Unter Kommunikation ist, gemäss diesem Kodex,
«sämtliche Markenwerbung oder kommerzielle Kommunikation, ungeachtet
des
verwendeten Kommunikationsträgers (z.B. Printmedien, Kino,
elektronische Medien, Verpackung, Internet), inklusive Promotionen
beim Konsumenten (z.B. Aktionen, Merchandising, Degustationen,
Werbegegenstände, Sponsoring)» zu verstehen.
Zur Kommunikation gehören weder das Material ohne
Werbecharakter noch die an die Medien, die öffentlichen Instanzen oder
die
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen zu Anliegen von allgemeinem
Interesse wie Risiken oder Vorteile im Zusammenhang mit dem
Konsum von alkoholischen Getränken, noch die pädagogischen Aussagen
betreffend den verantwortungsbewussten Alkoholkonsum
oder die Rolle des Alkohols in der Gesellschaft.
Die Kommunikation muss der Gesetzgebung, namentlich Art.
42 b AlkG, der Wahrheit sowie den anerkannten Prinzipien des lauteren
Wettbewerbs und der korrekten Geschäftspraktiken entsprechen.
1. Alkoholmissbrauch
Die Kommunikation darf weder einen übermässigen oder
unvernünftigen Konsum fördern, noch Abstinenz oder massvollen
Alkoholkonsum herabsetzen .
2. Minderjährige
2.1 Die Kommunikation darf sich weder spezifisch an
Jugendliche unter 18 Jahren wenden noch Minderjährige beim Konsum von
alkoholischen Getränken zeigen .Nicht
erlaubt ist auch die Darstellung einer Person, die offensichtlich das
Mündigkeitsalter noch nicht erreicht hat.
2.2 Die Kommunikation darf nicht in Medien
veröffentlicht werden, die sich vorwiegend an Minderjährige richten.
2.3 Die Kommunikation darf nicht alkoholische Getränke
bewerben in Medien, bei Veranstaltungen oder Anlässen, deren Publikum
bekanntermassen hauptsächlich aus Minderjährigen unter 18 besteht.
3. Lenken von Fahrzeugen
Die Kommunikation darf nicht zum Alkoholkonsum im
Zusammenhang mit dem Lenken von Motorfahrzeugen irgendwelcher Art
auffordern.
4. Arbeitsplatz
Die Kommunikation darf den Alkoholkonsum nicht in
Verbindung bringen mit dem Bedienen von potenziell gefährlichen
Maschinen oder
der Ausübung von potenziell gefährlichen Tätigkeiten.
5. Medizinische Aspekte
Die Kommunikation darf dem Alkohol keine vorbeugende,
pflegende oder heilende Wirkung zuschreiben oder darauf anspielen.
6. Alkoholgrad
Aus der Kommunikation muss klar ersichtlich sein, dass
es sich um ein alkoholhaltiges Getränk handelt. Die Kommunikation kann
dem Konsumenten Angaben über den Alkoholgrad vermitteln, die aber nur
informativ sein dürfen. Ausserdem dürfen die Mitteilungen nicht
implizit zu verstehen geben, das Risiko von übermässigem Konsum
bestehe nicht bei Getränken mit niedrigem Alkoholgehalt.
7. Leistungsfähigkeit
Die Kommunikation darf nicht den Eindruck erwecken, der
Konsum von alkoholischen Getränken steigere die intellektuelle oder
körperliche Leistungsfähigkeit, beispielsweise bei sportlicher
Betätigung.
8. Gesellschaftliche und sexuelle Aspekte
Die Kommunikation darf nicht den Eindruck erwecken, der
Konsum von alkoholischen Getränken sei unerlässlich für den
gesellschaftlichen oder sexuellen Erfolg. Sie darf auf keinen Fall die
menschliche Würde und Integrität angreifen. Sie darf auch nie mit
gewalttätigem, aggressivem, gefährlichem oder asozialem Verhalten in
Verbindung gebracht werden.
9. Musterabgabe und Degustation
Degustationen sind erlaubt in privaten Lokalen, bei
kommerziellen Messen oder anderen Gelegenheiten entsprechend den lokalen
Regelungen. Es ist verboten, Minderjährigen unter 18 Jahren Muster und
Degustationen von alkoholischen Getränken anzubieten.
10. Verpackung und Ausstattung
Die Verpackung und die Ausstattung alkoholischer
Getränke sollen sowohl auf die alkoholische Eigenschaft als auch den
Alkoholgrad des Produktes deutlich hinweisen. Bilder und graphische
Ausführungen, die Minderjährige anspornen, alkoholische Getränke zu
erwerben bzw. zu konsumieren, sind untersagt.
11. Werbeareal
Die Kommunikation ist verboten auf Arealen, die
vorwiegend von Minderjährigen besucht werden, wie Primar- und
Sekundarschulen,
Realschulen, Gymnasien, Institute, Ferienkolonien, Freizeitzentren etc.
sowie im Umkreis von weniger als 100 m zu diesem Areal.
12. Werbeträger
Die Kommunikation ist verboten auf Sportkleidern sowie
auf den zur Ausübung des Sports verwendeten Gegenständen und
Fahrzeugen. Die Kommunikation ist verboten auf allen Gegenständen, die
für Minderjährige bestimmt sind.
Einhaltung und Sanktionen
Die Mitglieder des GSM und des FSS verpflichten sich,
die Einhaltung dieses Verhaltenskodex in ihre Statuten aufzunehmen und
etwaige
Sanktionen zu akzeptieren, die im Falle einer Durchbrechung dieses Kodex
durch einen Schiedspruch seitens der Schweizerischen
Lauterkeitskommission ausgelöst werden; Die Mitglieder des GSM und des
FSS erkennen das Schiedsverfahren der Schw. Lauterkeitskommission in
Sachen Einhaltung dieses Kodex an. Ihre Tätigkeit und Sanktionen
basieren auf dem vom Departement
des Innern bewilligten Reglement aus dem Jahre 1997.
Das Schiedsgericht kann Bussen bis zu Fr. 10'000.00
aussprechen.
Abgesegnet an der ausserordentlichen Generalversammlung
vom 7. Februar 2003 des GSM.
Ralph Waeckerlin, Präsident; Peter Platzer, Sekretär
Abgesegnet an der ordentlichen Generalversammlung vom 9.
Mai 2003 des FSS.
Paul Siegenthaler; Ernest Dällenbach