MAYR VON BALDEGG BIERI UNTERNÃHRER
RECHTSANW ÄL TE - NOTARIAT
Eingetragen im Anwaltsregister / Registered with the attomeys' registry
RUDOLF MA YR VON BALDEGG Täpferstrasse 5
Rechtsanwalt
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI Postfach 8547
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MARCBIERI Rechtsanwalt und Notar Tel. 041 /4100777
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MARC W. UNTERNÄHRER Rechtsanwalt und Notar
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CH-6004 Luzern, 13.09.2007
Täpferstrasse 5
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, Fernsehstrasse 1 - 4, 8052 Zürich
vertreten durch den unterzeichneten Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern
Hermann T. Meyer, Lindenstrasse 32, 8307 Effretikon
Schweizer Fernsehen
Sendung "Kassensturz" vom 12. Juni 2007 Beitrag über Rosé-Weine (b.563-1)
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz
Ich stelle Ihnen das folgende
Die Beschwerde vom 10.7.2007 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
| 1. |
Der Unterzeichnete ist bevollmächtigt. |
-
Gemäss Schreiben der UBI vom 18. Juli 2007 war die Stellungnahme bis 14. September 2007 einzureichen. Die vorliegende Eingabe erfolgt fristgerecht.
-
Die DVD-Aufzeichnungen liegen in Form von zwei CD's dieser Stellungnahme bei.
Ebenfalls finden Sie eine Abschrift des Beitrages vom 12. Juni 2007 inklusive Anmo deration in der Beilage.
-
Die Ausführungen des Beschwerdeführers werden vollumfänglich bestritten, soweit man sich nicht selbst darauf beruft oder diese sich nicht mit den nachfolgenden Aus führungen decken.
| 5. |
Man hält sich im Folgenden an die Systematik der Beschwerdeschrift. |
Ad Betr. gesetzliche Voraussetzungen für eine Beschwerde
Die Voraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.
Ad 1. Meine Beschwerde an die Ombudsstelle DRS
Keine Bemerkungen ausser im Hinweis, dass als Beschwerdebegründung der blosse Verweis auf die Eingabe vor der Ombudsstelle nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen des Ombudsberichtes beanstandet, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Dies betrifft im
übrigen auch das Verfahren desselben Beschwerde führers gegenüber der Sendung Start-up (Beschwerde-Nr. 559). Wie die UBI im Entscheid vom 30. März 2007 (B 545 Kessler/Schweiz aktuell) richtigerweise festgehalten hat, handelt es sich beim Schlussbericht der Ombudsstelle nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine blosse Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle, welche dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Der Ombudsmann hat aber keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis, sondern amtet als Vermittler (vgl. UBIE vom 30.
März 2007 i.S. Kessler/Schweiz aktuell, Ziff. 1.3 S. 3).
Ad 2. Die Antwort von Achille Casanova, Ombudsstelle DRS
Man verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Ombudsstelle im Schlussbericht vom 5. Juli 2007, aus der sich ergab, dass der Ombudsmann zwar für das Anliegen des Beschwerdeführers
Verständnis bekundet hat, indessen darauf hinwies, dass die Beanstandung nicht gerechtfertigt ist.
Ad 3. Meine Stellungnahme zu den im Schlussbericht der Ombudsstelle gebrachten Argumenten
Ad 2.3.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die beanstandete Sendung schon vor der Ausstrahlung beim BAKOM beanstandet. Dieses hat indessen seinen Vorwurf zurückgewiesen und festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin trotz des unbestrittenen Alkohol Werbeverbotes das Thema Alkohol dennoch journalistisch aufarbeiten dürfe. Entscheidend ist jedoch, dass der Informationsgehalt und nicht die Werbewirkung im Vordergrund steht und die Berichterstattung nicht gegen Bezahlung erfolgt.
Edition des Schreibens BAKOM beim Beschwerdeführer
im Bestreitungsfalle vorbehalten
Grundsätzlich kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Sendung "Kassensturz" der Beschwerdegegnerin bei der Behandlung aller Themen immer die Sichtweise der Konsumenten einnimmt, handelt es sich doch um das berühmteste und wohl meistverbreitete
Sendegefäss zum Konsumentenschutz. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es mithin nicht um die
Präsentation oder gar Werbung für Produkte und damit auch nicht um Alkoholwerbung ging, sondern um die Beurteilung konkreter Produkte im Sinne eines Warentests für die Konsumenten.
Dies geht in verschiedenster Weise aus der journalistischen Gestaltung des Beitrages hervor. So folgt zuerst nach der Anmoderation eine allgemeine Information für die Konsumenten, wie Rose-Wein
überhaupt hergestellt wird, respektive entsteht. Ebenfalls wird sodann auf die Problematik dieses Produktes hingewiesen, indem die Rose-Weintrauben
häufig mit Schwefel behandelt werden, was zu Rückständen führt. Sodann wird auf das schlechte Image des Rose hingewiesen und auf die Massnahmen, dieses zu verbessern. Im Zuge dieser gattungsspezifischen Darstellung wird gezeigt, dass diese Produkte auch getestet werden, sei es auf Schwefel oder andere Rückstände. Alle diese Informationen erfolgen im Interesse der
Öffentlichkeit, vorliegend der Konsumenten.
Nach der Zwischenmoderation folgt dann die eigentliche Testanlage. Diese fand an einem neutralen Ort, nämlich in der Hotelfachschule Genf, statt. Alle Testpersonen waren Fachleute (Oenologen, Winzer und Sommeliers) respektive Weinjournalisten und nicht Produzenten oder Vertreter von Herstellern. Schliesslich sei vermerkt, dass eine beträchtliche Anzahl der getesteten Weine ungenügend abschnitten oder höchstens Note ausreichend erhielten.
Insgesamt kann bei dieser Testanlage vor einer Werbung für Alkohol überhaupt keine Rede sein.
Der Vorwurf der Alkoholwerbung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Iit. a in Verbindung mit Abs. 2 RTVG sowie 21 RTVV wird mithin klar bestritten. Selbstverständlich berichtet die Beschwerdegegnerin im Zuge der aktuellen Berichterstattung immer wieder direkt oder indirekt
über Produkte und Dienstleistungen, die einem Werbeverbot unterliegen. Viele Sendungen etwa
über Tabak-, Wein- oder Hanfanbaugebiete, Winzer und Keltermethoden und alle Filme, in denen Alkohol vorkommt oder getrunken wird, aber auch Dokumentationen
über religiöse Bekenntnisse aller Art sowie Berichte über Nutzen und Gefahren von Heilmitteln wären - würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, nicht mehr
möglich. Man denke auch etwa an Ratgebersendungen zur Gesundheit und Medizin, die indirekt zum Bezug von medizinischen Dienstleistungen oder Heilmitteln und Therapien auffordern
könnten, aber auch die gesamte aktuelle Berichterstattung über die politischen Parteien und deren Exponenten wäre dann gänzlich ausgeschlossen (vgl. Wortlaut von Art. 10 RTVG in Verbindung mit Art. 21 RTVV). Gleiches gilt auch für den Konsumentenschutz. Demgegenüber hat die UBI mehrfach festgehalten, dass es grundsätzlich kein Thema gibt, das von der Berichterstattung vollständig ausgenommen ist. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 RTVG erlauben es vielmehr jedem Veranstalter, sich mit allen Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und
religiösen Lebens aus einanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen
Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist (22. Juni 2007 UBIE).
Natürlich ist jeder Auftritt einer Person oder Unternehmung oder jede Präsentation eines Produktes oder einer Dienstleistung im Fernsehen faktisch und indirekt mit einem - positiven oder negativen - Werbeeffekt verbunden. Dies liegt in der Natur aller Massenmedien, weil diesen der Multiplikatoreffekt immanent ist. Der guten Ordnung halber sei lediglich darauf hingewiesen, dass auch jeder Auftritt in einer Unterhaltungs- oder Kultursendung, sei es eines Musikers, Autors oder sonstigen Protagonisten oder Anbieters eines Produktes oder einer Dienstleistung mit einer Promotion und einem indirekten
Verkaufsförderungseffekt verbunden ist. Dies ist unvermeidlich. Entscheidend ist aber, dass keine Bewerbung durch
unnötige Hervorhebung und stetige sloganähnliche Wiederholungen den Abschluss eines Rechtsgeschäftes
fördert und keine Bezahlung erfolgt (Art. 11 Abs. 2 RTVV).
Vorliegend kann eine Bezahlung ausgeschlossen werden. Zudem stand der Informationsgehalt
über den Produktetest eindeutig im Vordergrund. Ein allfälliger Werbeeffekt für Produkte die im Test gut abschneiden, ist nicht zu leugnen, doch ist dieser nicht das Ziel. Dieses ist vielmehr, die interessierten Konsumenten
über die Qualität und den Preis der Produkte zu informieren. Schon seit über 30 Jahren vergleicht Kassensturz Produkte und Dienstleistungen. Solche Produktetests sind ein elementarer Bestandteil der Sendung, weil sie dem Publikum einen direkten hohen Nutzwert bieten.
Ad.2.4.
Wie erwähnt ist ein gewisser Werbeeffekt für die Produkte die besser abschneiden un vermeidbar. Der guten Ordnung halber sei der Hinweis angebracht, dass der Beschwer deführer vergisst, das schlechtes Abschneiden eines Produktes auch zu "Negativwerbung" führt. Insgesamt geht daraus hervor, dass Ziel die Aufklärung im
öffentlichen Interesse und nicht die Hervorhebung eines Produktes ist.
Ad.2.5.
Diese Ausführungen werden mit Hinweis auf das Vorstehende bestritten.
Ad.2.6.
Unter Hinweis auf das Vorstehende bestritten.
Ad.2.7.
Die obigen Ausführungen zeigen, dass die UBI in ihrer Praxis bis anhin richtig lag. Der sogenannte Champagner-Entscheid betreffend die Sendung Kassensturz vom 2. März 1990 enthielt die vorstehend bereits geschilderte Feststellung, dass aus dem Umstand, dass in einer Informationssendung alkoholische Getränke gezeigt werden, nicht bereits geschlossen werden kann, es handle sich um Werbung. Andernfalls wären keine Sendungen mehr realisierbar, in denen auf irgendeine Weise alkoholische Produkte präsentiert werden (z.B. Berichte
über Winzerfeste, die Herstellung alkoholischer Produkte, Spielfilme mit dem Konsum alkoholischer Getränke). Von verbotener Schleichwerbung könne erst gesprochen werden, wenn bei der Darstellung bestimmter Produkte der Kaufanreiz gegenüber dem Informationsgehalt oder Unterhaltungswert in den Vordergrund tritt (vgl. UBIE vom 2. März 1990, Ziff. 3 und 4, Seite 4). Auch für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes und insbesondere auch die Feststellung der UBI, dass durch die zurückhaltende Gestaltung der Sendung die Einblendung der mit Etiketten versehenen Flaschen im Rahmen der sachlich notwendigen Information blieben. Die damit verbundenen Werbeeffekte traten jedenfalls gegenüber der legitimen Anliegen der Konsumentenin formation in den Hintergrund (a.a.O. S. 5).
Dem ist nichts beizufügen.
Ad.3.7.
Mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen bestritten. Dies gilt auch für die sinngemäss vorgebrachte Verletzung der Bestimmungen
über den Jugendschutz. Art. 5 RTVG ist vorliegend nicht verletzt worden, zumal der Sendezeitpunkt nach 21.00 Uhr nicht mehr das Kinder- und Jugendprogramm betrifft.
Ad.3.8.
Diese Ausführungen werden unter Hinweis auf das Vorstehende und die konstante UBI Praxis bestritten.
Ad.3.9.
Diese Ausführungen werden unter Hinweis auf das Vorstehende und die konstante UBI Praxis bestritten.
Ad.3.10.
Wie bereits erwähnt wurde die Sendung vom Zeitpunkt her nicht im Rahmen des Kinder und Jugendprogramms ausgestrahlt.
Übrigens verkennt der Beschwerdeführer, dass Ju-
gendliche ab 16 Jahren auch von Gesetzes wegen Wein konsumieren dürfen, weshalb es auch aus gesundheitlicher Sicht durchaus Sinn macht, sie
über qualitativ bessere Produkte zu einem fairen Preis zu informieren.
Ad. 4. Zusätzliche Begründung meiner Beschwerde
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind in ihrer Allgemeinheit richtig. Sie
ändern indessen nichts an der Rechtskonformität des vorliegend zu beurteilenden Kassensturz Beitrages. Tatsache ist, dass es im Beitrag weder um die generelle Förderung des Alko holkonsums noch um die diejenige einzelner Produkte resp. Marken ging. Vielmehr wurden Vor- und Nachteile bei der Rose-Wein-Herstellung geschildert und den Konsumenten Informationen
über Qualitäts- und Preisunterschiede, mithin Grundlagen für einen individuellen Kaufentscheid vermittelt. Die Informationsvermittlung
überwog insgesamt, wozu auch die Einblendung von Etiketten notwendig war. Allfällige Werbeeffekte waren hierbei nicht Ziel des Beitrages sondern die Aufklärung der Konsumenten. Damit ist vorliegend das Alkoholwerbeverbot und der gesetzliche Jugendschutz nicht verletzt worden und die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.
Ich bitte Sie, den eingangs gestellten Antrag gutzuheissen und verbleibe
Rudolf Mayr von Baldegg, Rechtsanwalt
Beilagen
- Vollmacht
- DVD-Aufzeichnungen
- Anmoderation
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