Eingereichter Text
Der Bundesrat ist gebeten, die Förderung
der Selbsthilfe im Krankenversicherungsgesetz zu verankern.
Begründung
Selbstbestimmung und Selbstverantwortung
sind allgemein anerkannte gesundheits- und
gesellschaftspolitische Ziele. Die Förderung von
Selbsthilfegruppen (SHG) leistet einen wichtigen Beitrag zur
Konkretisierung und Erreichung dieser Zielsetzung.
Selbsthilfegruppen sind freiwillige Zusammenschlüsse von
kranken, behinderten oder seelisch belasteten Menschen, die sich
entschlossen haben, vor ihren Problemen nicht zu kapitulieren.
In der Schweiz sind 330 verschiedene Themenbereiche von rund 22
000 Menschen in 2000 Gruppen angesprochen. Der
Erfahrungsaustausch führt zur Stärkung der mentalen Kräfte,
die ein Mensch für seine Gesundheit mobilisieren kann. Von
Selbsthilfegruppen profitieren nicht nur ihre Mitglieder,
sondern auch deren Umfeld sowie das gesamte Gesundheits- und
Sozialwesen. Selbsthilfegruppen arbeiten unentgeltlich und
eigenverantwortlich, also ohne Leitung durch eine Fachperson.
Sie sind eine notwendige Ergänzung zum professionellen
Gesundheitssystem, das mehr auf Diagnose und Therapie und
weniger auf Prophylaxe und Nachbetreuung ausgerichtet ist.
Der gesellschaftliche Nutzen von Selbsthilfegruppen und ihr
Beitrag zur Kosteneindämmung ergeben sich u.a. durch die
verbesserte Information der Mitglieder von SHG. Professionelle
Angebote werden gezielter in Anspruch genommen, wobei sich die
Therapiemitarbeit erhöht und gemeinsame Therapieziele von Arzt
und Patient besser erreicht werden (vgl. Problem der
Non-Compliance). Durch SHG werden auch Kosten durch einen
verminderten Medikamentenkonsum eingeschränkt.
Die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Förderung von
Selbsthilfegruppen sind weltweit seit langem anerkannt.
Deutschland hat die gesetzlichen Krankenversicherungen zu einer
Mindestförderung von Euro 0,51 pro versicherte Person
verpflichtet. Die WHO hat schon 1982 eine Empfehlung zur
lokalen, regionalen und nationalen Förderung von
Selbsthilfegruppen ausgesprochen.
Auf regionaler Ebene braucht es Förder- und Kontaktstellen. Auf
nationaler Ebene sind Koordination, Qualitätssicherung, Dialog
mit Fachverbänden, Bundesstellen internationaler
Erfahrungsaustausch, Evaluation und Forschung als Aufgaben
angesprochen. Empowerment ist ein Schwerpunkt der
"Nationalen Gesundheitspolitik Schweiz".
Die Förderung der Selbsthilfe fand in der abgebrochenen
Revision des Krankenversicherungsgesetzes in Artikel 23a die
Akzeptanz von National- und Ständerat. Sie sollte bei der nächsten
KVG-Revision erneut ins Gesetz aufgenommen werden.
Stellungnahme des
Bundesrates 12.05.2004
Im Rahmen der zweiten Revision des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) war ein Antrag für eine Gesetzesänderung
eingereicht worden, der in der Tat forderte, dass der Bund
gemeinnützigen Organisationen eine beratende Funktion sowie Förderaufgaben
bei der Versicherten-Selbsthilfe übertragen und zu diesem Zweck
- in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Subventionsgesetzes - auch Finanzhilfen gewähren kann. Die
Motion nimmt in erster Linie diesen Antrag wieder auf, der vom
Nationalrat unterstützt und auf Antrag der Einigungskonferenz
schliesslich auch vom Ständerat angenommen worden war. In der
Wintersession 2003 ist die Revision vor dem Parlament jedoch
gescheitert und der Antrag wurde zusammen mit dem gesamten
Revisionsentwurf fallen gelassen.
Der Bundesrat hat sich in den parlamentarischen Beratungen gegen
diesen Antrag ausgesprochen. Er erachtete es auch nicht als
vordringlich, ihn in die gestaffelten Reformprojekte
aufzunehmen, die er nach dem Scheitern der zweiten Revision in
die Vernehmlassung gegeben hat.
Eingangs ist zu erwähnen, dass das KVG auf der alleinigen
Leistungsfinanzierung basiert und im Gegensatz zu anderen
Sozialversicherungsgesetzen, wie beispielsweise das Bundesgesetz
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20), keine staatlichen Beiträge an Einrichtungen oder
Organisationen vorsieht. Die obligatorische
Krankenpflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für
Leistungen, die im Gesetz aufgeführt sind. Staatliche Beiträge
sind im KVG lediglich im Rahmen der Prämienverbilligung für
Versicherte in bescheidenen Verhältnissen vorgesehen und haben
nichts zu tun mit den Leistungen bei Krankheit, die von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.
Weiter ist festzuhalten, dass gemäss KVG zu den allgemeinen
Leistungen bei Krankheit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nur Leistungen gehören, die der
Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen
(Art. 25 KVG). Die Versicherung übernimmt aber auch Kosten für
bestimmte punktuelle oder regelmässige Untersuchungen zur frühzeitigen
Erkennung von Krankheiten sowie für individuelle vorsorgliche
Massnahmen zu Gunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse
gefährdet sind, ohne dass konkrete Krankheitssymptome vorliegen
(Art. 26 KVG). Grundgedanke des Gesetzgebers ist dabei, dass die
Krankheiten nach wissenschaftlichen Methoden und von einem
Leistungserbringer behandelt werden, der über eine
entsprechende Ausbildung verfügt. Oftmals erfüllen die von
Selbsthilfeorganisationen erbrachten Leistungen diese
Anforderungen indes nicht.
Das KVG sieht im Übrigen bereits heute vor, dass
Krankenversicherer gemeinsam mit den Kantonen eine Institution
mit dem Namen Gesundheitsförderung Schweiz betreiben, die
Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und der allgemeinen
Krankheitsverhütung anregt, koordiniert und evaluiert (Art. 19
KVG). Jede obligatorisch versicherte Person hat jährlich einen
Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu leisten
(Art. 20 KVG). Der Institution Gesundheitsförderung Schweiz
werden jährlich rund 17 Mio. Franken zur Verfügung gestellt.
Dieser Betrag dient der Finanzierung von einer Reihe von
individuellen Projekten und Aktionen, welche darauf abzielen,
die Selbstverantwortung der Bevölkerung für ihre Gesundheit zu
fördern. Primär geht es nicht nur darum, Krankheiten
vorzubeugen und dagegen anzukämpfen, sondern auch eine gesunde
Lebensart zu fördern. Die Zielsetzung der Motion ist im Rahmen
des heutigen Gesetzes in diesem Umfang also bereits erreicht.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Bund in dieser Hinsicht
keinen weiteren Beitrag zu leisten hat.
Erklärung des Bundesrates
12.05.2004
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung
der Motion.
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