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Antwort des Bundesrates auf eine Interpellation

04.3186 - Motion.
Förderung der Selbsthilfe
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Eingereicht von Gysin Remo
Einreichungsdatum 19.03.2004
Eingereicht im Nationalrat
Stand der Beratung Im Plenum noch nicht behandelt
Eingereichter Text
Der Bundesrat ist gebeten, die Förderung der Selbsthilfe im Krankenversicherungsgesetz zu verankern.

Begründung
Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sind allgemein anerkannte gesundheits- und gesellschaftspolitische Ziele. Die Förderung von Selbsthilfegruppen (SHG) leistet einen wichtigen Beitrag zur Konkretisierung und Erreichung dieser Zielsetzung.
Selbsthilfegruppen sind freiwillige Zusammenschlüsse von kranken, behinderten oder seelisch belasteten Menschen, die sich entschlossen haben, vor ihren Problemen nicht zu kapitulieren. In der Schweiz sind 330 verschiedene Themenbereiche von rund 22 000 Menschen in 2000 Gruppen angesprochen. Der Erfahrungsaustausch führt zur Stärkung der mentalen Kräfte, die ein Mensch für seine Gesundheit mobilisieren kann. Von Selbsthilfegruppen profitieren nicht nur ihre Mitglieder, sondern auch deren Umfeld sowie das gesamte Gesundheits- und Sozialwesen. Selbsthilfegruppen arbeiten unentgeltlich und eigenverantwortlich, also ohne Leitung durch eine Fachperson. Sie sind eine notwendige Ergänzung zum professionellen Gesundheitssystem, das mehr auf Diagnose und Therapie und weniger auf Prophylaxe und Nachbetreuung ausgerichtet ist.
Der gesellschaftliche Nutzen von Selbsthilfegruppen und ihr Beitrag zur Kosteneindämmung ergeben sich u.a. durch die verbesserte Information der Mitglieder von SHG. Professionelle Angebote werden gezielter in Anspruch genommen, wobei sich die Therapiemitarbeit erhöht und gemeinsame Therapieziele von Arzt und Patient besser erreicht werden (vgl. Problem der Non-Compliance). Durch SHG werden auch Kosten durch einen verminderten Medikamentenkonsum eingeschränkt.
Die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Förderung von Selbsthilfegruppen sind weltweit seit langem anerkannt. Deutschland hat die gesetzlichen Krankenversicherungen zu einer Mindestförderung von Euro 0,51 pro versicherte Person verpflichtet. Die WHO hat schon 1982 eine Empfehlung zur lokalen, regionalen und nationalen Förderung von Selbsthilfegruppen ausgesprochen.
Auf regionaler Ebene braucht es Förder- und Kontaktstellen. Auf nationaler Ebene sind Koordination, Qualitätssicherung, Dialog mit Fachverbänden, Bundesstellen internationaler Erfahrungsaustausch, Evaluation und Forschung als Aufgaben angesprochen. Empowerment ist ein Schwerpunkt der "Nationalen Gesundheitspolitik Schweiz".
Die Förderung der Selbsthilfe fand in der abgebrochenen Revision des Krankenversicherungsgesetzes in Artikel 23a die Akzeptanz von National- und Ständerat. Sie sollte bei der nächsten KVG-Revision erneut ins Gesetz aufgenommen werden.

Stellungnahme des Bundesrates 12.05.2004
Im Rahmen der zweiten Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) war ein Antrag für eine Gesetzesänderung eingereicht worden, der in der Tat forderte, dass der Bund gemeinnützigen Organisationen eine beratende Funktion sowie Förderaufgaben bei der Versicherten-Selbsthilfe übertragen und zu diesem Zweck - in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Subventionsgesetzes - auch Finanzhilfen gewähren kann. Die Motion nimmt in erster Linie diesen Antrag wieder auf, der vom Nationalrat unterstützt und auf Antrag der Einigungskonferenz schliesslich auch vom Ständerat angenommen worden war. In der Wintersession 2003 ist die Revision vor dem Parlament jedoch gescheitert und der Antrag wurde zusammen mit dem gesamten Revisionsentwurf fallen gelassen.
Der Bundesrat hat sich in den parlamentarischen Beratungen gegen diesen Antrag ausgesprochen. Er erachtete es auch nicht als vordringlich, ihn in die gestaffelten Reformprojekte aufzunehmen, die er nach dem Scheitern der zweiten Revision in die Vernehmlassung gegeben hat.
Eingangs ist zu erwähnen, dass das KVG auf der alleinigen Leistungsfinanzierung basiert und im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsgesetzen, wie beispielsweise das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), keine staatlichen Beiträge an Einrichtungen oder Organisationen vorsieht. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nur die Kosten für Leistungen, die im Gesetz aufgeführt sind. Staatliche Beiträge sind im KVG lediglich im Rahmen der Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen Verhältnissen vorgesehen und haben nichts zu tun mit den Leistungen bei Krankheit, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.
Weiter ist festzuhalten, dass gemäss KVG zu den allgemeinen Leistungen bei Krankheit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur Leistungen gehören, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 KVG). Die Versicherung übernimmt aber auch Kosten für bestimmte punktuelle oder regelmässige Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für individuelle vorsorgliche Massnahmen zu Gunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind, ohne dass konkrete Krankheitssymptome vorliegen (Art. 26 KVG). Grundgedanke des Gesetzgebers ist dabei, dass die Krankheiten nach wissenschaftlichen Methoden und von einem Leistungserbringer behandelt werden, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Oftmals erfüllen die von Selbsthilfeorganisationen erbrachten Leistungen diese Anforderungen indes nicht.
Das KVG sieht im Übrigen bereits heute vor, dass Krankenversicherer gemeinsam mit den Kantonen eine Institution mit dem Namen Gesundheitsförderung Schweiz betreiben, die Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und der allgemeinen Krankheitsverhütung anregt, koordiniert und evaluiert (Art. 19 KVG). Jede obligatorisch versicherte Person hat jährlich einen Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu leisten (Art. 20 KVG). Der Institution Gesundheitsförderung Schweiz werden jährlich rund 17 Mio. Franken zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag dient der Finanzierung von einer Reihe von individuellen Projekten und Aktionen, welche darauf abzielen, die Selbstverantwortung der Bevölkerung für ihre Gesundheit zu fördern. Primär geht es nicht nur darum, Krankheiten vorzubeugen und dagegen anzukämpfen, sondern auch eine gesunde Lebensart zu fördern. Die Zielsetzung der Motion ist im Rahmen des heutigen Gesetzes in diesem Umfang also bereits erreicht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Bund in dieser Hinsicht keinen weiteren Beitrag zu leisten hat.

Erklärung des Bundesrates 12.05.2004
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

 

Zuständig Departement des Innern (EDI)
Mitunterzeichnende
Deskriptoren Krankenversicherung; Selbsthilfe; Vereinigung; Versicherungsleistung; Gesundheitsförderung;
2841;

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Stand: 03.01.2009