MAYR VON BALDEGG BIERI UNTERNÃHRER

RECHTSANW ÄL TE - NOTARIAT

Eingetragen im Anwaltsregister / Registered with the attomeys' registry

RUDOLF MA YR VON BALDEGG Täpferstrasse 5

Rechtsanwalt

Tel. 041 /4100333 E-mail rmvb@bluewin.ch

Einschreiben

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI Postfach 8547

3001 Bern

MARCBIERI Rechtsanwalt und Notar Tel. 041 /4100777

E-mail bierinrZilbluewin.ch

MARC W. UNTERNÄHRER Rechtsanwalt und Notar

Tel. 041 /410 46 06

E-mail marc.unternaehrerialbluewin.ch

Telefax 041/4102106

E-mail Kanzlei mvb buialbluewin.ch

CH-6004 Luzern, 13.09.2007

Täpferstrasse 5

Stellungnahme

für

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, Fernsehstrasse 1 - 4, 8052 Zürich

vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern

Beschwerdegegnerin

gegen

Hermann T. Meyer, Lindenstrasse 32, 8307 Effretikon

Beschwerdeführer

betreffend

Schweizer Fernsehen

Sendung "Kassensturz" vom 12. Juni 2007 Beitrag über Rosé-Weine (b.563-1)

mb178801


Sehr geehrte Frau Präsidentin

Sehr geehrte Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz

Ich stelle Ihnen das folgende

Rechtsbegehren:

Die Beschwerde vom 10.7.2007 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Begründung

I. Vorbemerkungen
1. Der Unterzeichnete ist bevollmächtigt.

Beweis:

Vollmacht (Beilage 1)

  1. Gemäss Schreiben der UBI vom 18. Juli 2007 war die Stellungnahme bis 14. September 2007 einzureichen. Die vorliegende Eingabe erfolgt fristgerecht.
  1. Die DVD-Aufzeichnungen liegen in Form von zwei CD's dieser Stellungnahme bei.

Ebenfalls finden Sie eine Abschrift des Beitrages vom 12. Juni 2007 inklusive Anmo­ deration in der Beilage.

  1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers werden vollumfänglich bestritten, soweit man sich nicht selbst darauf beruft oder diese sich nicht mit den nachfolgenden Aus­ führungen decken.
5. Man hält sich im Folgenden an die Systematik der Beschwerdeschrift.

Ad Betr. gesetzliche Voraussetzungen für eine Beschwerde

Die Voraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

Ad 1. Meine Beschwerde an die Ombudsstelle DRS

Keine Bemerkungen ausser im Hinweis, dass als Beschwerdebegründung der blosse Verweis auf die Eingabe vor der Ombudsstelle nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des Ombudsberichtes beanstandet, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Dies betrifft im übrigen auch das Verfahren desselben Beschwerde­ führers gegenüber der Sendung Start-up (Beschwerde-Nr. 559). Wie die UBI im Entscheid vom 30. März 2007 (B 545 Kessler/Schweiz aktuell) richtigerweise festgehalten hat, handelt es sich beim Schlussbericht der Ombudsstelle nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine blosse Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle, welche dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Der Ombudsmann hat aber keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis, sondern amtet als Vermittler (vgl. UBIE vom 30. März 2007 i.S. Kessler/Schweiz aktuell, Ziff. 1.3 S. 3).

mb178801


3

Ad 2. Die Antwort von Achille Casanova, Ombudsstelle DRS

Man verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Ombudsstelle im Schlussbericht vom 5. Juli 2007, aus der sich ergab, dass der Ombudsmann zwar für das Anliegen des Beschwerdeführers Verständnis bekundet hat, indessen darauf hinwies, dass die Beanstandung nicht gerechtfertigt ist.

Abweichendes bestritten.

Ad 3. Meine Stellungnahme zu den im Schlussbericht der Ombudsstelle gebrachten Argumenten

Ad 2.3.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die beanstandete Sendung schon vor der Ausstrahlung beim BAKOM beanstandet. Dieses hat indessen seinen Vorwurf zurückgewiesen und festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin trotz des unbestrittenen Alkohol­ Werbeverbotes das Thema Alkohol dennoch journalistisch aufarbeiten dürfe. Entscheidend ist jedoch, dass der Informationsgehalt und nicht die Werbewirkung im Vordergrund steht und die Berichterstattung nicht gegen Bezahlung erfolgt.

Beweis:

Edition des Schreibens BAKOM beim Beschwerdeführer

im Bestreitungsfalle vorbehalten

Grundsätzlich kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Sendung "Kassensturz" der Beschwerdegegnerin bei der Behandlung aller Themen immer die Sichtweise der Konsumenten einnimmt, handelt es sich doch um das berühmteste und wohl meistverbreitete Sendegefäss zum Konsumentenschutz. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es mithin nicht um die Präsentation oder gar Werbung für Produkte und damit auch nicht um Alkoholwerbung ging, sondern um die Beurteilung konkreter Produkte im Sinne eines Warentests für die Konsumenten.

Dies geht in verschiedenster Weise aus der journalistischen Gestaltung des Beitrages hervor. So folgt zuerst nach der Anmoderation eine allgemeine Information für die Konsumenten, wie Rose-Wein überhaupt hergestellt wird, respektive entsteht. Ebenfalls wird sodann auf die Problematik dieses Produktes hingewiesen, indem die Rose-Weintrauben häufig mit Schwefel behandelt werden, was zu Rückständen führt. Sodann wird auf das schlechte Image des Rose hingewiesen und auf die Massnahmen, dieses zu verbessern. Im Zuge dieser gattungsspezifischen Darstellung wird gezeigt, dass diese Produkte auch getestet werden, sei es auf Schwefel oder andere Rückstände. Alle diese Informationen erfolgen im Interesse der
Öffentlichkeit, vorliegend der Konsumenten.

Nach der Zwischenmoderation folgt dann die eigentliche Testanlage. Diese fand an einem neutralen Ort, nämlich in der Hotelfachschule Genf, statt. Alle Testpersonen waren Fachleute (Oenologen, Winzer und Sommeliers) respektive Weinjournalisten und nicht Produzenten oder Vertreter von Herstellern. Schliesslich sei vermerkt, dass eine beträchtliche Anzahl der getesteten Weine ungenügend abschnitten oder höchstens Note ausreichend erhielten.


4

Insgesamt kann bei dieser Testanlage vor einer Werbung für Alkohol überhaupt keine Rede sein.

Der Vorwurf der Alkoholwerbung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Iit. a in Verbindung mit Abs. 2 RTVG sowie 21 RTVV wird mithin klar bestritten. Selbstverständlich berichtet die Beschwerdegegnerin im Zuge der aktuellen Berichterstattung immer wieder direkt oder indirekt über Produkte und Dienstleistungen, die einem Werbeverbot unterliegen. Viele Sendungen etwa über Tabak-, Wein- oder Hanfanbaugebiete, Winzer und Keltermethoden und alle Filme, in denen Alkohol vorkommt oder getrunken wird, aber auch Dokumentationen über religiöse Bekenntnisse aller Art sowie Berichte über Nutzen und Gefahren von Heilmitteln wären - würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, nicht mehr möglich. Man denke auch etwa an Ratgebersendungen zur Gesundheit und Medizin, die indirekt zum Bezug von medizinischen Dienstleistungen oder Heilmitteln und Therapien auffordern könnten, aber auch die gesamte aktuelle Berichterstattung über die politischen Parteien und deren Exponenten wäre dann gänzlich ausgeschlossen (vgl. Wortlaut von Art. 10 RTVG in Verbindung mit Art. 21 RTVV). Gleiches gilt auch für den Konsumentenschutz. Demgegenüber hat die UBI mehrfach festgehalten, dass es grundsätzlich kein Thema gibt, das von der Berichterstattung vollständig ausgenommen ist. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 RTVG erlauben es vielmehr jedem Veranstalter, sich mit allen Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens aus­ einanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist (22. Juni 2007 UBIE).

Natürlich ist jeder Auftritt einer Person oder Unternehmung oder jede Präsentation eines Produktes oder einer Dienstleistung im Fernsehen faktisch und indirekt mit einem - positiven oder negativen - Werbeeffekt verbunden. Dies liegt in der Natur aller Massenmedien, weil diesen der Multiplikatoreffekt immanent ist. Der guten Ordnung halber sei lediglich darauf hingewiesen, dass auch jeder Auftritt in einer Unterhaltungs- oder Kultursendung, sei es eines Musikers, Autors oder sonstigen Protagonisten oder Anbieters eines Produktes oder einer Dienstleistung mit einer Promotion und einem indirekten Verkaufsförderungseffekt verbunden ist. Dies ist unvermeidlich. Entscheidend ist aber, dass keine Bewerbung durch unnötige Hervorhebung und stetige sloganähnliche Wiederholungen den Abschluss eines Rechtsgeschäftes fördert und keine Bezahlung erfolgt (Art. 11 Abs. 2 RTVV).

Vorliegend kann eine Bezahlung ausgeschlossen werden. Zudem stand der Informationsgehalt über den Produktetest eindeutig im Vordergrund. Ein allfälliger Werbeeffekt für Produkte die im Test gut abschneiden, ist nicht zu leugnen, doch ist dieser nicht das Ziel. Dieses ist vielmehr, die interessierten Konsumenten über die Qualität und den Preis der Produkte zu informieren. Schon seit über 30 Jahren vergleicht Kassensturz Produkte und Dienstleistungen. Solche Produktetests sind ein elementarer Bestandteil der Sendung, weil sie dem Publikum einen direkten hohen Nutzwert bieten.

Ad.2.4.

Wie erwähnt ist ein gewisser Werbeeffekt für die Produkte die besser abschneiden un­ vermeidbar. Der guten Ordnung halber sei der Hinweis angebracht, dass der Beschwer­ deführer vergisst, das schlechtes Abschneiden eines Produktes auch zu "Negativwerbung" führt. Insgesamt geht daraus hervor, dass Ziel die Aufklärung im öffentlichen Interesse und nicht die Hervorhebung eines Produktes ist.


5

Ad.2.5.

Diese Ausführungen werden mit Hinweis auf das Vorstehende bestritten.

Ad.2.6.

Unter Hinweis auf das Vorstehende bestritten.

Ad.2.7.

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die UBI in ihrer Praxis bis anhin richtig lag. Der sogenannte Champagner-Entscheid betreffend die Sendung Kassensturz vom 2. März 1990 enthielt die vorstehend bereits geschilderte Feststellung, dass aus dem Umstand, dass in einer Informationssendung alkoholische Getränke gezeigt werden, nicht bereits geschlossen werden kann, es handle sich um Werbung. Andernfalls wären keine Sendungen mehr realisierbar, in denen auf irgendeine Weise alkoholische Produkte präsentiert werden (z.B. Berichte über Winzerfeste, die Herstellung alkoholischer Produkte, Spielfilme mit dem Konsum alkoholischer Getränke). Von verbotener Schleichwerbung könne erst gesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Produkte der Kaufanreiz gegenüber dem Informationsgehalt oder Unterhaltungswert in den Vordergrund tritt (vgl. UBIE vom 2. März 1990, Ziff. 3 und 4, Seite 4). Auch für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes und insbesondere auch die Feststellung der UBI, dass durch die zurückhaltende Gestaltung der Sendung die Einblendung der mit Etiketten versehenen Flaschen im Rahmen der sachlich notwendigen Information blieben. Die damit verbundenen Werbeeffekte traten jedenfalls gegenüber der legitimen Anliegen der Konsumentenin­ formation in den Hintergrund (a.a.O. S. 5).

Dem ist nichts beizufügen.

Ad.3.1. Irrelevant.

Ad.3.6. Bestritten.

Ad.3.7.

Mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen bestritten. Dies gilt auch für die sinngemäss vorgebrachte Verletzung der Bestimmungen über den Jugendschutz. Art. 5 RTVG ist vorliegend nicht verletzt worden, zumal der Sendezeitpunkt nach 21.00 Uhr nicht mehr das Kinder- und Jugendprogramm betrifft.

Ad.3.8.

Diese Ausführungen werden unter Hinweis auf das Vorstehende und die konstante UBI­ Praxis bestritten.

Ad.3.9.

Diese Ausführungen werden unter Hinweis auf das Vorstehende und die konstante UBI­ Praxis bestritten.

Ad.3.10.

Wie bereits erwähnt wurde die Sendung vom Zeitpunkt her nicht im Rahmen des Kinder­ und Jugendprogramms ausgestrahlt. Übrigens verkennt der Beschwerdeführer, dass Ju-


6

gendliche ab 16 Jahren auch von Gesetzes wegen Wein konsumieren dürfen, weshalb es auch aus gesundheitlicher Sicht durchaus Sinn macht, sie über qualitativ bessere Produkte zu einem fairen Preis zu informieren.

Abweichendes bestritten.

Ad. 4. Zusätzliche Begründung meiner Beschwerde

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind in ihrer Allgemeinheit richtig. Sie ändern indessen nichts an der Rechtskonformität des vorliegend zu beurteilenden Kassensturz­ Beitrages. Tatsache ist, dass es im Beitrag weder um die generelle Förderung des Alko­ holkonsums noch um die diejenige einzelner Produkte resp. Marken ging. Vielmehr wurden Vor- und Nachteile bei der Rose-Wein-Herstellung geschildert und den Konsumenten Informationen über Qualitäts- und Preisunterschiede, mithin Grundlagen für einen individuellen Kaufentscheid vermittelt. Die Informationsvermittlung überwog insgesamt, wozu auch die Einblendung von Etiketten notwendig war. Allfällige Werbeeffekte waren hierbei nicht Ziel des Beitrages sondern die Aufklärung der Konsumenten. Damit ist vorliegend das Alkoholwerbeverbot und der gesetzliche Jugendschutz nicht verletzt worden und die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.

Ich bitte Sie, den eingangs gestellten Antrag gutzuheissen und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

  .. -,

 

Rudolf Mayr von Baldegg, Rechtsanwalt

Im Doppel

Kopie zK Klientschaft

Beilagen

- Vollmacht

- DVD-Aufzeichnungen

- Anmoderation

 

Inhaltsverzeichnis 

Entwicklungen der schweizerischen Alkoholpolitik der letzten Jahre anhand von Leserbriefen

Aktuell

Hinweise für Unterrichtende

Ihre Meinung interressiert uns

Links zu Fachleuten und Institutionen

Internationales

Briefe an ....

Die Lobby-Arbeit der globalen Alkoholindustrie

Veranstaltungen

Parlamentsdebatten

Zitatensammlung

Newsletter

Forschungsergebnisse

Archiv

English Texts      

Dossiers: Suchtmittelwerbung; Alcopops; Absinth; WTO - GATS; Alkoholkonsum Jugendlicher; Alkohol und Verkehr /  Drink Driving; Wein (Alkohol) sei (mässig genossen) gesund; Sport und Alkohol; Strukturelle Prävention; NPA (Nationales Programm Alkohol); botellón

Geschichten

Interventionen

Wir über uns

Projekt-Idee     Project in English


Herausgeber/Editor:

Hermann T. Meyer, Projekte und Dienstleistungen, Lindenstr. 32, CH-8307 Effretikon, Switzerland, 
Tel. +41 (0)52 343 58 75, Fax: +41 (0)52 343 59 29    e-mail

Copyright © 2001-2008: Hermann T. Meyer. Alle Rechte vorbehalten. Unsere eigenen Texte dürfen gerne unter Quellenangabe übernommen und weiterverbreitet werden. Fremde Texte entsprechen nicht unbedingt unserer eigenen Auffassung.

All rights reserved. Our own texts may be copied and distributed with stating the source. Texts from other sources do not necessarily represent our views.

Stand: 30.12.2008