Was den Verkauf von Duty-paid- und Tax-paid-Artikeln im Transitbereich
unserer Flughäfen an ankommende und abfliegende Passagiere (unabhängig
ihrer Nationalität) betrifft, so ist dies bereits heute schon
uneingeschränkt möglich. Es bestehen in diesem Fall auch keine mengen-
oder wertmässigen Beschränkungen für die Ein- oder Ausfuhr solcher
Artikel.
Der Duty-free- und Tax-free-Verkauf bei der Ankunft wird, entgegen den
Angaben des Motionärs, nur in einigen aussereuropäischen Ländern und
in Island praktiziert. Im innergemeinschaftlichen EG-Luftverkehr sind
die Tax-free-Einkaufsmöglichkeiten für abfliegende Passagiere auf den
1. Juli 1999 ganz abgeschafft worden. Deshalb und angesichts der von der
Schweiz seit 1961 praktizierten Empfehlung des Zollrats sowie der am 1.
Mai 2004 auch von den zehn neuen Mitgliedstaaten zu übernehmenden
EG-Regelung ist die beantragte Gleichbehandlung von abfliegenden und
ankommenden Passagieren nicht opportun, und der Bundesrat ist der
Auffassung, die Luftzollordnung sei nicht zu ändern. Dies umso mehr,
als der Bundesrat demnächst die WHO-Rahmenkonvention zur Eindämmung
des Tabakgebrauches unterzeichnen wird. Diese Rahmenkonvention empfiehlt
den Mitgliedländern den abgabenfreien Verkauf von Tabakfabrikaten an
internationale Reisende zu verbieten oder einzuschränken.
Die vom Motionär gewünschte Verordnungsänderung würde nur eine sehr
geringe Reduktion des CO2-Ausstosses und kaum neue Arbeitsplätze
bewirken. Auch würden neue Probleme beim Verkauf von abgabenfreien
Artikeln geschaffen. Die Fiskaleinnahmenausfälle wären noch grösser,
und die Zollüberwachung müsste geändert und intensiviert werden. Dazu
kommt, dass die Mehrwertsteuergesetzgebung nur dann eine Steuerbefreiung
vorsieht, wenn im Inland gekaufte Waren direkt ins Ausland befördert
werden.
Ganz abgesehen davon existieren im Eisenbahn-, Strassen- und
Schiffsverkehr keine analogen Regelungen. Es gilt zu vermeiden, dass
eine Ausdehnung der heute im Luftverkehr angewandten Regelung
Begehrlichkeiten in den anderen Verkehrsträgern auslöst.
Erklärung des Bundesrates 18.05.2004
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der
Motion.
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